Verfahrensgang
LG Darmstadt (Urteil vom 12.08.2003; Aktenzeichen 13 O 328/00) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 13. Zivilkammer des LG Darmstadt vom 12.8.2003 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat die Kosten der Berufung zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Beklagten bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gegen dieses Urteil wird die Revision zugelassen.
Das Urteil beschwert den Beklagten mit mehr als 20.000 EUR.
Tatbestand
Mit schriftlichem Mietvertrag vom 19.12.1997/22.1.1998 mietete der Beklagte von der Klägerin Räumlichkeiten für den Betrieb einer Zahnarztpraxis.
In § 6 Ziff. 5 des Vertrags, wegen dessen weiterer Einzelheiten auf Bl. 5 ff. der Akten Bezug genommen wird, heißt es:
"Der Mieter kann nur mit solchen Zahlungen aus dem Mietverhältnis aufrechnen oder die Zurückbehaltung erklären, die entweder rechtskräftig festgestellt sind oder zu denen die Vermieterin im Einzelfall jeweils ihre Zustimmung erklärt."
Zu Beginn des Mietverhältnisses kam es in den Mieträumen zu einem Wasserschaden, infolgedessen sich der Einzug des Beklagten verzögerte.
Die Parteien streiten vorliegend über den Zeitraum der tatsächlichen Verzögerung, die Verantwortlichkeit für das Schadensereignis sowie über den Umfang des dem Beklagten entstandenen Schadens.
Mit der Klage nimmt die Klägerin den Beklagten, der für die Jahre 1999 und 2000 keine Miete gezahlt hat, auf rückständigen Mietzins und Nebenkosten in Anspruch.
Mit Schriftsatz vom 18.12.2000 hat die Klägerin der Firma ... in Darmstadt den Streit verkündet, die dem Rechtsstreit auf Seiten der Klägerin mit Schriftsatz vom 16.3.2001 beigetreten ist.
Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 63.730,49 EUR (124.646 DM) nebst 8 % Zinsen aus jeweils 2.103,45 EUR (4.114 DM) seit dem 7.8.1998 bis 4.1.2001, 4.9.1998 bis 4.1.2001, 6.10.1998 bis 4.1.2001, 5.11.1998 bis 4.1.2001, aus 639,77 EUR (1.251,29 DM) vom 4.12.1998 bis 4.1.2001, aus 1.463,68 EUR (2.862,71 DM) seit dem 4.12.1998, aus jeweils 2.103,45 EUR (4.114 DM) seit dem 6.1.1999, 4.2.1999, 4.3.1999, 6.4.1999, 6.5.1999, 7.6.1999, 6.7.1999, 5.8.1999, 6.9.1999, 5.10.1999, 4.11.2000, 6.12.1999, 6.1.2000, 4.2.2000, 6.3.2000, 6.4.2000, 5.5.2000, 5.6.2000, 5.7.2000, 3.8.2000, 5.9.2000, 4.10.2000, aus jeweils 182,02 EUR (356 DM) seit dem 6.9.1999 bis 13.10.2000, 5.10.1999 bis 13.10.2000, 4.11.1999 bis 13.10.2000, 6.12.1999 bis 13.10.2000, 6.1.2000 bis 13.10.2000, 4.2.2000 bis 13.10.2000, 6.3.2000 bis 13.10.2000, 6.4.2000 bis 13.10.2000, 5.5.2000 bis 13.10.2000, 5.6.2000 bis 13.10.2000, 5.7.2000 bis 13.10.2000, aus 113 EUR (221 DM) seit dem 3.8.2000 bis 13.10.2000, 5.9.2000 bis 13.10.2000, 4.10.2000 bis 13.10.2000, aus jeweils 2.216,45 EUR (4.335 DM) seit dem 3.11.2000 und 5.12.2000, abzgl. am 13.10.2000 gezahlter Betriebskosten in einer Gesamthöhe von 2.341,21 EUR (4.579 DM) und am 4.1.2001 gezahlter 11.157,05 EUR (21.821,29 DM) zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Er hat eingewandt, zwischen der Klägerin und ihm sei anlässlich des Schadensfalles vereinbart worden, dass er bis zum Ausgleich des ihm entstandenen Schadens keine Miete zu zahlen brauche. Den ihm infolge des Wassereinbruchs entstandenen Schaden hat der Beklagte mit insgesamt 97.840,71 DM (entspricht 50.025,16 EUR) beziffert; mit diesem Betrag hat er die Aufrechnung ggü. der Klageforderung erklärt.
Das LG hat Beweis durch uneidliche Vernehmung des Zeugen.-.. erhoben. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 3.7.2003 verwiesen (Bl. 183 ff. d.A.).
Durch am 12.8.2003 verkündetes Urteil hat das LG der Klage stattgegeben. Zur Begründung hat es u.a. ausgeführt:
Der von der Klägerin geltend gemachte, seiner Höhe nach unstreitige Zahlungsanspruch sei in vollem Umfang begründet. Der Beklagte habe seinen Einwand gegen die Klageforderung als solche nicht nachzuweisen vermocht.
Aber auch die vom Beklagten erklärte Aufrechnung mit nach Grund und Höhe streitigen Gegenforderungen bringe die Klage nicht zu Fall. Nach § 6 Nr. 5 des zwischen den Parteien geschlossenen Mietvertrags sei die Aufrechnung mit streitigen Gegenforderungen nämlich ausgeschlossen; gegen die Wirksamkeit dieses Aufrechnungsverbots bestünden auch im Hinblick auf das AGBG keine Bedenken; zwar fehle es im Wortlaut jener Vertragsklausel an einem Passus, wonach - neben der Aufrechnung mit rechtskräftig festgestellten Forderungen - auch die Aufrechnung mit unstreitigen Forderungen zulässig sei; es wäre jedoch sinnwidrig anzunehmen, dass hinsichtlich unstreitiger Forderungen die Aufrechnung ausgeschlossen sein sollte; bei unstreitigen Forderungen seien nämlich Einwendungen gegen diese gar nicht erst erhoben und nicht allein, wie...