Entscheidungsstichwort (Thema)

Umfang von Schmerzensgeldansprüchen aufgrund Verkehrsunfalls

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Urteil vom 24.08.2015; Aktenzeichen 2-1 O 193/06)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 24.8.2015 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil des Senats ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens beträgt 103.500,00 EUR.

 

Gründe

I. Der Kläger macht gegen die Beklagten (weitere) Ansprüche auf Schmerzensgeld und Schadensersatz geltend wegen Verletzungen, die er infolge eines Verkehrsunfalles erlitten haben will, den der Beklagte zu 2) als Fahrer des im Eigentum des Beklagten zu 1) stehenden und bei der Beklagten zu 3) haftpflichtversicherten Pkw durch ein unachtsames Auffahren auf den Pkw des Klägers alleine verschuldet hat.

Von der Abfassung eines Tatbestandes wird nach § 540 Abs. 1 ZPO abgesehen. Es wird Bezug genommen auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil.

Das Landgericht mit am 24.8.2015 verkündetem Urteil die Klage abgewiesen. Es hat auf der Grundlage einer Würdigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme (handchirurgisches Sachverständigengutachten und neurologisch-psychiatrisches Sachverständigengutachten) festgestellt, dass dem Kläger über das von der Beklagten zu 3) gezahlte Schmerzensgeld in Höhe von 3.000,00 EUR hinaus ein weiterer Schmerzensgeldanspruch nicht zustehe. Zwar habe der Kläger bei dem Unfallereignis eine Fraktur des Grundgliedes des Kleinfingers der rechten Hand erlitten und in der Folge bis Januar 2005 an einer Funktionsstörung (Schreibstörung) im Sinne einer Makrographie gelitten. Bis zu diesem Zeitpunkt sei das geleistete Schmerzensgeld angemessen und ausreichend. Eine darüber hinausgehende Beeinträchtigung habe der Kläger jedoch nicht nachzuweisen vermocht. Auf Grund des Gutachtens des Sachverständigen SV1 sei eine darüber hinausgehende Einschränkung der Beweglichkeit der Hand nicht feststellbar, so dass erforderliche Anhaltspunkte dafür, dass eine fortbestehende Makrographie ihre Ursache weiterhin in dem Unfallgeschehen haben könnte, nicht vorlägen. Eine Bewegungsstörung (Dystonie) der rechten Hand bestehe nach den gutachterlichen Feststellungen nicht.

Des Weiteren habe zwar von Januar bis Dezember 2004 bei dem Kläger ein gering ausgeprägtes komplexes regionales Schmerzsyndrom (CPRS) vorgelegen. Für das Bestehen einer CPRS über einen darüber hinausgehenden Zeitraum sei der Kläger wiederum beweisfällig geblieben. Der Sachverständige für Handchirurgie, SV2, habe keine eindeutig dokumentierten Hinweise auf ein fortbestehendes CPRS finden können. Auch der Sachverständige SV1 habe im Januar 2005 einen klinisch unauffälligen Befund festgestellt. Auch insoweit fehle es an Anknüpfungstatsachen für ein Fortbestehen eines Schmerzsyndroms.

Ein unfallbedingtes distales ulnares Kompressionssyndrom liege bei dem Kläger nicht vor. Der Sachverständige SV1 habe Anhaltspunkte dafür nicht festgestellt, vielmehr festgestellt, dass eine derartige Störung zum Zeitpunkt der Begutachtung nicht (mehr) vorgelegen habe.

Auch eine unfallbedingte psychische Störung liege bei dem Kläger nicht vor. Vielmehr habe der Sachverständige SV1 überzeugend ausgeführt, dass bei dem Kläger eine nicht unfallbedingte dissoziative Störung vorliege; der Unfall könne allenfalls (unspezifischer) Auslöser eines Ausbruchs einer ohnehin bestehenden dissoziativen Störung sein. Dies genüge jedoch nicht für die Annahme eines adäquaten Zurechnungszusammenhangs.

Von einem Fortbestehen der von dem Kläger behaupteten Schmerzen könne nicht ausgegangen werden, da die behaupteten physischen und psychischen Faktoren nicht erkennen lassen, dass etwaige Schmerzen unfallbedingt sein könnten.

Auch ein unfallbedingtes HWS- bzw. LWS-Syndrom liege bei dem Kläger nicht vor. Mangels hinreichender Anknüpfungstatsachen bedürfe es zu dieser Feststellung keines Sachverständigengutachtens. Vielmehr habe der Kläger über entsprechende Beschwerden erstmals 5 Monate nach dem Unfallereignis geklagte und zudem gegenüber ihn behandelnden Ärzten angegeben, bereits vor dem Unfall an entsprechenden Schmerzen gelitten zu haben. Überdies habe der Kläger als mögliche Ursachen für die Beschwerdesymptomatik selbst angegeben, in einem zu kleinen Mietwagen gesessen und in einer Wohnung mit zu niedrigen Türen gelebt zu haben.

Insgesamt sei das von der Beklagten zu 3) gezahlte Schmerzensgeld angemessen und ausreichend, um die Unfallfolgen, soweit diese feststellbar seien, auszugleichen.

Dem Kläger stehe auch kein Anspruch auf Schadensersatz wegen Verdienstausfalles zu. Insoweit fehle es bereits an einem hinreichenden Vortrag des Klägers.

Geg...

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