Verfahrensgang

LG München II

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 02.10.1990; Aktenzeichen XI ZR 205/89)

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um den Ersatz des materiellen und immateriellen Schadens, welchen die Klägerin bei einem Verkehrsunfall am 25.5.1983 gegen 18.15 Uhr auf der Bundesstraße 13 in Reichertshofen erlitten hat.

Die am 3.12.1956 geborene unverheiratete Klägerin, Mutter einer am 26.1.1979 geborenen Tochter, war Beifahrerin im Pkw Marke AUDI 80, amtliches Kennzeichen ... ihres damaligen Freundes G. F. welcher das Fahrzeug steuerte, Er wies am 25.5.1983 um 19.51 Uhr eine mittlere Blutalkoholkonzentration (= BAK) von 2,14 %o auf.

Zur Unfallzeit fuhr der beim Zweitbeklagten haftpflichtversicherte Erstbeklagte mit seinem Pkw Marke VW-Käfer, amtliches Kennzeichen ... auf der Kleiststraße in Reichertshofen, um nach links in die bevorrechtigte Bundesstraße 13 einzubiegen. Er mißachtete die Vorfahrtberechtigung des von rechts herannahenden Pkw Marke AUDI 80 des Fahrers F., der zur Vermeidung eines Zusammenstoßes das Steuer nach rechts riß. Dabei geriet dieser mit seinem Wagen auf das Bankett, lenkte auf die Fahrbahn zurück, schleuderte und prallte auf der Gegenfahrbahn mit dem dort entgegenkommenden Pkw Marke Opel-Kadett, amtliches Kennzeichen ... des Fahrers M., zusammen. Zwischen den Fahrzeugen des Fahrers P. und des Erstbeklagten kam es zu keiner Berührung. Die Klägerin wurde bei dem Unfall erheblich verletzt. Ihre Augenverletzungen führten zur völligen Erblindung. Eine Genesung ist nach gegenwärtigem Erkenntnisstand nicht zu erwarten. Der Zweitbeklagte hat vorprozessual der Klägerin einen Betrag von 40.000,- DM bezahlt, den er auf Beträge, die das Gericht für angemessen erachtet, in der zugesprochenen Reihenfolge verrechnet.

Die Klägerin nimmt die Beklagten auf hundertprozentigen materiellen und immateriellen Schadensersatz in Anspruch.

Das Landgericht München II hat am 6.3.1985 die beigezogenen Akten 13 O 3485/84 LG München II sowie Ds 63 Js 106868/83 und Ds 63 Js 107844/83 AG Pfaffenhofen zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht. Es hat zwei Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. Gg. Sch. vom 6.2.1986 und vom 5.5.1986 erholt sowie am 3.12.1986 den Zeugen G. P. vernommen. Am 27.1.1987 hat das Landgericht München II folgendes Teilurteil verkündet (berichtigt mit Beschluß vom 9.2.1987):

I. Die Beklagten werden samtverbindlich verurteilt, an die Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von weiteren 35.000,- DM nebst 4 % Zinsen seit 31.1.1985 zu bezahlen.

II. Daneben werden die Beklagten samtverbindlich verurteilt, an die Klägerin eine monatliche Schmerzensgeldrente in Höhe von 200,- DM, beginnend am 25.5.1983, jeweils monatlich im voraus, zu bezahlen.

III. Es wird festgestellt, daß die Beklagten samtverbindlich, die Beklagte zu 2) in den Grenzen der Eintrittspflicht der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherungen nach dem Pflichtversicherungsgesetz, verpflichtet sind, der Klägerin 2/3 des weiteren aus dem Unfall vom 25.5.1983 in Zukunft noch entstehenden materiellen und immateriellen Schadens zu ersetzen, soweit die Ansprüche der Klägerin nicht auf öffentliche Versicherungsträger übergegangen sind oder übergehen.

IV. Soweit die Klägerin darüber hinaus Schmerzensgeld und Feststellung hinsichtlich des vollen Zukunftsschadens verlangt, wird die Klage abgewiesen.

V. Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten.

VI. (Vorläufige Vollstreckbarkeit),

Das Landgericht, das noch über materielle Ansprüche zu entscheiden hat, erachtet die Haftung der Beklagten dem Grunde nach aus Gefährdung und Verschulden für gegeben. Die Klägerin müsse sich jedoch ein Mitverschulden zu einem Drittel anrechnen lassen, da sie nicht angeschnallt gewesen sei. Ein weiteres Mitverschulden sei nicht nachgewiesen. Das Feststellungsbegehren sei im Rahmen des Mitverschuldens gerechtfertigt, da die unklare berufliche Entwicklung der Klägerin Weiterungen nach sich ziehen könne und bei den vorhandenen Verletzungen der Klägerin mit zukünftigen schmerzhaften Behandlungsversuchen zu rechnen sei.

Gegen dieses Urteil wenden sich beide Parteien mit ihren Berufungen.

Die Beklagten stellen in ihrer Berufung ihre Haftung schon dem Grunde nach in Abrede und bestreiten im übrigen wegen Mitverschuldens der Klägerin weitere Zahlungsverpflichtungen. Das Mitverschulden der Klägerin sei darin zu sehen, daß sie zu einem erkennbar betrunkenen Fahrer in dessen Fahrzeug gestiegen sei, daß sie sich nicht angeschnallt habe und daß der Fahrer zu schnell gefahren sei. Da es sich um eine Gefälligkeitsfahrt gehandelt habe, entfalle eine Haftung.

Die Beklagten beantragen zu erkennen:

I. Das Teilurteil des Landgerichts München II vom 21.1.1987 wird unter I, II und III aufgehoben.

II. Auch insoweit wird die Klage abgewiesen.

III. Die Anschlußberufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

Vorsorglich beantragen die Beklagten Vollstreckungsschutz mit Sicherheitsleistung durch eine unbedingte, unbefristete, unwiderrufliche, schriftliche und selbstschuldnerische Bürgschaft des Bankhause...

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