Entscheidungsstichwort (Thema)
Zu den inhaltlichen Anforderungen an eine Unterlassungserklärung, die die Wiederholungsgefahr bei vorangegangenen Verstößen gegen die Buchpreisbindung entfallen lässt
Leitsatz (amtlich)
Eine ausdrücklich auf den konkreten Buchtitel, welcher Gegenstand eines Testkaufs war, beschränkte Unterwerfungserklärung, lässt die Wiederholungsgefahr regelmäßing nicht entfallen.
Normenkette
BuchPrG §§ 5, 9; ZPO § 91a
Verfahrensgang
LG Wiesbaden (Beschluss vom 23.02.2011) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss der 3. Kammer für Handelssachen des LG Wiesbaden vom 23.2.2011 aufgehoben.
Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Der Beschwerdewert wird auf 4.674,32 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Der Kläger ist von einer Vielzahl deutscher Verlage beauftragt, als Rechtsanwalt die Einhaltung der Preisbindung derjenigen Händler zu überwachen, die gewerbs- oder geschäftsmäßig Bücher an Letztabnehmer verkaufen.
Nachdem die Beklagte auf dem sog. "..." das Buch "X" von Y statt zum gebundenen Ladenpreis von 49,90 EUR zum Preis von 42 EUR angeboten hatte, ließ der Kläger sie mit Anwaltsschreiben abmahnen und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auffordern. Die als Anlage zu diesem Schreiben beigefügte Vorlage enthält die Formulierung "es ab sofort zu unterlassen, verlagsneue Bücher, insbesondere das Buch "X" von Y zu anderen als den von den Verlagen festgesetzten Preisen anzubieten, zu bewerben und/oder zu verkaufen". Daraufhin gab die Beklagte eine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung ab, welche beschränkt war auf das streitgegenständliche Buch. Diese wurde von dem Kläger nicht angenommen. Die von dem Kläger geforderte (weitergehende) Unterlassungserklärung gab die Beklagte nicht ab mit der Begründung, die von ihr vorgenommene Beschränkung beziehe sich auf den konkreten, den Kläger angeblich verletzenden Verstoß. Die Einbeziehung aller ca. 800.000 in Deutschland lieferbaren Bücher gehe demgegenüber zu weit und sei nicht von dem von ihm geltend gemachten Anspruch gedeckt. Mit der vorliegenden Klage hat der Kläger sein Unterlassungsbegehren - ergänzt um den Zusatz "im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs" - weiterverfolgt und Zahlung der Abmahnkosten verlangt. Im Laufe des Rechtsstreits hat die Beklagte eine entsprechende Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abgegeben und sich - nach entsprechender Einigung mit dem Kläger - zur Zahlung der Hälfte der geltend gemachten Kosten verpflichtet. Daraufhin haben die Parteien den vorliegenden Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt. Mit Beschluss vom 23.2.2010 hat das LG die Kosten des Rechtsstreits dem Kläger auferlegt.
Zur Begründung hat es ausgeführt, der Kläger wäre ohne das erledigende Ereignis in der Hauptsache unterlegen, weil die Wiederholungsgefahr durch die vor-prozessual abgegebene Unterlassungserklärung ausgeräumt gewesen sei, so dass die Klage mangels Wiederholungsgefahr von Anfang an unbegründet gewesen sei. Hiergegen wendet sich der Kläger mit der sofortigen Beschwerde.
II. Die sofortige Beschwerde ist nach §§ 91a Abs. 2 Satz 1, 567 Abs. 1 Nr. 1 Abs. 2 Satz 1 ZPO zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt.
5Sie hat auch in der Sache teilweise Erfolg.
1. Die Klage war entgegen der Auffassung des LG nicht von Anfang an unbegründet, weil die Wiederholungsgefahr durch die vorprozessual abgegebene Unterlassungserklärung im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht weggefallen war. Die von der Beklagten abgegebene, auf das streitgegenständliche Buch beschränkte Unterlassungserklärung vom 8.1.2010 hat die durch die Zuwiderhandlung gegen eine preisbindungsrechtliche Vorschrift begründete tatsächliche Wiederholungsge-fahr nicht ausgeräumt.
Eine Unterlassungserklärung muss so klar und eindeutig bestimmt sein, dass ernst-hafte Auslegungszweifel, aber auch Zweifel an ihrer Verbindlichkeit und Durchsetzbarkeit nicht aufkommen können [BGH WRP 1996, 284 (285) - Wegfall der Wiederholungsgefahr II], wobei Zweifel zu Lasten des Schuldners gehen. Sie muss sich auf die konkrete Verletzungsform beziehen und diese unzweideutig konkretisieren, soweit es um die hier allein interessierende Funktion der Beseitigung der Wiederholungsgefahr geht. Darüber muss die Unterlassungserklärung auch im Kern gleichartige Verletzungsformen erfassen [Teplitzky, Wettbewerbliche Ansprüche und Verfahren, 9. Aufl., Rz. 16]. Wird die Unterlassungserklärung - wie hier - gegenüber dem Preisbindungstreuhänder (§ 9 Abs. 2 Nr. 3 BuchPrG) abgegeben, verbietet sie das Anbieten und Verkaufen von Büchern sämtlicher Verlage unterhalb des gebun-denen Preises [Franzen/Wallenfels/Russ, Preisbindungsgesetz, 5. Aufl., § 9 Rz. 5].
Diesen Anforderungen wurde die von der Beklagten zunächst abgegebene Unterlas-sungserklärung vom 8.1.2010 nicht gerecht. Darin hatte die Beklagte die in dem Abmahnschreiben des Klägers verlangte, einschränkungslos auf sämtliche verlags-gebundene Bücher bezog...