Leitsatz (amtlich)
Anforderungen an den Wortlaut einer Widerrufsbelehrung bei Geltung von § 2 HaustürWG a.F. (Fassung bis 30.9.2000)
Normenkette
HwiG § 1; HWiG § 2
Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Aktenzeichen 2-10 O 166/08) |
Nachgehend
Gründe
I. Die Klägerin verlangt vom Beklagten die Zahlung einer teilweise noch offenen Hafteinlage gem. § 171 Abs. 2 HGB. Die Klägerin ist Insolvenzverwalterin der A GmbH & Co. KG, die die Immobilie ..., Straße, als Eigentümerin betreibt. Es handelt sich um ein Gewerbeobjekt mit ca. 20.000 qm Fläche. Die Insolvenzschuldnerin stellte am 23.7.2007 Insolvenzantrag, nachdem zwei Hauptmieter gekündigt und Kaufinteressenten Abstand genommen hatten. Mit Beschluss des AG Charlottenburg vom 1.9.2007 wurde die Klägerin zur Insolvenzverwalterin bestellt worden. Hauptgläubigerin der Insolvenzschuldnerin ist die Firma B AG, bei der es sich um die Rechtsnachfolgerin der ... C-Bank AG handelt, die der Insolvenzschuldnerin ein Darlehen gewährt hatte. Ihre zur Insolvenztabelle angemeldete Forderung beläuft sich auf ca. 25 Mio. EUR. Der Beklagte trat der Insolvenzschuldnerin am 27./30.12.1994 als Kommanditist bei. Der Eigenkapitalbetrag war 100.000 DM, die vereinbarte Kommanditeinlage betrug 140 %, also 140.000 DM. Im Mai 1996 vereinbarte die Insolvenzschuldnerin mit der ... C-Bank AG eine Globalabtretung zur Sicherheit für das gewährte Darlehen, die sich auf sämtliche Ansprüche der KG gegen deren jeweiligen und künftigen Kommanditisten auf Einzahlung des jeweiligen Kommanditanteils sowie auf Erfüllung der jeweils bestehenden Nachschussverpflichtung bezog. Mit Schreiben vom 12.7.2006 forderte die Insolvenzschuldnerin vom Beklagten gem. § 6 Ziff. 2 des Gesellschaftsvertrages einen Betrag i.H.v. 50 % der Differenz zwischen Haftsumme und Pflichteinlage. Der Beklagte zahlte bisher insgesamt 61.305,02 EUR. Die Differenz zu 140.000 DM beträgt 10.225,84 EUR und entspricht der Klageforderung. Die eingeklagte Restforderung forderte die Klägerin mit Schreiben vom 10.8.2007 und 8.10.2007 - unter Fristsetzung bis zum 23.10.2007 - an. Der Beklagte widerrief mit Schreiben vom 13.8.2007 seine Beteiligung an der Insolvenzschuldnerin. Hinsichtlich weiterer Einzelheiten des Sachverhaltes wird gem. § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 201 - 204 d.A.) Bezug genommen. Das LG hat den Beklagten verurteilt, an die Klägerin 10.225,84 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.8.2006 zu zahlen. Ferner hat es den Beklagten verurteilt, die Klägerin von Rechtsanwaltskosten von insgesamt 837,52 EUR der Rechtsanwälte RA1 & Partner,..., Stadt1, aufgrund deren vorgerichtlicher Tätigkeit freizustellen. Das LG hat die Auffassung vertreten, der Beklagte hafte aufgrund seines Beitritts zur Insolvenzschuldnerin gem. § 171 Abs. 2 HGB. Ferner hat das LG u.a. ausgeführt, dass sich der Beklagte nicht wirksam auf die Ausübung eines Widerrufs seines Beitritts gem. § 3 Haustürwiderrufsgesetz a.F. (HWiG a.F.) berufen könne, da sich nach den Grundsätzen des BGH zur faktischen Gesellschaft ein solcher Widerruf lediglich ex nunc auswirke. Eine Aussetzung gem. § 148 ZPO hat das LG abgelehnt. Hinsichtlich näherer Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (Bl. 204 - 207 d.A.) Bezug genommen. Der Beklagte hat gegen das ihm am 19.11.2008 zugestellte Urteil des LG Frankfurt/M. vom 13.11.2008 mit einer am 19.12.2008 bei Gericht eingegangenen Anwaltsschrift Berufung eingelegt, die mit einer am 19.1.2009 bei Gericht eingegangenen Schrift begründet worden ist. Der Beklagte rügt mit seiner Berufung Rechtsfehler des LG. Insbesondere ist er der Auffassung, dass das LG die Anwendbarkeit des § 3 HWiG a.F. verkannt habe, der seiner Haftung entgegenstehe. Ferner meint der Beklagte, dass das Verfahren wegen des Vorlagebeschlusses des BGH vom 5.5.2008 (II ZR 292/06) an den Europäischen Gerichtshof (Az. C 215/08) gem. § 148 ZPO (analog) auszusetzen sei, jedenfalls nach Durchführung einer Beweisaufnahme zur Klärung der "Haustürsituation". Der Beklagte beantragt, unter Abänderung des Urteils des LG Frankfurt/M. vom 13.11.2008 die Klage abzuweisen, hilfsweise, die Sache an das LG Frankfurt/M. zurückzuverweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil und widerspricht einer Aussetzung gem. § 148 ZPO (analog), da keine Vergleichbarkeit des vorliegenden Falles mit dem dem Vorlagebeschluss des BGH zugrunde liegenden Fall gegeben sei. Überdies ist sie der Auffassung, dass der Beklagte die Widerrufsfrist versäumt habe, da die Widerrufsbelehrung wirksam i.S.d. § 2 Abs. 1 Satz 2 HWiG a.F. erfolgt sei.
II. Die in formeller Hinsicht unbedenkliche Berufung des Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg. Zur Recht hat das LG der Klage stattgegeben. Auch nach Auffassung des Senats haftet der Beklagte gem. § 171 Abs. 2 HGB i.V.m. dem Beitrittsvertrag vom 27....