rechtskräftig
Verfahrensgang
LG Wiesbaden (Beschluss vom 09.03.1998; Aktenzeichen 4 T 130/98) |
Tenor
Der angefochtene Beschluß wird insoweit aufgehoben, als durch ihn die Beschwerden der Beteiligten zu 1) bis 4) vom 4. Februar 1998 gegen die Zwischenverfügung des Rechtspflegers bei dem Amtsgericht – Grundbuchamt – Rüdesheim vom 27. Januar 1998 zurückgewiesen worden sind.
Die Zwischenverfügung des Rechtspflegers bei dem Amtsgericht – Grundbuchamt – Rüdesheim vom 27. Januar 1998 wird auch insoweit aufgehoben, als durch die Wahrung der Anträge der Beteiligten zu 1) bis 4) vom 30. November 1993/3. April 1995 auf Umschreibung des Teileigentums von der Beteiligten zu 1) auf die Beteiligte zu 3), auf Löschung der zugunsten der … in … eingetragenen Grundschuld Abt. III/1, auf Eintragung einer beschränkte persönlichen Dienstbarkeit zugunsten der Beteiligten zu 1), auf Eintragung eines Vorkaufsrechts zugunsten der Beteiligten zu 1) und 2) und auf Eintragung eine Eigentumsübertragungsvormerkung zugunsten des Beteiligten zu 4) von einer Änderung der Vorkaufsrechtsbestellung abhängig gemacht worden ist.
Der Rechtspfleger des Amtsgerichts – Grundbuchamt – Rüdesheim wird angewiesen, anderweit über die vorgenannten Eintragungsanträge zu befinden.
Gründe
Die Beteiligte zu 1) ist im Grundbuch als Eigentümerin des eingangs näher bezeichneten Teileigentums eingetragen. Durch notariellen Vertrag vom 30.11.1993 hat sie das Teileigentum an die Beteiligte zu 3) verkauft und aufgelassen. Die Beteiligte zu 3) hat in der Urkunde vom 30.11.1993 der Beteiligte zu 1) eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit (Abschnitt I § 9) und den Beteiligten zu 1) und 2) ein dingliches Vorkaufsrecht (Abschnitt I § 10) bestellt sowie dem Beteiligten zu 4) einen schuldrechtlichen Anspruch auf Eigentumsübertragung (Abschnitt II §§ 1 und 2) eingeräumt. Zur Sicherung des letzteren Anspruchs ist die Eintragung einer Vormerkung von der Beteiligten zu 3) bewilligt und vom Beteiligten zu 4) beantragt worden. Die übrigen Vertragsbeteiligten haben die Eintragung der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit für die Beteiligte zu 1) sowie des dinglichen Vorkaufsrechts für die Beteiligten zu 1) und 2) bewilligt und beantragt. Hin sichtlich des Vorkaufsrechts heißt es in der Urkunde vom 30.11.1993:
„Die Erschienenen sind darüber einig, daß die Käuferin hiermit ihren Schwiegereltern, den Erschienenen zu 1) und 2), ein Vorkaufsrecht an dem Vertragsgegenstand einräumt.
Die Vertragsbeteiligten bewilligen und beantragen die Eintragung folgenden Vorkaufsrechts nach § 1094 Abs. 1 BGB im Grundbuch:
Vorkaufsrecht für die Erschienenen zu 1) und 2) an dem … Teileigentum. Das Vorkaufsrecht gilt für den ersten Verkaufsfall und ist innerhalb einer Frist von 6 Wochen nach Mitteilung des mit einem Dritten abgeschlossenen Kaufvertrages auszuüben.
Das Vorkaufsrecht steht den Berechtigten je zur Hälfte zu. Sollte einer von ihnen versterben, so steht das Vorkaufsrecht dem Überlebenden von ihnen alleine zu.
Als erster Verkaufsfall gilt nicht ein Verkauf an den Ehemann ….
Die Erschienenen nehmen hiermit die vorstehende Vorkaufsrechtsbestellung wechselseitig an.”
Schließlich hat die Beteiligte zu 1) in der Urkunde vom 30.11.1993 die Löschung der zu Lasten des Teileigentums für die … in … in Abt. III/1 eingetragenen Grundschuld beantragt.
Der beurkundende Notar hat mit Anschreiben vom 3.4.1995 am 6.4.1995 eine Ausfertigung seiner Urkunde vom 30.11.1993, die Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts … vom 25.2.1994 sowie die Pfandentlassungserklärung der … vom 21.3.1995 bei dem Grundbuchamt eingereicht und namens der Vertragsbeteiligten gemäß § 15 GBO um den Vorzug der Anträge aus der Urkunde vom 30.11.1993 gebeten.
Der Rechtspfleger hat mit Zwischenverfügung vom 23.1.1997 Bedenken zu den Eintragungsanträgen geäußert. Er hat die Ansicht vertreten, daß für mehrere Personen ein Vorkaufsrecht nicht in Bruchteilsgemeinschaft bestellt werden könne und daß in diesem Fall für eine Bezeichnung des Gemeinschaftsverhältnisses in der Eintragungsbewilligung kein Raum sei, weil das Gemeinschaftsverhältnis sich nach § 513 BGB richte Dieser Ansicht ist der beurkundende Notar unter dem 27.2.1997 mit dem Hinweis darauf entgegengetreten, die Vorschrift des § 513 BGB betreffe nur die Berechtigung zur Ausübung des Vorkaufsrechts, während es den mehreren Vorkaufsberechtigten freistehe, das Gemeinschaftsverhältnis zwischen ihnen bezüglich des durch die Ausübung des Vorkaufsrechts entstehenden schuldrechtlichen Anspruchs auf Übereignung bereits im voraus zu regeln.
Der Rechtspfleger hat seine unter dem 23.1.1997 geäußerten Bedenken aufrechterhalten. Er hat mit Zwischenverfügung vom 27.1.1998 unter Fristsetzung bis zum 2.5.1998 „eine Änderung der Vorkaufsrechtsbestellung” und zusätzlich die Behebung eines weiteren, jetzt nicht mehr interessierenden Eintragung hindernisses verlangt. Den dagegen eingelegten Erinnerungen der Beteiligten zu 1) bis 4) haben der Rechtspfleger und der Richter des Grundbuchgerichts nicht abgeholf...