Entscheidungsstichwort (Thema)
Verjährung von Schadenersatzansprüchen nach §§ 43, 57 c ff. GmbHG
Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 03.06.2002; Aktenzeichen 3-1 O 185/01) |
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten zu 1) wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 3.6.2002 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte zu 1) wird verurteilt,
a. an den Kläger, Rechtsanwalt Dr. A, EUR 534.300,00 nebst 4% Jahreszinsen hieraus seit dem 4.1.2002 zu zahlen;
b. an den Kläger, Rechtsanwalt Dr. A, weitere EUR 69.964,90 zu zahlen, davon EUR 24.814,32 als Gesamtschuldner neben dem Beklagten zu 2).
Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit in Höhe von EUR 337.452,64 in der Hauptsache erledigt ist.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung des Beklagten zu 1) wird zurückgewiesen.
Die Berufung des Beklagten zu 2) gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 3.6.2002 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass
a) die Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache festgestellt wird,
b) der Beklagte zu 2) verurteilt bleibt, als Gesamtschuldner neben dem Beklagten zu 1) an den Kläger, Rechtsanwalt A, EUR 24.814,32 zu zahlen.
Von den Gerichtskosten haben der Kläger 32%, der Beklagte zu 1) allein 59% und die Beklagten als Gesamtschuldner 9% zu tragen.
Von den außergerichtlichen Kosten des Klägers haben der Beklagte zu 1) allein 59% und die Beklagten als Gesamtschuldner 9% zu tragen; von den außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1) hat der Kläger 32% zu tragen. Im Übrigen hat jeder seine außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen.
Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil, soweit es bestätigt wird, sind vorläufig vollstreckbar. Den Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Dem Kläger bleibt ebenfalls nachgelassen, die Vollstreckung des Beklagten zu 1) durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht der Beklagte zu 1) vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die tatbestandlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils werden gemäß § 540 Abs. 1 ZPO in Bezug genommen und wie folgt ergänzt:
Der Kläger ist gemäß Beschluss vom 21.1.2011 (Bl. 304 VI) Verwalter über das Vermögen der B GmbH, nachdem der bisherige Konkursverwalter Rechtsanwalt C aus seinem Amt entlassen wurde (Beschluss vom 21.1.2011). Er nimmt die Beklagten als frühere Geschäftsführer der Konkursschuldnerin auf Schadensersatz in Anspruch; der Beklagte zu 2) war auch Gesellschafter der Konkursschuldnerin.
Die Konkursschuldnerin war aus einem Zusammenschluss von fünf Unternehmen gebildet worden, die als sog. Gesellschafterstämme an der Konkursschuldnerin beteiligt waren. Es existierten die folgenden Gesellschafterstämme: D1 und D2; E und F; G oHG (i.F.: G); H1 und I. Die Konkursschuldnerin hat gegen diese Gesellschafter Rechtsstreitigkeiten geführt, die sich u.a. auch mit den hier streitgegenständlichen Vorgängen vom 6.4.1995 befassten. Die Akten sind dem hiesigen Verfahren beigezogen worden: Verfahren gegen I/H1 und H2 (im Folgenden Beiakte F: Az: 3/3 O 4/98 (Landgericht Frankfurt am Main), Az: 5 U 211/99 (Oberlandesgericht Frankfurt am Main)); Verfahren gegen D1 und D2 (im Folgenden Beiakte H: Az: 6 O 189/97 (Landgericht Hanau), Az: 21 U 70/01 (Oberlandesgericht Frankfurt am Main)) und Verfahren gegen E/F sowie G (im Folgenden Beiakte D, Az: 15 O 552/97 (Landgericht Darmstadt)).
Im Mittelpunkt dieses Rechtsstreits stehen die Vorgänge im Zusammenhang mit den Gesellschafterversammlungen am 6.4.1995: Im Rahmen der von Dr. J notariell beurkundeten Gesellschafterversammlung vom 6.4.1995 wurde u.a. eine Erhöhung des Stammkapitals von DM 800.000,00 auf DM 4.400.000,00 beschlossen (Bl. 421ff d.A.); die Stammeinlagen waren in bar sofort zur Zahlung fällig. Gemäß eines Protokolls der außerordentlichen Gesellschafterversammlung vom gleichen Tag im Anwaltsbüro von Notar Dr. J (Bl. 46 ff d.A.) einigten sich die Gesellschafter nach Verlesung des Beschlusses über die Erhöhung des Stammkapitals darauf, dass die Gesellschafterin G über den auf sie entfallenden Anteil hinaus einen Anteil der anderen Gesellschafter hinsichtlich der erhöhten Stammeinlage in Höhe von DM 2 Mio. zahlt (Bl. 47 d.A.). Die begünstigten Gesellschafter verpflichteten sich zugleich, diesen Betrag "kurzfristig" an G zu erstatten (Bl. 47 d.A.). Zudem vereinbarten die Gesellschafter gemäß weiterem Beschluss vom 6.4.1995, dass die Gesellschafterin G die den Gesellschaftern aus der Kapitalerhöhung obliegenden Beiträge - teilweise - leistet und Schecks in Höhe von insgesamt DM 3,6 Mio. dem Notar Dr. J übergibt (Bl. 466 d.A.).
Im Rahmen einer weiteren Gesellschafterversammlung vom 6.4.1995 Tag verpflichteten sich die Gesellschafter unter Aufhebung des Gesells...