Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine ZPO-Aufrechnung gegen Zahlung von Ausgleichsrente im Versorgungsausgleich

 

Leitsatz (amtlich)

Im Verfahren zur Regelung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs kann gegen den Anspruch auf Zahlung einer schuldrechtlichen Ausgleichsrente nicht die Aufrechnung mit Forderungen erklärt werden, deren Durchsetzung sich bei isolierter Geltendmachung nach den Vorschriften der ZPO richten würde.

 

Normenkette

VersAusglG § 20 Abs. 1 S. 1; ZPO

 

Verfahrensgang

AG Büdingen (Beschluss vom 15.10.2013; Aktenzeichen 50 F 187/12)

 

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des AG Büdingen -Familiengericht- vom 15.10.2013 in der Hauptsache abgeändert und insoweit wie folgt neu gefasst:

Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin zum Ausgleich des von ihm erworbenen Anrechts auf Versorgung bei der A AG eine zu entrichtende Ausgleichsrente,

für den 1.4.2012 bis 31.10.2012 i.H.v. 869,26 EUR mtl.,

für den 1.11.2012 bis 31.12.2012 i.H.v. 2.069,26 EUR mtl.,

für den 1.1.2013 bis 31.12.2013 i.H.v. 2.079,03 EUR mtl.,

für den 1.1.2014 bis 31.12.2014 i.H.v. 2.069,26 EUR mtl.,

für den 1.1.2015 bis 28.2.2015 i.H.v. 2.075,10 EUR mtl. und

ab dem 1.3.2015, i.H.v. 2.075,10 EUR mtl.,

fällig jeweils zum Ende des Monats, zu zahlen.

Der Antragsgegner wird verpflichtet, der Antragstellerin seinen Anspruch gegen den Versorgungsträger A AG ab dem ersten des Monats, der auf die Rechtskraft der Entscheidung folgt, in Höhe der Ausgleichsrente von 2.075,10 EUR mtl. abzutreten.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Der Antragsgegner hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Die Rechtsbeschwerde wird zur Frage der Zulässigkeit der Aufrechnung zugelassen.

Der Beschwerdewert wird auf 3.940 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Antragstellerin erstrebt die Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs.

Die Beteiligten schlossen am ... 1969 die Ehe.

(Vom Abdruck der nachfolgenden Textpassagen wird aus datenschutzrechtlichen Gründen abgesehen - die Red.)

Im August 1996 kam es zwischen den Ehegatten zur Trennung.

Der Scheidungsantrag wurde dem Antragsgegner am 10.2.1998 zugestellt.

Während der Ehezeit erwarben die Beteiligten Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung. Der Ehezeitanteil der Ehefrau betrug 513,82 DM mtl., derjenige des Ehemanns 2.238,30 DM mtl. Darüber hinaus bezog der Antragsgegner nach Auskunft der B AG vom 6.10.1998 zu Vers. Nr ..., aus einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung seit dem 1.8.1994 eine Rente i.H.v. 200 DM mtl. Ferner erlangte er eine betriebliche Altersversorgung bei der A, die vollständig in der Ehezeit erworben wurde. Diese leistete ausweislich der Auskunft des Versorgungsträgers vom 26.10.2012 ab 1.4.2012 eine monatliche Rente von 4.903,32 EUR.

Die Ehe wurde durch Urteil des AG Büdingen vom 14.12.2001 - 55 F 355/97, geschieden. Zugleich wurde der Ausgleich hinsichtlich der in der gesetzlichen Rentenversicherung erworbenen Anwartschaften durchgeführt. Bezüglich der übrigen Anrechte wurde in einem Umfang von 86,80 DM mtl. das erweiterte Splitting durchgeführt. Im Übrigen blieb der Ausgleich der Anwartschaften dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorbehalten.

In einem am 22.9.2006 vor dem AG -Familiengericht- Büdingen im Verfahren zu Az. 51 F 565/03 geschlossenen Vergleich verpflichtete sich der Antragsgegner, an die Antragstellerin bis Oktober 2012 nachehelichen Unterhalt i.H.v. 1.200 EUR mtl. zu entrichten. Zugleich kamen sie überein, dass der Antragstellerin über diesen Zeitpunkt hinaus nur dann ein Unterhaltanspruch zustehen solle, wenn ihre Rente unter einem ausgezahlten Betrag von 986 EUR liege.

Mit Antragsschrift vom 29.2.2012 beantragte die Antragstellerin die Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs. Zugleich begehrte sie, den Antragsgegner zu verpflichten, seinen gegen den Versorgungsträger gerichteten Anspruch in Höhe der ihr zu zahlenden Ausgleichsrente an sie abzutreten.

Der Antragsgegner trägt vor, der Versorgungsausgleich sei wegen grober Unbilligkeit auszuschließen.

(Vom Abdruck der nachfolgenden Textpassagen wird aus datenschutzrechtlichen Gründen abgesehen - die Red.)

Er wendet ein, dass der von ihm über den Renteneintritt der Antragstellerin hinaus entrichtete nacheheliche Unterhalt bei Ermittlung der schuldrechtlichen Ausgleichsrente Berücksichtigung finden müsse.

Er erklärt zudem die Aufrechnung mit verschiedenen Forderungen, die er im Einzelnen wie folgt begründet:

- Immobilie X

Er habe von Februar 1998 bis 2002 Zins- und Tilgung des zur Finanzierung der Immobilie aufgenommenen Darlehens gezahlt. Nach seinen Ausführungen sei "eine Spitzenlast des seinerzeit laufenden Schuldendienstes während der Zeit der Berechnungen zu Grund und Höhe von Getrenntlebensunterhaltszahlungen nach Abzug von Mieteinnahmen bezogen auf dieses Objekt" berücksichtigt worden. Für den gleichen Zeitraum habe er Grundsteuern und Hausgeldzahlungen entrichtet und habe Mietausfälle ausgleichen müssen. Im Jahr 1996 und für den Monat Februar 19...

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