Entscheidungsstichwort (Thema)
Auskunftsanspruch betr. Taschengeld
Normenkette
BGB §§ 242, 1360a Abs. 4, §§ 1601, 1605 Abs. 1, § 1612a
Verfahrensgang
AG Marburg (Beschluss vom 27.11.2013; Aktenzeichen 72 F 1150/12 UK) |
Tenor
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des AG Marburg - Familiengericht - vom 27.11.2013 wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 15.036 EUR festgesetzt.
Der Antrag der Antragsgegnerin auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.
Gründe
I. Die Beteiligten streiten darüber, ob die Antragsgegnerin dazu in der Lage ist, den Mindestkindesunterhalt für die Antragsteller aufzubringen.
Die am ... 1968 geborene Antragsgegnerin war mit dem Vater der Antragsteller verheiratet. Die Ehe wurde durch Urteil des AG Marburg vom 14.5.2009 geschieden. Aus der Ehe sind sechs Kinder hervorgegangen. Die älteste Tochter A war bei Einleitung des vorliegenden Verfahrens bereits volljährig. Die Tochter B lebt seit August 2010 bei der Antragsgegnerin; sie besucht seit dem Jahr 2011 die Grundschule, in der sie ganztägig betreut wird. Die Antragsteller lebten spätestens seit Anfang des Jahres 2009 im Haushalt ihres Vaters. C, der am ... Dezember 2013 volljährig geworden ist und noch die Schule besucht, ist am ... Februar 2014 zur Antragsgegnerin gezogen; er lebt jetzt in einer eigenen Wohnung. Die Tochter X hält sich seit dem ... April 2014 bei der Antragsgegnerin auf. Durch Beschluss des AG Marburg - Familiengericht - vom 15.4.2014 wurde das Aufenthaltsbestimmungsrecht für X im Wege der einstweiligen Anordnung auf die Antragsgegnerin übertragen; hiergegen hat der Vater der Antragsteller Rechtsmittel eingelegt.
Die Antragsgegnerin hat am ... Oktober 2010 D geheiratet, der als freiberuflicher ... und als ... tätig ist. Am ... Mai 2012 wurde deren Tochter E geboren. Vom Tag der Geburt an bis zum 30.5.2013 bezog die Antragsgegnerin Elterngeld i.H.v. 607,96 EUR pro Monat.
Die Antragsgegnerin hat ein Studium der ... nach dem Vordiplom abgebrochen. Anschließend hat sie eine Ausbildung zur Steuerfachgehilfin erfolgreich abgeschlossen. Sie war dann zunächst bei einem Steuerberater angestellt und später bis zum Februar 2007 als Verwaltungsleiterin in einer ... tätig. Im Jahr 1999 gründete sie ein Kleinbuchhaltungsbüro, in dem sie von zuhause aus bis zu drei Mandanten betreute. Im Oktober 2008 trat sie eine Stelle bei der ... in Stadt1 an. Dort erzielte sie ein monatliches Bruttoeinkommen von 6.000 EUR und konnte ein Dienstfahrzeug nutzen. Das Arbeitsverhältnis endete mit Ablauf des 30.9.2009. Anschließend war die Antragsgegnerin einige Monate lang erwerbslos, bis sie im April 2010 von ihrem nunmehrigen Ehemann eingestellt wurde. In dessen Unternehmen war sie mit der Bearbeitung steuerlicher Angelegenheiten, mit der Buchhaltung und mit Sekretariatsarbeiten befasst und erzielte bei einem Beschäftigungsumfang von fünfzehn Wochenstunden ein monatliches Bruttoeinkommen von 1.500 EUR. Um weiter gehende Aufgaben übernehmen zu können, absolvierte sie eine Zusatzausbildung als Systemischer Coach. Ihre Tätigkeit beendete sie wegen der Geburt der Tochter E. Seither befindet sie sich in Elternzeit. Ihre Stelle im Unternehmen ihres Ehemanns wurde mit einer anderen Mitarbeiterin besetzt. Die Antragsgegnerin wird bei Ausfall dieser Mitarbeiterin aushilfsweise tätig und erhält hierfür ein monatliches Einkommen i.H.v. 180 EUR.
Zwischen den Beteiligten herrscht schon seit geraumer Zeit Streit darüber, ob und in welcher Höhe die Antragsgegnerin zur Zahlung von Kindesunterhalt an die Antragsteller verpflichtet ist. In einem vorangegangenen Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (72 F 968/12 EAUK AG Marburg) schlossen die Beteiligten am 7.11.2012 zur vorläufigen Beilegung des Streits einen Vergleich, nach dem die Antragsgegnerin bis zu einer endgültigen Regelung monatlich insgesamt 608 EUR Kindesunterhalt zu zahlen hat. Dieser Verpflichtung ist die Antragsgegnerin seither nachgekommen.
Von Oktober 2012 bis Januar 2013 und ab August 2013 haben die Antragsteller ergänzende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch von dem Landkreis ... - Kreisjobcenter - erhalten. Durch Vereinbarung vom 25.11.2013 hat die Behörde die auf sie übergegangenen Unterhaltsansprüche auf die Antragsteller zurückübertragen.
In erster Instanz haben die Antragsteller zuletzt beantragt, die Antragsgegnerin zur Zahlung des jeweiligen Mindestkindesunterhalts abzgl. des jeweils hälftigen Kindergelds zu verpflichten. Hilfsweise haben sie verlangt, dass die Antragsgegnerin unter Vorlage entsprechender Belege Auskunft über die von ihr und ihrem Ehemann D erzielten Einkünfte erteilen soll.
Demgegenüber hat sich die Antragsgegnerin auf mangelnde Leistungsfähigkeit berufen. Ihre gegenwärtige Aushilfstätigkeit hält sie bereits für überobligationsm...