Entscheidungsstichwort (Thema)
Streit um Mietpreis für Container (Ersatz für Schulräume)
Verfahrensgang
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 6.4.2016 verkündete Urteil des LG Frankfurt am Main - Az.:2-26 O 230/15 - wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Das Urteil des LG Frankfurt am Main vom 6.4.2016 und das Berufungsurteil sind vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung der Klägerin abwenden gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus den Urteilen vollstreckbaren Gesamtbetrages, sofern nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I. Die Beklagte sanierte und erweiterte ab Mitte 2009 als kommunaler Schulträger die A-Schule in O1.
Zur Unterbringung der Schüler in provisorischen Klassenräumen schrieb die Beklagte am 29.5.2008 die Errichtung (Vorbereitung, Antransport und Montage), die Vorhaltung während der Bauphase und den anschließenden Abbau und Abtransport einer Containeranlage (Pavillonschule) aus auf der Grundlage des Leistungsverzeichnisses, ihrer Besonderen Vertragsbedingungen (BVB), welche in der Einleitung die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen (VOB/B - DIN 1961 teilweise einbeziehen, und ihrer Zusätzlichen Vertragsbedingungen (ZVB). Die ZVB (Bl. 45 ff. d.A.) sind im Wesentlichen Modifikationen der VOB/B.
In Titel 3 des Leistungsverzeichnisses ist für die Vorhaltung der Container eine Grundmietzeit von 72 Wochen zuzüglich einer Bedarfsposition von weiteren vier Wochen zu Festpreisen vorgesehen. Die Beklagte behielt sich eine weitere Verlängerung der Vorhaltezeit bis zur Erteilung der Abbaugenehmigung ohne einen hierfür gesondert ausgewiesenen Mietpreis vor.
Mit Bestellschein vom 25.3.2009 erhielt die Klägerin den Zuschlag für ihr Angebot vom 5.1.2009 über netto 836,113,40 EUR (brutto 994.974,95 EUR).
Die Vorhaltezeit verlängerte sich nicht nur um vier Wochen, sondern um weitere 57 Wochen auf insgesamt 61 Wochen. Die Parteien sind unterschiedlicher Meinung, wie die verlängerte Vorhaltezeit, insgesamt 133 Wochen, abzurechnen ist.
Die Klägerin geht auf der Basis ihrer Schlussrechnung vom 7.8.2013 abzüglich eines kulanzweise (zusätzlich zu dem vertraglich vereinbarten Nachlass von 2 %) gewährten Nachlasses von 3 % als Gegenangebot zu dem von der Beklagten beanspruchten Abzug von 20 % von folgenden streitigen Positionen aus:
Pos. 3.10.1 |
238.742,22 EUR |
Pos. 3.20.1 |
30.962,40 EUR |
Pos. 3.30.1 |
16.587,- EUR |
Pos. 3.40.1 |
133.525,35 EUR |
Summe |
346.240,80 EUR |
Abzüglich 2 % Nachlass |
-8.396,34 EUR |
= netto |
411.420,63 EUR |
19 % Umsatzsteuer |
78.169,92 EUR |
Gesamt brutto |
489.590,55 EUR |
Sie argumentiert, § 2 Abs. 3 VOB/B sei auf die Abrechnung der verlängerten Vorhaltezeiten nicht anwendbar, da ein Festpreis auch für die Verlängerung vereinbart sei, kein Einheitspreis. Es handle sich um einen typengemischten Vertrag, wobei die hier streitige Abrechnung der Verlängerung der Nutzungszeit mietrechtlich zu beurteilen sei.
Die Beklagte legte dagegen bei der Prüfung der Schlussrechnung hinsichtlich der weiteren Verlängerung einen Abzug von 20 % nach § 2 Ziffer 3 VOB/B wegen Massenmehrungen zugrunde und zahlte folgende Beträge:
Pos. 3.10.1 |
196.900,80 EUR |
Pos. 3.20.1 |
25.536,- EUR |
Pos. 3.30.1 |
13.680,- EUR |
Pos. 3.40.1 |
110.124,- EUR |
Summe |
346.240,80 EUR |
Abzüglich 2 % Nachlass |
-6.924,82 EUR |
= netto |
339.315,98 EUR |
19 % Umsatzsteuer |
64.470,04 EUR |
Gesamt brutto |
403.786,02 EUR. |
Der Differenzbetrag von 85.804,53 EUR entspricht der Klageforderung.
Die Beklagte legt in ihrer Schlussrechnungsprüfung einen Nachlass von 20 % aus dem der Klägerin unstreitig zugesandten, aber nicht unterschrieben zurückgesandten Bestellschein vom 22.12.2011 zugrunde. Sie betrachtet diesen Abzug als vereinbart, weil die Klägerin sich dazu nicht geäußert habe.
Jedenfalls habe die Klägerin einen Preisnachlass mit Schreiben vom 25.6.2012 dem Grunde nach anerkannt. Die Höhe des Nachlasses sei auf der Basis von § 2 Abs. 3 Nr. 2 VOB/B korrekt ermittelt.
Das LG Frankfurt am Main hat durch Urteil vom 6.4.2016 (Bl. 160 ff. d.A.) der Klage hinsichtlich der Hauptforderung von 85.804,53 EUR nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.9.2013 stattgegeben und die Klage wegen der weiter gehenden Zinsforderung - insoweit rechtskräftig - abgewiesen.
Hierzu hat das LG ausgeführt:
Die Klägerin habe gegen die Beklagte einen Anspruch aus § 535 Abs. 2 BGB auf Zahlung von 85.804,53 EUR restlichem Mietzins.
Es handle sich bei dem streitgegenständlichen Auftrag um einen typengemischten Vertrag, auf den in der Phase der Vorhaltung der Container Mietrecht anwendbar sei. Das LG verweist hierzu auf ein Urteil des Senats zur Vermietung eines Baugerüsts vom 1.8.2015, Az. 2 U 17/14.
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