Entscheidungsstichwort (Thema)
Wirksame Unterschrift
Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Urteil vom 23.07.2004; Aktenzeichen 2/27 O 51/03) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 23.7.2004 verkündete Urteil der 27. Zivilkammer des LG Frankfurt am Main wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten der Berufung.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn die Klägerin nicht zuvor eine Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages erbringt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Gegenstand des Unternehmens der Klägerin ist die Leasing-Finanzierung von Wirtschaftsgütern aller Art. Die Beklagte war Geschäftsführerin der Firma S.A.M. Consulting, Gesellschaft für Training und strategische Kommunikation mbH (nachfolgend GmbH).
Die Beklagte unterzeichnete für die GmbH Leasingverträge über einen Pkw Jaguar am 8.11.2001 und über einen Pkw Rover am 9.11.2001. Auf den Vertragsformularen für die Leasingverträge übernahm die Beklagte persönlich für die Erfüllung der Verpflichtungen aus den Verträgen jeweils die selbstschuldnerische Bürgschaft unter dem 8.11. bzw. 9.11.2001. Die Vertragsformulare wurden an die Klägerin gesandt. Diese bestätigte mit Schreiben vom 14.11.2001 und 20.11.2001 die Annahme der selbstschuldnerischen Bürgschaft für den jeweiligen Leasingvertrag und übersandte eine Kopie des Leasingvertrages mit der Bürgschaft an die Beklagte (Bl. 141, 140 d.A., K 20, K 19). Die GmbH übernahm die Leasingfahrzeuge noch im November 2001. Nachdem die GmbH sich trotz wiederholter Mahnungen mit den Raten für die Monate Oktober und November 2002 im Rückstand befand, kündigte die Klägerin beide Leasingverträge mit Schreiben vom 15.11. und 26.11.2002. Mit der Klage werden Schadensersatzansprüche berechnet aus den abgezinsten Nettoleasingraten und dem vertraglich vereinbarten Nettorestwert, vermindert um den Verwertungserlös abzgl. Verwertungskosten geltend gemacht.
Die GmbH und die Beklagte sind mit Schreiben vom 15.11.2002 und 30.12.2002 unter Hinweis auf den Schätzpreis gemäß den vorgelegten DAT-Schätzurkunden erfolglos aufgefordert worden, Käufer zu benennen, die bereit seien, einen höheren als den gebotenen Händlereinkaufspreis zu zahlen. Verkauft wurde der Jaguar am 20.5.2003 für netto 22.000 Euro und der Rover für netto 13.500 Euro bereits mit Rechnung vom 17.12.2002 (Bl. 100 d.A.).
Die Klägerin hat ursprünglich eine Gesamtforderung i.H.v. 18.000,74 Euro mit der Klage geltend gemacht. Im Laufe des Rechtsstreits korrigierte sie wegen eines höheren Erlöses für den Jaguar als in der DAT-Schätzurkunde veranschlagt ihre Klageforderung auf noch 17.483,49 Euro. Bezüglich weiterer Einzelheiten der Berechnung der Klageforderung wird auf die Klageschrift vom 4.4.2003 (S. 6-9 d.A.) Bezug genommen.
Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 17.483,49 Euro nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 17.205,61 Euro ab dem 1.4.2003 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat ihre Bürgschaftserklärungen widerrufen. Sie hat insoweit die Auffassung vertreten, eine Verbraucherin i.S.d. VerbrKrG zu sein. Weiterhin hat sie unter Vorlage von Privatgutachten des Sachverständigen D. vorgetragen, der Händlereinkaufswert bezüglich des Jaguar übersteige den Verkaufspreis um 86,20 Euro und derjenige für den Rover den nach dem DAT-Gutachten geschätzten Händlereinkaufswert um 507,24 Euro.
Im Übrigen hat die Beklagte bereits in erster Instanz bestritten, dass wirksame Leasingverträge bzw. Bürgschaftsverträge zustande gekommen seien. Wegen der Einzelheiten wird insoweit auf die Schriftsätze der Beklagten vom 22.3.2004 und 7.6.2004 (Bl. 111 f. und 160 f. d.A.) Bezug genommen.
Das LG Frankfurt am Main hat der Klage stattgegeben, ohne auf die von der Beklagten aufgeworfenen Fragen des Zustandekommens der Verträge einzugehen.
Mit ihrer zulässigen Berufung verfolgt die Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage.
Die Beklagte macht geltend, ihre Vertragsangebote seien nicht entsprechend der Vorschrift des § 147 Abs. 2 BGB angenommen worden. Weder auf den Vertragsurkunden noch in den Anschreiben vom 14.11. und 20.11.2001 (Bl. 141, 140 d.A.) sei der Aussteller erkennbar. Die Schriftzüge auf den Urkunden seien lediglich als Paraphe zu bezeichnen. Die Beklagte hätte den Rover überhaupt nicht verkaufen können, da das Fahrzeug bereits vor der ihr mit Schreiben vom 30.12.2002 gesetzten Frist verkauft gewesen sei. Das LG hätte auch über den Wert der Fahrzeuge Beweis erheben müssen.
Schließlich rügt die Beklagte, dass das LG Frankfurt am Main nicht auf die in den Vertragsbedingungen getroffene Gerichtsstandsvereinbarung hingewiesen habe.
Die Beklagte beantragt, unter Abänderung des Urteils des LG Frankfurt am Main die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urtei...