Entscheidungsstichwort (Thema)
Prüfungsumfang bei Kraftloserklärung einer Vollmachtsurkunde
Leitsatz (amtlich)
Das AG hat bei einem Antrag, die Veröffentlichung der Kraftloserklärung einer Vollmachtsurkunde zu bewilligen, die materiellen Voraussetzungen der von dem Antragsteller angenommenen Kraftlosigkeit der Vollmachtsurkunde nicht zu prüfen (Anschluss an KG, HRR 1934 Nr. 2 = JW 1933, 2153).
Normenkette
BGB § 176 Abs. 2
Verfahrensgang
AG Fulda (Beschluss vom 04.02.2013; Aktenzeichen 1 II 15/12) |
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Beschwerdewert: 3 000 EUR
Gründe
I. Die Antragstellerin erteilte in der notariellen Urkunde des Notars X, O1, Urkundenrolle Nr .../2012 vom 18.1.2012 der Beschwerdeführerin, ihrer Tochter, sowie dem Verfahrensbevollmächtigten, ihrem Sohn, eine Generalvollmacht. Diese Generalvollmacht widerrief sie in der notariellen Urkunde des Notars Y, O2, Urkundenrolle Nr .../2012 vom 23.4.2012. Mit Urkunde dieses Notars vom 23.4.2012, Urkundenrolle Nr .../2012 erteilte sie ihrem Verfahrensbevollmächtigten Vorsorgevollmacht. Die Antragstellerin und ihr Verfahrensbevollmächtigter beantragten am 13.8.2012 beim AG Fulda die Einrichtung einer Betreuung für die Antragstellerin. Das AG Fulda - Betreuungsgericht - lehnte mit Beschl. v. 13.11.2012 -... - die Bestellung eines Betreuers ab, nachdem es zuvor ein Gutachten in Auftrag gegeben hatte, das von einem Facharzt für Neurologie und Psychiatrie am 23.8.2012 erstellt wurde. Eine von der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss vom 13.11.2012 eingelegte Beschwerde wurde vom AG Fulda am 8.2.2013 als erneuter Antrag auf Einrichtung einer Betreuung behandelt.
Die Antragstellerin, vertreten durch ihren Verfahrensbevollmächtigten, beantragte mit Schreiben vom 7.10.2012 beim AG Fulda, die Vollmachtsurkunde vom 18.1.2012 des Notars X in O1, Urkundenrolle Nr .../2012, durch öffentliche Bekanntmachung für unwirksam zu erklären. Eine Unwirksamkeitserklärung der Vollmacht sei erforderlich, weil die Beschwerdeführerin trotz einer entsprechenden Aufforderung die Vollmachtsurkunde nicht zurückgereicht habe. Das AG Fulda bewilligte mit Beschluss vom 4.2.2013 die öffentliche Zustellung der Urkunde über den Widerruf der Vollmacht - Urkunde des Notars Y mit Amtssitz in O2 vom 23.2.2012 - UR-Nr .../2012 -. Der Beschluss wurde im Bundesanzeiger veröffentlicht, eine Benachrichtigung über den Beschluss wurde für einen Monat an der Gerichtstafel ausgehängt und der Beschluss wurde der Beschwerdeführerin am 9.2.2013 zugestellt.
Die Beschwerdeführerin teilte mit Schriftsatz vom 5.3.2013 mit, dass erhebliche Zweifel bestünden, ob die Antragstellerin zum Zeitpunkt des Widerrufs der Vollmacht noch geschäftsfähig gewesen sei. In dem ebenfalls beim AG Fulda anhängigen Betreuungsverfahren sei vom Gericht ein Gutachten eingeholt worden, das bereits zu diesem Zeitpunkt bei der Antragstellerin das Vorliegen einer Demenzerkrankung bescheinige. Es sei deshalb davon auszugehen, dass die Antragstellerin die Vollmacht nicht wirksam habe widerrufen können und deshalb auch nicht wirksam habe beantragen können, die vorherige Vollmacht für unwirksam zu erklären. Es werde vorsorglich Rechtsmittel eingelegt. Auf eine Nachfrage des AG hin teilte die Beschwerdeführerin mit, dass sie die Beschwerde nicht zurücknehme. Das AG hat der Beschwerde mit Beschluss vom 3.5.2013 nicht abgeholfen. Zur Begründung hat es angeführt, dass dem Gericht eine Prüfung der materiellen Voraussetzungen der Kraftloserklärung nicht zustehe.
Die Beschwerdeführerin geht davon aus, dass die Geschäftsfähigkeit der Antragstellerin zum Zeitpunkt des Widerrufs nicht mehr gegeben gewesen sei. Dies ergebe sich offensichtlich daraus, dass die Antragstellerin im gleichen Jahr wegen einer Demenzerkrankung als geschäftsunfähig beurteilt worden sei. Da dies evident sei, hätten die sachlichen Voraussetzungen für eine öffentliche Bekanntmachung des Vollmachtwiderrufs gar nicht geprüft, sondern der Antrag abgelehnt werden müssen.
II. Das als Beschwerde anzusehende "Rechtsmittel" ist zulässig. Die Bewilligung der Veröffentlichung der Kraftloserklärung einer Vollmacht gem. § 176 Abs. 2 BGB durch das zuständige AG erfolgt, auch wenn es an einer ausdrücklichen gesetzlichen Bestimmung, die dies regelt, fehlt, in einem Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Keidel/Sternal, FamFG, 18. Aufl. 2014, § 1 Rz. 17; Pabst in MünchKomm zum FamFG, 2013, § 1 Rz. 19; Staudinger/Schilken, BGB, 12. Aufl. 2009, § 176 BGB Rz. 6; jeweils m.w.N.).
Die Entscheidung des Gesetzgebers, dass Verfahren über die Bewilligung der öffentlichen Zustellung einer Willenserklärung und die Bewilligung der Kraftloserklärung von Vollmachten (§ 132 Abs. 2 und § 176 Abs. 2 BGB) gem. § 1 Abs. 2 Nr. 17 GNotKG Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sind, für die Kosten nach dem GNotKG erhoben werden, wäre ansonsten auch nicht verständlich. Gegen die Entscheidung des AG über die Veröffentlichung als im erst...