Leitsatz (amtlich)

Keine Prüf- und Hinweispflichten des Parkettverlegers bei Einbringung einer Dampfsperre.

Ein Estrichleger ist nicht verpflichtet, darauf hinzuweisen, dass im Falle einer Parkettverlegung auf schwimmenden Estrich eine Dammsperre zwischen der Geschossdecke und der Estrichkonstruktion erforderlich ist. Er kann sich vielmehr darauf verlassen, dass der Planer eine dampfdichte Schicht vorgesehen hat und dass diese auch eingebaut worden ist.

 

Verfahrensgang

LG Wiesbaden (Aktenzeichen 3 O 207/04)

 

Gründe

Der Beklagte beauftragte den Kläger gemäß dessen Angebot vom 27.12.2001 mit Schreiben vom 17.1.2002 mit der Durchführung von Parkettverlegearbeiten im Erdgeschoss, 1. OG sowie 2. OG des Bauvorhabens "...". Mit Schreiben vom 17.3.2002 stellte der Kläger eine Abschlagsrechnung in Höhe von 31.554,47 EUR. Nach Ausführung der weiteren Arbeiten stellte der Kläger mit Schreiben vom 6.8.2002 eine Schlussrechnung ("Endrechnung") über 45.803,50 EUR (Bl. 19 ff. d. A.). Der Beklagte leistete hierauf nach vorangegangener Prüfung der Schlussrechnung eine Zahlung in Höhe von 18.384,13 EUR. Von dem sich hiernach ergebenden offenen Rechnungsbetrag in Höhe von 27.419,37 EUR brachte der Kläger einen Abzug in Höhe von 1.186,19 EUR für die Kosten des Bevollmächtigten der Streitverkündeten zu 1) und 2) in Abzug, sodass noch der mit der Klageforderung geltend gemachte Restbetrag offen stand.

Der Kläger hat behauptet, er habe die ihm aufgetragenen Arbeiten mangelfrei erbracht. Soweit es nach Fertigstellung der Arbeiten zu Schäden am Parkett gekommen sei, seien diese nicht auf sein Arbeiten zurückzuführen. Er habe vor Durchführung der Parkettverlegearbeiten die notwendigen Feuchtigkeitsmessungen durchgeführt. Hierbei habe sich ergeben, dass die Restfeuchte des Estrichs unterhalb von 2 % gelegen habe, sodass die Parkettverlegearbeiten hätten durchgeführt werden können. Dies sei bis 12.4.2002 der Fall gewesen. Erst zwei Monate später, im Juni 2002, sei es zu einem teilweisen Ablösen des Parketts im Erdgeschoss gekommen. Hierfür sei jedoch allein die mangelhafte Planung verantwortlich, da sich unterhalb der Erdgeschosswohnungen die Tiefgarage befinde, sodass entweder unterhalb des Estrichs oder oberhalb der in der Tiefgarage anzubringenden Dämmplatten eine Trennschicht hätte eingebracht werden müssen, damit die Feuchtigkeit aus der Rohbetondecke nicht nach oben habe nachstoßen können. Ersichtlich sei es wegen der fehlenden Trennschicht zu nachschießender Feuchtigkeit gekommen, die zur Aufwölbung des Parkettbelages geführt habe. Insoweit bezieht sich der Kläger auf das von ihm eingeholte Gutachten des Sachverständigen SV1 vom 19.8.2002, wegen dessen Inhalts auf Bl. 40 ff. d. A. Bezug genommen wird. Hinsichtlich der Mängel im 1. und 2. OG seien diese ebenfalls nicht vom Kläger zu vertreten, die Mängel seien vielmehr auf das dort vorhanden Raumklima zurückzuführen. Nach Fertigstellung der Arbeiten seien die Streitverkündeten zu 1) und 2) darauf hingewiesen worden, wie das Parkett zu pflegen sei und was hinsichtlich des einzuhaltenden Raumklimas zu beachten sei. Eine Abnahme der Arbeiten habe spätestens im Juni 2002 stattgefunden, außerdem sei bereits am 26.4.2002 die Abnahme bestätigt worden. Der Kläger verweist insoweit auf das Abnahmeprotokoll Bl. 197 d. A. mit dem nach seiner Auffassung sämtliche Arbeiten als mängelfrei abgenommen worden seien. Bei der Abnahmeverhandlung vom 11.6.2002 seien die festgestellten Mängel geltend gemacht worden, die Abnahme sei hier aber nicht verweigert worden, da sie bereits vorher vorgenommen worden sei.

Der Kläger hat beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 26.233,18 EUR seit dem 11.5.2002 und aus 14.249,03 EUR seit 6.2.2003 zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte hat die Auffassung vertreten, der Kläger habe die ihm übertragenen Arbeiten nicht mangelfrei erbracht. Auch eine Abnahme habe nicht stattgefunden. Der Kläger habe vielmehr trotz Aufforderung durch den Beklagten die gerügten Mängel nicht beseitigt. Die Aufforderung zur Mängelbeseitigung sei mit Schreiben vom 1.11.2002 einschließlich der von dem Beklagten eingeholten gutachterlichen Stellungnahme des Gutachters SV2 an den Kläger übersandt worden Bezüglich der Einzelheiten wird insoweit auf Bl. 123 ff. d. A. Bezug genommen. Das Parkett im Erdgeschoss habe sich wegen ersichtlich mangelhafter Verlegearbeiten des Klägers vom Untergrund gelöst, auch im 1. und 2. OG habe sich das Parkett im Randbereich vom Untergrund abgelöst und hohle Stellen gebildet. In den Wohnungen Nr. 9 im 1. OG und Nr. 15 im 2. OG seien im Türbereich zwischen dem Wohnzimmer und' der Diele und der Diele und dem Schlafzimmer ebenfalls die Parkettfugen gerissen. Die Acrylfugen seien zudem unsauber ausgeführt worden, es habe sich ein Höhenversatz gebildet. Nach den Ausführungen des Sachverständigen SV2 sei als Ursache hierfür anzunehmen, dass eine feste Verbindung zwischen dem gespachtelten Unterboden und dem Parkett durch den aufg...

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