Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Beschluss vom 23.11.2004; Aktenzeichen 2/12 O 92/01) |
Tenor
Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des LG Frankfurt vom 23.11.2004 abgeändert:
Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I. Der Kläger hat mit der am 28.1.1999 gegen die spätere Schuldnerin erhobenen Klage die Zahlung von Architektenhonorar i.H.v. 270.992,33 DM an die V.-b H. verlangt. Die spätere Schuldnerin hat Klageabweisung beantragt. Das LG hat am 21.8.2001 und am 4.12.2001 Beweisbeschlüsse erlassen, aufgrund derer Zeugenbeweis erhoben worden ist. Zur angeordneten Einholung eines Sachverständigengutachtens ist es nicht mehr gekommen.
Durch Beschluss des AG vom 22.10.2003 ist über das Vermögen der Schuldnerin das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Der Kläger hat am 18.1.2004 seine Forderung zur Tabelle angemeldet. Der Insolvenzverwalter (im Folgenden: Beklagter) hat die Forderung im Prüfungstermin bestritten. Der Kläger hat den unterbrochenen Rechtsstreit mit Schriftsatz vom 8.4.2004 wieder aufgenommen und die Feststellung der Forderung i.H.v. 138.556,18 EUR zur Tabelle beantragt. Der Beklagte hat zunächst Klageabweisung beantragt, weil der Kläger die zur Prüfung der Berechtigung der Forderung notwendigen Unterlagen nicht vorgelegt habe. Ein sofortiges Anerkenntnis hat er sich vorbehalten. Der Kläger hat sodann die Unterlagen eingereicht. Mit Schriftsatz vom 19.7.2004 hat der Beklagte die Forderung dem Grunde und der Höhe nach zur Tabelle anerkannt, jedoch um Mitteilung ersucht, zu wessen Gunsten die Forderung festzustellen sei. Nach Klarstellung des Klägers, dass die Forderung zu seinen Gunsten festzustellen sei, hat der Beklagte mit außergerichtlichem Schreiben vom 25.10.2004 an das Insolvenzgericht und den Beklagten die Forderung in voller Höhe zur Tabelle festgestellt. Mit Schriftsatz an das Gericht vom 27.10.2005 hat der Beklagte den Feststellungsanspruch des Klägers anerkannt und beantragt, dem Kläger die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 2.11.2004 erklärt, mit dem Anerkenntnis zur Tabelle habe sich der Rechtsstreit erledigt, und beantragt, die Kosten dem Beklagten aufzuerlegen.
Das LG hat durch Beschluss vom 23.11.2004 dem Kläger die Kosten des Rechtsstreites auferlegt. Zur Begründung hat es ausgeführt, es sei, nachdem die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt hätten, über die Kosten nach § 91a ZPO zu entscheiden. Bei dieser Kostenentscheidung sei zu berücksichtigen, dass der Beklagte den Anspruch auf Feststellung zur Insolvenztabelle sofort i.S.d. § 93 ZPO anerkannt habe. Dafür sei es ausreichend, dass der Beklagte das Anerkenntnis erst nach Erhalt und Prüfung der notwendigen Unterlagen und Klarstellung, zu wessen Gunsten festzustellen sei, anerkannt habe.
Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Klägers. Er vertritt die Auffassung, dass der Beklagte Veranlassung zur Aufnahme des Rechtsstreites mit dem Ziel der Feststellung der Forderung zur Tabelle gegeben habe. Er, der Kläger, habe die Forderung nur deshalb ohne Beifügung der Unterlagen zur Tabelle angemeldet, weil er angenommen habe, dass dem Beklagten für dessen frühere Tätigkeit als vom Insolvenzgericht bestellter Sachverständiger die Unterlagen ausgehändigt worden seien. Bei den später eingereichten Unterlagen habe es sich um dieselben gehandelt, die der Beklagte schon früher von der Schuldnerin mit den Prozessakten erhalten habe.
Das LG hat dem Rechtsmittel nicht abgeholfen.
Der Beklagte vertritt die Auffassung, dass ein Gläubiger, der im Prüfungsverfahren nicht ausreichende, seine Forderung belegende Unterlagen vorlegt, das Kostenrisiko des Feststellungsprozesses trage, weil in dem insolvenzspezifischen Feststellungsrechtsstreit ein eigenständiges Klageverfahren zu sehen sei.
II. Die sofortige Beschwerde ist nach den §§ 567 Abs. 1 Nr. 1, 91a Abs. 2, 569 ZPO zulässig, insb. form- und fristgerecht eingelegt.
Die sofortige Beschwerde ist auch begründet, weil das LG zu Unrecht dem Kläger nach §§ 91a, 93 ZPO die Kosten des Rechtsstreits auferlegt hat.
Die formellen Voraussetzungen für eine Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits durch Beschluss sind gegeben. Die Parteien haben zwar nicht ausdrücklich den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Das LG hat jedoch die Ausführungen beider Parteien in den Schriftsätzen vom 27.10.2004 und 2.11.2004 erkennbar als übereinstimmende Erklärungen i.S.d. § 91a Abs. 1 ZPO ausgelegt und deshalb kein Anerkenntnisurteil erlassen. Dies wird von beiden Parteien hingenommen und hiergegen bestehen auch keine durchgreifenden Bedenken.
Die Kosten des Rechtsstreits sind unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstandes bei Abgabe der Erledigungserklärungen dem Beklagten aufzuerlegen. Da der Beklagte die Klageforderung anerkannt hat, wären ihm mit der nach § 307 ZPO auszusprechenden Verurteilung nach