Entscheidungsstichwort (Thema)
Darlehen: Kein Widerrufsrecht mangels Verbrauchereigenschaft
Leitsatz (amtlich)
1. Der Unternehmer, der sich für das konkrete Rechtsgeschäft auf die Schutzvorschriften des Verbraucherrechts beruft, genügt seiner Darlegungslast nicht, sofern er nur zu der inneren Tatsache des mit dem Rechtsgeschäft subjektiv verfolgten Zwecks ausführt.
2. Eines gesonderten Hinweises des Berufungsgerichts bedarf es nicht, wenn der tragende Gesichtspunkt zwar nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Urteils, aber Gegenstand der Erörterung in der dortigen mündlichen Verhandlung gewesen ist und die Partei Gelegenheit gehabt hat, sich gemäß der ihr nach § 138 Abs. 1 ZPO obliegenden Pflicht vollständig zu erklären.
Normenkette
BGB §§ 495, 355, 13; ZPO §§ 139, 138
Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Urteil vom 17.07.2015; Aktenzeichen 2-25 O 456/14) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des LG Frankfurt am Main vom 17.07.2015 (Az.: 2-25 O 456/14) wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten der Berufung zu tragen.
Das angefochtene Urteil und dieses Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 19.465,10 EUR festgesetzt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Der Kläger begehrt von der Beklagten die Rückzahlung der Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 19.465,10 EUR zzgl. Zinsen.
Seit dem Jahr 1998 betreibt der Kläger eine Immobilienverwaltung. Auch hat er ein umfangreiches Immobilienvermögen. Für die insoweit anfallenden Bürotätigkeiten beschäftigt er einen Mitarbeiter.
Im Jahr 2008 wollte der Kläger seine Geschäftsbeziehung zu der Rechtsvorgängerin der Beklagten (im Folgenden ebenfalls: Beklagte) ausbauen und skizzierte gegenüber ihrem Mitarbeiter A seine unternehmerische Zielsetzung. Am 13.12.2008 schloss der Kläger mit der Beklagten den verfahrensgegenständlichen "Kreditvertrag" (Anlage K1, Bl. 13 ff d.A.) über 400.000,00 EUR mit einer Zinsbindungsfrist bis zum 30.11.2013 zur "Baufinanzierung" betreffend die Liegenschaft ... straße ... in Stadt1 ab. Das Darlehen wurde mit Grundschulden auf dem finanzierten Objekt sowie auf zwei weiteren Liegenschaften gesichert. Zeitgleich nahm er bei der Beklagten zwei weitere Darlehen zur Finanzierung zweier weiterer Objekte auf. Auch beabsichtigte er, im Jahr 2009 weitere Immobiliengeschäfte in Höhe von 4,8 Mio. EUR zu finanzieren.
Am 05.01.2010 führte der Kläger mit der Beklagten ein Gespräch über sein finanzielles Engagement; er wollte unattraktive Vermögensgegenstände abstoßen.
Im Sommer 2011 veräußerte der Kläger die Beleihungsobjekte, darunter die mit dem verfahrensgegenständlichen Kreditvertrag finanzierte Liegenschaft in Stadt1. Zu diesem Kreditvertrag gibt es eine Forderungsabrechnung der Beklagten vom 19.07.2011 (Anlage K2, Bl. 18 d.A.) zum Rückzahlungstermin am 31.07.2011. Danach betrug der von dem Kläger zu zahlende Endbetrag 388.482,06 EUR. Diese Summe umfasste auch die mit der Klage geltend gemachte Vorfälligkeitsentschädigung und ein Bearbeitungsentgelt. Dementsprechend führte der Kläger diesen Kredit und in diesem Zusammenhang auch die zwei anderen Darlehen vorzeitig zurück.
Mit Anwaltsschreiben vom 25.11.2014 (Anlage K3, Bl. 20 ff d.A.) widerrief der Kläger gegenüber der Beklagten seine Willenserklärung, die zum Abschluss des verfahrensgegenständlichen Kreditvertrages geführt hatte.
Der Kläger hat behauptet, er habe insoweit als Verbraucher gehandelt, da er bei Abschluss des Kreditvertrages im Dezember 2008 das Objekt in Stadt1 zur langfristigen Pflege seines privaten Vermögens habe erworben wollen.
Auf die diesbezügliche Erörterung des LG in der mündlichen Verhandlung vom 26.06.2015 (Bl. 103f d.A.) hat der Kläger vorgetragen, dass er zwar mitunter auch als Unternehmer gehandelt habe, der Zweck des hiesigen Kreditvertrags sei aber ein verbraucherrechtlicher gewesen, da das genannte Objekt jedenfalls damals auch für seine Altersvorsorge gedacht gewesen sei, was der über ihn zu ladende Zeuge B bestätigen könne.
Mit Teilanerkenntnis- und Schlussurteil vom 17.07.2015 (Bl. 110 ff d.A.) hat das LG die Beklagte aufgrund ihres teilweise erklärten Anerkenntnisses verurteilt, an den Kläger das Bearbeitungsentgelt von 300,00 EUR zurückzuzahlen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Wegen des Sach- und Streitstandes in erster Instanz, der vom LG festgestellten Tatsachen und der Entscheidungsgründe wird auf dieses Urteil Bezug genommen.
Gegen das Urteil wendet sich der Kläger mit der Berufung, mit der er sein erstinstanzliches Vorbringen im Wesentlichen weiterverfolgt. Wegen der Einzelheiten des Vorbringens beider Parteien in der Berufungsinstanz wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze verwiesen.
Der Kläger beantragt, unter Abänderung des Urteils des LG Frankfurt am Main vom 17.07.2015 die Beklagte zu verurteilen, an ihn weitere 19.465,10 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.07.2011 zu zahlen.
Die Beklagte, die das angefochtene Urtei...