Normenkette

InsO §§ 143, 129

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 14.12.2015; Aktenzeichen 2-14 O 168/15)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 18.05.2017; Aktenzeichen IX ZA 9/17)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 14.12.2015, Az. 2-14 O 168/15, wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten der Berufung einschließlich der Kosten der Streithelferin.

Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte oder die Streithelferin 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Der Kläger macht gegen die Beklagte Ansprüche aufgrund insolvenzrechtlicher Anfechtung der Bewilligung einer für die Streithelferin eingetragenen Grundschuld über 250.000,- EUR geltend, die die Streithelferin an die Beklagte abgetreten hat.

Der Sachverhalt stellt sich unter Berücksichtigung vorzunehmender Klarstellungen des Tatbestands des angefochtenen Urteils wie folgt dar:

Der Kläger ist seit 2.10.2014 Insolvenzverwalter über das Vermögen der Firma A1 GmbH (nachfolgend: Insolvenzschuldnerin). Gründungsmitgesellschafter war der Beruf1 Vorname1 B, der auch Generalvollmacht besaß.

Am 26.9.2008 schloss die Beklagte mit Herrn B im Zusammenhang mit 8 Eigentumswohnungen in O1 einen Darlehensvertrag über 172.500,- EUR (Anlage B1). Durch zwei Ergänzungsverträge vom 21.10.2008/3.11.2008 (Anlagen B2 und B3) wurde dieses Darlehen in zwei Darlehen über 65.000,- EUR und 107.500,- EUR aufgeteilt. Zur Sicherung der Darlehensansprüche wurden zugunsten der Streithelferin die Eigentumswohnungen mit erstrangigen Gesamtgrundschulden von 120.000,- EUR und 180.000,- EUR belastet, die die Streithelferin an die Beklagte abtrat (Anlage B7). Eigentümerin der Wohnungen war zu diesem Zeitpunkt eine GbR, die aus Herrn B und einem Herrn C bestand, wobei bereits eine Auflassungsvormerkung für eine Fa. D GmbH eingetragen war.

Zwischen den Parteien ist streitig, ob - wie das Landgericht im Tatbestand angeführt hat - auch die Streithelferin Herrn B ein Darlehen über 172.500,- EUR gewährt hat. In der Berufung hat die Streithelferin nunmehr einen entsprechenden Darlehensvertrag vorgelegt (Bl. 332 d.A.).

Die Insolvenzschuldnerin kaufte mit Urkunde vom 13.11.2009 die Liegenschaft A-Straße 2 in O2, bestehend aus einem Vorder- und einem Hinterhaus. Das Hinterhaus wurde zur A-Straße 2a, das Vorderhaus, das in 11 Eigentumswohnungen aufgeteilt wurde, zur A-Straße 2. Die Finanzierung erfolgte zunächst über die E-Bank und wurde durch eine Grundschuld zugunsten der E-Bank über 1.240.000,- EUR auf dem Objekt A-Straße 2 abgesichert (vgl. Bestellung der Buchgrundschuld am 15.12.2009 Anlage S6 Bl. 146 d.A. = Anlage A26 Bl. 184 d.A., letztere vollständig). Im Februar 2012 beantragte Herr B bei der Streithelferin die Ablösung der Verbindlichkeiten bei der E-Bank (Anlage S1 Bl. 140 d.A.). Darlehensnehmer sollte Herr B werden, wobei streitig ist, ob zunächst die Insolvenzschuldnerin oder die Geschäftsführerin, Frau Vorname2 B, Darlehensnehmerin war. Mit Zweckerklärung vom 27.2.2012 (Anlage A3 Bl. 17) gegenüber der Streithelferin erklärte die Insolvenzschuldnerin, dass die Grundschuld über 1.240.000,- EUR nunmehr der Sicherung aller bestehenden, künftigen und bedingten Forderungen der Streithelferin gegenüber Herrn B diene. Mit Erklärung vom 15.3.2012 (Anlage S2 Bl. 141 d.A.) trat die E-Bank die Buchgrundschuld über 1.240.000,- EUR an die Streithelferin ab.

Ebenfalls in 2012 wurden die finanzierten Wohnungen in O1 veräußert. Mit Schreiben vom 27.2.2012 (Anlage S3 Bl. 143 d.A.) bat Herr B die Streithelferin und die Beklagte um Freigabe der auf den Wohnungen lastenden Grundschulden und bot im Tausch Briefgrundschulden auf das Objekt A-Straße 2 an. Nach Bewilligung der Insolvenzschuldnerin vom 13.3.2012 wurde am 11.4.2012 auf dem Objekt A-Straße 2 eine Gesamtgrundschuld über 200.000,- EUR, lastend auf den Wohnungen 1 und 2, zugunsten der Streithelferin eingetragen (Anlage B9 und B10), wobei dieser Grundschuld der erste Rang vor der Grundschuld über 1.240.000 EUR eingeräumt wurde. Die Beklagte erklärte sich mit einem Pfandtausch einverstanden, und die Streithelferin trat die neue Grundschuld über 200.000,- EUR am 18.6.2012 an die Beklagte ab (Anlage B12). Die Insolvenzschuldnerin erklärte unter dem 25.6.2012 gegenüber der Beklagten, dass die Grundschuld der Sicherung der Forderungen der Beklagten gegen Herrn B aus den beiden Darlehensverträgen über 65.000,- EUR und 107.500,- EUR diene (Anlage B13). Soweit das Landgericht auf S. 4 oben des Urteils ausführt, dass die Schuldnerin gegenüber der Streithelferin eine Zweckerklärung abgegeben habe, bezieht es sich auf die Anlage A4, die weder Datum noch Unterschrift enthält.

Im Juni 2012 wurden die Wohnungen 1 und 2 des Objekts A-Straße 2 zu einem Kaufpreis von 200.000,- EUR veräußert, den ...

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