Verfahrensgang

LG Wiesbaden (Entscheidung vom 28.06.1982)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 28. Juni 1982 verkündete Urteil des Landgericht Wiesbaden - 5. Zivilkammer - abgeändert und wie folgt neu gefaßt:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin ein weiteres Schmerzensgeld in Höhe von 27.000,- DM zu zahlen.

Es wird festgestellt, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin den materiellen und immateriellen Schaden aus dem Unfall vom 23. April 1979 zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf einen Träger der Sozialversicherung übergegangen sind; die Ersatzpflicht der Drittbeklagten ist auf 2.000.000,- DM begrenzt.

Hinsichtlich des weitergehenden Antrags der Klägerin auf ein höheres Schmerzensgeld und des hinsichtlich der Drittbeklagten unbezifferten Schmerzensgeldantrags werden die Klage abgewiesen und die Anschlußberufung der Klägerin zurückgewiesen.

Im Umfang der Verurteilung wird die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.

Die Entscheidung über den Verdienstausfall der Klägerin bis Oktober 1981 und die Kosten des Rechtsstreits bleibt dem Schlußurteil vorbehalten.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagten können die Vollstreckung gegen Leistung einer Sicherheit in Höhe von 40.000,- DM abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Der Wert der Beschwer der Klägerin beträgt 100.000,- DM, der Wert der Beschwer der Beklagten 127.000,- DM.

 

Tatbestand

Die Klägerin begehrt von den Beklagten aufgrund eines Verkehrsunfalles am 23. April 1979 Verdienstausfall für die Zeit von Juni 1979 bis Oktober 1981 in Höhe von insgesamt 32.491,41 DM, ein Schmerzensgeld von 130.000,- bis 150.000,- DM abzüglich bereits gezahlter 23.000,- DM sowie die Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für die Zukunft.

Die Klägerin ist am 29. März 1948 geboren. Seit 1969 ist sie mit einem Innendekorateur verheiratet. Vor dem Unfall war die Klägerin im Jahr 1978 bei der Firma B-S-GmbH, H, in deren Filiale in M als Verkäuferin beschäftigt. Am 12. Dezember 1978 zog sich die Klägerin infolge eines Sturzes eine Rippenfraktur zu. Wegen anhaltender Schmerzen konsultierte sie am 21. Februar 1979 den Zeugen Dr. med. K (vgl. dessen Schreiben vom 30.4.1984, Bl. 288 d.A.). Am 23. Februar 1979 begann nach einem Schreiben der Kaufmännischen Krankenkasse vom 13.8.1980 (Bl. 61 d.A.) die Arbeitsunfähigkeit der Klägerin. Nach einer ambulanten Durchleuchtung am 12. März 1979 (vgl. Bericht Dr. med. G, Hülle Bl. 289 d.A.) befand sich die Klägerin vom 15. März bis 3. April 1979 in stationärer Behandlung im A-Krankenhaus in M, wo am 16. März 1979 eine Stückresektion der VII. Rippe links vorgenommen wurde. Eine ambulante Kontrolle erfolgte wohl am 9. April 1979, ihr Ergebnis ist nicht mitgeteilt und den Unterlagen des Krankenhauses nicht zu entnehmen. Am 11. April 1979 soll die Klägerin nach einer Mitteilung von Dr. K nochmals in das Krankenhaus überwiesen worden sein, jedoch findet sich auch hierüber in den Krankenunterlagen nichts. Auf einem Schreiben der Ersatzkasse der Klägerin vom 29. Juli 1983 (Hülle Bl. 289 d.A.), wonach dieser Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen von Prof. Dr. K bis zum 23. April 1979 vorlägen, vermerkte Dr. K am 12. Dezember 1983, die Arbeitsunfähigkeit wegen der Rippenfraktur habe mit dem 23.4.1979 geendet.

Während dieser Zeit bestand das Arbeitsverhältnis der Klägerin zu der B-S-GmbH ungekündigt fort. Die Klägerin hat Verdienstbescheinigungen vorgelegt. Danach erhielt die Klägerin im November 1978 für 154 Arbeitsstunden einschließlich einer Umsatzbeteiligung 1.644,58 DM brutto (Fotokopien Bl. 102, 104 d.A.). Die Jahresaufrechnung ergab 14.566,40 DM brutto. Im Dezember 1978 erhielt die Klägerin für 152 Stunden einschließlich Umsatzbeteiligung 1.525,15 DM (Fotokopien Bl. 102, 103 d.A.). Im Januar 1979 erhielt die Klägerin für 162 Stunden einschließlich Umsatzbeteiligung 1.564,38 DM (Fotokopie Bl. 88 d.A.). Im Februar 1979 erhielt die Klägerin 1.159,82 DM und im März 1979 1.142,71 DM brutto (Fotokopien Bl. 97 d.A.).

Am 23. April 1979 gegen 9.15 Uhr befuhr der Bruder der Klägerin, der Zeuge Winter, mit dem erstmals 1969 zugelassenen Pkw der Klägerin, einem VW Käfer, die G Straße aus Richtung W-F in Richtung W-S Die Klägerin saß auf dem rechten Beifahrersitz. Den vorhandenen Sicherheitsgurt hatte sie nicht angelegt. Der Erstbeklagte befuhr mit einem LKW der Zweitbeklagten, welcher bei der Drittbeklagten haftpflichtversichert ist, die Ausfahrt der Bundesautobahn F-R, die - aus Fahrtrichtung der Klägerin gesehen - von rechts in die bevorrechtigte G Straße einmündet. Der Erstbeklagte bog sodann in die G Straße Richtung W-F (aus seiner Sicht: nach links) ein. Dabei stieß der Pkw mit großer Wucht an das rechte Hinterrad des LKWs (siehe Skizze Bl. 6 der Strafakten 17 Js 12968/79 78 Cs der Staatsanwaltschaft beim Landgericht Wiesbaden). Die Klägerin erlitt bei dem Aufprall lebensgefährliche Kopfverletzungen, nämlich ein schweres Schäd...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge