Leitsatz (amtlich)
1. Für die rechtliche Überprüfung der im Berufungsverfahren noch streitgegenständlichen AGB-Klauseln ist gem. Art. 229 § 5 S. 1 EGBGB, § 16 Abs. 1 UKlaG weiterhin das AGBG zugrunde zu legen.
2. Zur (Un-)Wirksamkeit einzelner AGB-Klauseln.
Normenkette
AGBG § 13 Abs. 1, § 11 Nr. 7, § 9; VOB/B § 11 Nr. 2, § 5
Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Aktenzeichen 2/2 O 2/00) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 21.12.2000 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des LG Frankfurt am Main abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Beklagten wird bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 255.645,94 Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollziehen an dem Bürgermeister, untersagt, im geschäftlichen Verkehr mit Unternehmen in allgemeinen Geschäftsbedingungen die nachfolgenden oder inhaltsgleichen Klauseln zu verwenden oder im Zusammenhang mit Angeboten und Verträgen über Bauleistungen zu empfehlen und sich bei der Abwicklung bereits beschlossener Verträge auf diese Klauseln zu berufen:
Der Bieter erklärt, dass er sich Klarheit über die zu leistenden Arbeiten durch ausreichende Einsichtnahme in die Angebotsunterlagen zu Zeichnungen sowie, sofern möglich, durch eingehende Besichtigung der Baustelle verschafft hat.
Der Auftragnehmer bestätigt ausdrücklich, dass er die Besonderen Vertragsbedingungen, die Zusätzlichen Vertragsbedingungen, die Allgemeinen Vorbemerkungen im vorderen Teil der Vertragsunterlagen zur Kenntnis genommen hat und die darin enthaltenen Bestimmungen in allen Punkten als rechtsverbindlich anerkennt.
An die Stelle der unwirksamen Bestimmungen sollen Regelungen treten, die dem wirklich Gewollten möglichst nahe kommen.
Die Urkalkulation ist bindend bis zum Abschluss des Bauvorhabens (Gebrauchsbeginn durch den Nutzer).
Meine/unsere Erklärungen zu Ziff. 1 und 2 gelten auch für Handlungen von Personen, die von mir/uns beauftragt oder für mich/uns tätig sind.
Falls sich herausstellt, dass meine/unsere vorstehenden Erklärungen unrichtig oder unvollständig waren, verpflichte ich mich/verpflichten wir uns zur Zahlung einer Vertragsstrafe i.H.v. 3 v.H. der Endsumme meines/unseres Angebotes.
Abweichend von § 4 Nr. 8 Abs. 1 VOB/B dürfen auch Leistungen, auf die der Betrieb des Auftragnehmers nicht eingerichtet ist, nur mit schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers an Nachunternehmer übertragen werden.
Der Auftragnehmer kann mit einer Zustimmung zur Übertragung von Leistungen an Nachunternehmer nach Vertragsabschluss nicht rechnen.
Unrichtige Erklärungen und Verstöße gegen die Pflichten des Auftragnehmers bei der Weitervergabe von Leistungen an Nachunternehmer berechtigen den Auftraggeber, den Vertrag zu kündigen bzw. Bieter oder Auftragnehmer bis auf weiteres vom Wettbewerb um künftige Aufträge auszuschließen.
Verstößt der Auftragnehmer oder sein von ihm beauftragter Nachunternehmer gegen die sich aus diesem Vertrag ergebenden Bedingungen für die Beauftragung und Beschäftigung von Nachunternehmern, so hat er eine Vertragsstrafe i.H.v. 15 v.H. des Auftragswertes der betreffenden Nachunternehmerleistung zu zahlen. §§ 339 bis 345 BGB finden Anwendung.
Für das Bearbeiten und Einreichen des Angebots wird eine Entschädigung nur gewährt, wenn dies in der Aufforderung zur Angebotsabgabe ausdrücklich angegeben ist.
Mit der Ausführung ist zu beginnen (x) nach besonderer schriftlicher Aufforderung durch den Auftraggeber, die spätestens … Werktage nach Auftragserteilung erfolgt.
Die Leistung ist fertigzustellen nach … Vorgabe des Bauherrn.
Der Auftraggeber behält sich vor, im Auftragsschreiben den Beginn und das Ende der Ausführungsfrist und etwaiger Einzelfristen datumsmäßig festzulegen.
Ist im Leistungsverzeichnis bei einer Teilleistung eine Bezeichnung für ein bestimmtes Fabrikat mit dem Zusatz „oder gleichwertiger Art” verwendet worden und fehlt die für das Angebot geforderte Bieterangabe, gilt das im Leistungsverzeichnis genannte Fabrikat als vereinbart.
Ist der Auftrag auf einen Änderungsvorschlag oder ein Nebenangebot erteilt worden, dann sind mit der vereinbarten Vergütung alle von dem Änderungsvorschlag oder dem Nebenangebot beeinflussten Leistungen abgegolten, die zur vollständigen Ausführung der vertraglichen Leistung erforderlich werden.
Der Einheitspreis ist der vertragliche Preis, auch wenn im Angebot der Gesamtbetrag einer Ordnungszahl (Position) nicht dem Ergebnis der Multiplikation von Mengenansatz und Einheitspreis entspricht.
Der Auftragnehmer darf Veröffentlichungen über die Leistung nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers vornehmen.
Vom Auftraggeber zur Verfügung gestellte Lagerplätze, Arbeitsplätze und Zufahrtswege sind dem früheren Zustand entspr. instand zu setzen.
Er darf den Nachunternehmern keine ungünstigeren Bedingungen – insb. hinsichtlich der Zahlungsweise und der Sicherheitsleistungen – auferlegen, als zwischen ihm und dem Auftraggeber vereinbart sind.
Im Zusammenhang mit der Kündigung:
Solchen Handlungen des Au...