Verfahrensgang

LG Hanau (Entscheidung vom 21.08.1981; Aktenzeichen 1 O 711/81)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Hanau vom 21. August 1981 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner weiter verurteilt werden, an den Kläger 165,33 DM Zinsen auf das Schmerzensgeld zu zahlen.

Die Anschlussberufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des ersten Rechtszuges trägt der Kläger 46 %, die Beklagten tragen 54 %. Von den Kosten des zweiten Rechtszuges trägt der Kläger 83 %, die Beklagten tragen 17 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Wert der Beschwer wird für den Kläger auf 2.000 DM, für die Beklagten auf 415,33 DM festgesetzt.

 

Tatbestand

Der Kläger wurde am xxx 1979 während einer Urlaubsreise bei einem von dem Beklagten zu 1) verschuldeten Verkehrsunfall auf der B xxx in xxx verletzt. Er erlitt einen Bruch des dritten Mittelhandknochens links, eine Brustkorbprellung und ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule mit Schulterschmerzteilsteife.

Aufgrund dieser Verletzungen war der Kläger vom xxx bis xxx 1979 arbeitsunfähig; seinen für die Zeit vom xxx bis xxx 1979 in Spanien geplanten Urlaub konnte er nicht antreten. Der Urlaub wurde von seinem Arbeitgeber in das Jahr 1980 übertragen; der Kläger verbrachte ihn im Oktober und November 1980 zu Hause.

Die Beklagte zu 2), der Haftpflichtversicherer des Beklagten zu 1), ersetzte dem Kläger den bei dem Unfall erlittenen Sachschaden einschließlich seiner Aufwendungen für den Spanienurlaub und zahlte ihm ein Schmerzensgeld von 1.000 DM.

Mit der Klage begehrt der Kläger Schadensersatz wegen entgangenen Urlaubs, die Zahlung eines weiteren Schmerzensgeldes und die Feststellung der Ersatzpflicht für künftige Schäden aus dem Verkehrsunfall.

Die Zahlung der Urlaubsentschädigung und des Schmerzensgeldes hatte er gegenüber der Beklagten zu 2) zum 3. April 1980 angemahnt. Nach Klageerhebung zahlte die Beklagte zu 2) am 19. Juli auf das Schmerzensgeld einen weiteren Betrag von 2.000 DM.

Der Kläger hat vorgetragen, die Beklagten schuldeten ihm für die Vereitelung des Urlaubs eine seinem Arbeitseinkommen entsprechende Entschädigung von mindestens 2.000 DM. Er leide jetzt noch an den bei dem Unfall erlittenen Verletzungen, seine linke Hand sei kraftlos, er habe Schmerzen am Brustkorb und im Schulter-Nackenbereich (Sachverständigengutachten). Deswegen sei ein Schmerzensgeld von mindestens 5.000 DM angemessen, auf das die von der Beklagten zu 2) geleisteten Zahlungen anzurechnen seien. Das Ausmaß und der Umfang seiner Verletzungen könne noch nicht abgesehen werden.

Der Kläger hat beantragt,

1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 2.000 DM nebst 8 % Zinsen seit dem 3. April 1930 zu zahlen,

2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld nebst 4 % Zinsen seit dem 3. April 1980 unter Berücksichtigung eines vorprozessual gezahlten Betrags von 1.000 DM abzüglich am 19. Juli 1981 gezahlter weiterer 2.000 DM zu zahlen,

3. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet seien, ihm allen künftigen Schaden aus Anlass des Unfalls vom xxx 1979 gegen 21.50 Uhr auf der xxx in xxx (Ortsteil xxx) zu ersetzen.

Die Beklagten haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie haben vorgetragen, dem Kläger sei der Urlaub nicht entgangen, er habe ihn nur später nehmen müssen; im Übrigen seien seine Verletzungen nicht so schwerwiegend gewesen, dass er seine Freizeit nicht habe genießen können. Jetzt seien die Verletzungen des Klägers folgenlos verheilt (Sachverständigengutachten).

Durch Urteil vom 21. August 1981, auf das wegen aller Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Übrigen Bezug genommen wird (Bl. 31-35 hat das Landgericht die Beklagten zur Zahlung eines weiteren Schmerzensgeldes von 1.000 DM verurteilt und festgestellt, dass sie Verpflichtet sind, dem Kläger allen künftigen Schaden aus Anlass des Unfalls vom xxx 1979 zu ersetzen, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger übergegangen sind, und Zwar bis zur gesetzlich zulässigen Höhe abzüglich der bisher erbrachten Leistungen; im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Es hat ausgeführt, wegen des entgangenem Urlaubs sei dem Kläger kein Schaden entstanden, da er ihn im nächsten Jahr habe nachholen können. In Anbetracht der bei dem Unfall erlittenen Verletzungen, der verhältnismäßig langen Genesungsdauer und des groben Verschuldens des Beklagten zu 1) sei ein Schmerzensgeld von insgesamt 4.000 DM angemessen. Der Feststellungsantrag sei begründet, weil die Verletzungsfolgen und der Zeitraum bis zum Abklingen der Schäden noch nicht endgültig zu beurteilen seien.

Gegen dieses ihm am 16. September 1981 zugestellte Urteil hat der Kläger am 15. Oktober 1981 Berufung eingelegt und sie am 16. November 1981 begründet. Mit der am 5. Januar 1982 eingelegten und begründeten Anschlussberufung wenden sich die Beklagten gegen die Feststellung ihrer Ersatzpflicht hinsichtlich eines künftigen immat...

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