Verfahrensgang
LG Limburg a.d. Lahn (Urteil vom 23.06.2020; Aktenzeichen 2 O 438/19) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 23.06.2020 verkündete Urteil des Landgerichts Limburg an der Lahn - 2. Zivilkammer - wird zurückgewiesen.
Das Urteil des Landgerichts ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Berufungsurteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf eine Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe des 1,2-fachen des auf Grund des Urteils für die Beklagte vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des 1,2-fachen des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Der Kläger nimmt die Beklagte mit seiner im Jahr 2019 eingereichten Klage wegen des Erwerbs eines von der Beklagten hergestellten Kraftfahrzeugs VW Touran 2.0 TDI auf Schadensersatz in Anspruch.
Der Kläger erwarb das Fahrzeug nach seiner Behauptung im August 2012 bei der X GmbH als Gebrauchtfahrzeug mit einer Laufleistung von 10.538 km zu einem Kaufpreis von 31.979,00 EUR. Das Fahrzeug ist mit einem Dieselmotor des Typs EA 189 ausgestattet, der über eine Prüfstandserkennung verfügte, die den Stickoxidausstoß im Prüfstandsbetrieb verminderte.
Das Fahrzeug wies zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht einen Kilometerstand von 152.028 km auf.
Im Übrigen wird anstelle einer Darstellung der Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes und der erstinstanzlichen Klageanträge der Parteien auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen, soweit dieser zu den Feststellungen des Senats nicht in Widerspruch steht.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass die Beklagte wegen einer Verjährung etwaiger deliktischer Schadensersatzansprüche des Klägers nach § 214 Abs. 1 BGB zur Leistungsverweigerung berechtigt sei. Etwaige Ansprüche des Klägers seien mit dem behaupteten Erwerb des Fahrzeugs im Jahr 2012 entstanden. Der Kläger hätte ohne grobe Fahrlässigkeit noch im Jahr 2015 die für einen Beginn der Verjährungsfrist mit Ablauf des Jahres 2015 erforderliche Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen, nämlich dem Inverkehrbringen des Fahrzeugs mit Einbau der Abgassoftware mit zwei Betriebsmodi, erlangen müssen. Die Thematik sei im September 2015 bekannt und seitdem ausführlich medial begleitet worden. Es sei daher nach der Lebenserfahrung davon auszugehen, dass sich jeder Käufer eines VW-Dieselmodells nach Bekanntwerden der Thematik darüber informiert habe. Der Kläger habe aufgrund einer seitens der Beklagten ab Oktober 2015 betriebenen Internetseite durch Eingabe der Fahrgestellnummer auch unproblematisch ermitteln können, dass sein Fahrzeug betroffen gewesen sei. Warum er trotz all der Berichterstattung nichts davon erfahren haben wolle, dass auch sein Pkw über eine den Prüfzyklus erkennende und die Abgasrückführung verändernde Motorsteuerungs-Software verfüge, habe der Kläger nicht dargelegt. Die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren habe daher mit Ablauf des Jahres 2015 begonnen und sei bei Einreichung der Klage im Jahr 2019 bereits abgelaufen gewesen.
Der Kläger hat gegen das seinem Prozessbevollmächtigten am 26.06.2020 zugestellte Urteil des Landgerichts mit am 21.07.2020 bei dem Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten Berufung eingelegt und diese mit einem am 26.08.2020 bei dem Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten begründet.
Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger seine erstinstanzlichen Klageanträge zu 1., 3. und 4. unter Reduzierung der mit dem Klageantrag zu 1. geltend gemachten Hauptforderung auf 23.501,72 EUR weiter, während der erstinstanzliche Klageantrag zu 2. nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens ist.
Der Kläger meint, das Landgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass ihm die für einen Verjährungsbeginn im Jahr 2015 erforderliche grob fahrlässige Unkenntnis der anspruchsbegründenden Umstände vorzuwerfen sei. Dass der Kläger im Jahr 2015 Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen erlangt habe, sei von der Beklagten nicht dargelegt worden. Vielmehr sei die Beklagte dem erstinstanzlichen Vortrag des Klägers, dass er erstmals im Jahr 2016 durch ein Schreiben erfahren habe, dass sein Fahrzeug von dem Abgasskandal betroffen war, nicht durch substantiierten Vortrag entgegengetreten. Die von der Beklagten vorgetragene mediale Berichterstattung sowie die von ihr veröffentlichten Mitteilungen und geschaffenen Möglichkeiten, sich durch Internetabfragen über die Betroffenheit des eigenen Fahrzeugs zu informieren, ließen keinen sicheren Rückschluss darauf zu, dass dem Kläger bereits im Jahr 2015 bekannt gewesen sei, dass sein Fahrzeug mit einem mit einer Umschaltlogik versehenen Motor ausgestattet war. Es fehle überdies an einem Vortrag der Beklagten dazu, dass sie...