Entscheidungsstichwort (Thema)
Isolierte Anfechtbarkeit einer Kostenentscheidung nach § 165 FamFG
Leitsatz (amtlich)
1. Eine Kostenentscheidung im Vermittlungsverfahren nach § 165 FamFG ist auch dann isoliert anfechtbar, wenn sie zusammen mit dem Feststellungsbeschluss ergeht, wonach das Vermittlungsverfahren erfolglos geblieben ist.
2. Für das Vermittlungsverfahren nach § 165 FamFG fällt eine 0,5-Gebühr nach Nr. 1310 FamGKG-KV an (Anschluss an OLG Düsseldorf, Beschl. v. 30.09.2020 - 3 WF 72/20 = NZFam 2021, 322).
3. Gemäß § 81 Abs. 1 Satz 3 FamFG ist im Vermittlungsverfahren (§ 165 FamFG) jedenfalls dann über die Kosten zu entscheiden, wenn feststeht, dass ein Verfahren im Sinne von § 165 Abs. 5 Satz 2 FamFG weder von Amts wegen noch auf Antrag eingeleitet worden ist.
Normenkette
FamFG §§ 58, 81 Abs. 1 S. 3, § 165 Abs. 5
Verfahrensgang
AG Kirchhain (Beschluss vom 10.06.2024; Aktenzeichen 31 F 164/24 UG) |
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Kirchhain vom 10. Juni 2024, unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde, im Kostenpunkt abgeändert.
Die erstinstanzlichen Gerichtskosten werden den Kindeseltern jeweils zur Hälfte mit der Maßgabe auferlegt, dass die durch die Bestellung der Verfahrensbeiständin verursachten Kosten nicht erhoben werden. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.
Im Beschwerdeverfahren werden keine Gerichtskosten erhoben, eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I. Das Beschwerdeverfahren betrifft die erstinstanzliche Kostenentscheidung in einem Vermittlungsverfahren nach § 165 FamFG.
Aus der 2016 geschlossenen Ehe der Kindeseltern ist das am XX.XX.2020 geborene Kind A hervorgegangen. Die Eltern leben seit Ende 2022 getrennt.
Im August 2023 wandte die Kindesmutter sich an das Amtsgericht und begehrte eine familiengerichtliche Regelung des Umgangs (Verfahren ...). Der Kindesvater verwies im Verfahren darauf, dass er eine Weiterbildung im Bundesland1 Stadt1 absolviere, das 372 Kilometer von seinem eigentlichen Wohnort entfernt sei. Von Montag bis Freitag habe er dort Unterricht, ein Umgang an jedem zweiten Wochenende, so wie von der Mutter gewünscht, käme daher nicht in Betracht. Im Termin vom 12.10.2023 schlossen die Kindeseltern einen Vergleich, der unter anderem vorsieht, dass der Kindesvater alle vier Wochen von Freitag bis Sonntag Umgang mit A hat. Der Vergleich wurde laut diktiert, nochmals vorgespielt und genehmigt. In der Sitzungsniederschrift ist sodann vermerkt:
"Die Verfahrensbeiständin und die Mitarbeiterin des Jugendamtes befürworten die soeben getroffene Vereinbarung ebenso wie das Gericht.
B.u.v.:
1. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben zwischen den Kindeseltern.
2. Der Verfahrenswert wird festgesetzt auf 4.000,00 EUR."
Im vorliegenden Verfahren stellte die Kindesmutter mit Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 22.02.2024 einen "Antrag auf Vermittlung gem. § 52 a FGG". Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Kindesvater sich überhaupt nicht mehr für den Umgang melde, seit dem 12.11.2023 habe er keinen Kontakt mehr zu A gehabt. Der Kindesvater machte geltend, dass er sich derzeit aus vielerlei Gründen nicht in der Lage sehe, die Umgangskontakte wahrzunehmen. Anlass der Schwierigkeiten sei ein Streit der Kindeseltern anlässlich des Umgangskontakts im November 2023 gewesen. Mit Blick auf die permanenten Auseinandersetzungen sei eine Fortsetzung des Umgangs aus seiner Sicht nicht kindeswohlgerecht.
Das Amtsgericht bestellte für A die eingangs genannte Verfahrensbeiständin und hörte die Beteiligten am 10.06.2024 persönlich an. Eine einvernehmliche Regelung des Umgangs konnte im Termin nicht erzielt werden. Das Gericht äußerte sich im Termin dahingehend, dass die Einleitung eines Umgangsverfahrens in der Hauptsache als nicht zielführend erachtet werde, auch weitere familiengerichtliche Maßnahmen seien nicht geboten. Mit Beschluss vom 10.06.2024 hat das Amtsgericht festgestellt, dass das Vermittlungsverfahren erfolglos geblieben ist und die Kosten des Verfahrens dem Kindesvater auferlegt. Zur Begründung führte das Amtsgericht aus, dass die Kosten des Verfahrens dem Antragsgegner nach billigem Ermessen gemäß § 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG aufzuerlegen seien. Der Kindesvater verweigere die Aufnahme von Gesprächen mit der Erziehungsberatungsstelle und zeige sich passiv hinsichtlich der Aufnahme von Umgängen mit seinem Sohn A. Entgegen der Umgangsvereinbarung vom 12.10.2023 nehme er die Umgänge mit A nicht wahr. Auch im Vermittlungstermin vom 10.06.2024 habe er keinen Termin für eine Umgangsanbahnung zwischen A und ihm, begleitet durch das Jugendamt, vorschlagen können. Der Beschluss wurde dem Verfahrensbevollmächtigten des Kindesvaters am 11.06.2024 zugestellt.
Mit seiner Beschwerde vom 13.06.2024, an demselben Tag bei dem Amtsgericht eingegangen, macht der Kindesvater geltend, dass das Vermittlungsverfahren von Anfang an u...