Leitsatz (amtlich)
Zu den Voraussetzungen, unter denen vermeintliche General- und Subunternehmer eines Bauvertrages als Gesamtschuldner in Anspruch genommen werden können
Normenkette
BGB § 426 Abs. 1
Verfahrensgang
LG Hanau (Urteil vom 07.03.2003; Aktenzeichen 1 O 1203/02) |
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des LG Hanau vom 7.3.2003 abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an die Klägerin 85.648,41 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.6.2002 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Von den Gerichtskosten tragen die Klägerin 65 % und die Beklagte zu 1) 35 %.
Von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin trägt diese 65 % und die Beklagte zu 1) 35 %. Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) trägt diese 70 % und die Klägerin 30 %.
Die Klägerin hat die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) bis 4) zu tragen.
Das Urteil ist i.H.v. 120 % des jeweils vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar, sofern nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 122.354,87 EUR festgesetzt.
Gründe
Der Bauherr A erwarb in O1 zwei früher von US-Amerikanern bewohnte Hochhäuser. Er schloss mit der Klägerin am 10.8.1992 (Bl. 12-14 d.A.) einen Vertrag, nach dem die Klägerin die notwendige Generalsanierung dieser Häuser für den Bauherrn durch Drittunternehmen durchführen lassen sollte. Die Klägerin wurde mit der ständigen Bauleitung vor Ort sowie mit der Abnahme der Einzelleistungen nach Fertigstellung und Abrechnung nebst Abwicklung des Zahlungsverkehrs mit den einzelnen Unternehmen beauftragt. Ihr oblag ferner die Gewährleistungsbetreuung für die erbrachten Sanierungsarbeiten auf die Dauer von fünf Jahren nach der Projektübergabe ggü. den Beklagten zu 1) bis 4).
Der Bauherr A schloss über die Klägerin am 22.9.1992 einen Vertrag mit den Beklagten zu 2) bis 4) und beauftragte sie u.a. mit der Planung für das Gewerk Heizung, Sanitär und Lüftung (Bl. 46-47 d.A.).
Mit weiterem Vertrag vom 27.1.1993 erteilte die Klägerin für den Bauherrn A der Beklagten zu 1) den Auftrag für die Sanitärinstallationen zum Pauschalpreis von brutto 2.369.000 DM (Bl. 15-21 d.A.).
Zwischen dem Kläger und den Beklagten zu 1) bis 4) wurde eine Verjährungsfrist für die jeweiligen Gewährleistungsansprüche von fünf Jahren vereinbart.
Die Beklagte zu 1), die mit der Durchführung der Sanitärinstallationsarbeiten beauftragt war, schaltete als Zulieferer die Firma B ein.
Die Leistungen wurden ausgeführt, abgenommen und ggü. dem Bauherren A abgerechnet.
Nachdem Wasserschäden aufgetreten waren, nahm der Bauherr die Beklagten zu 1) bis 4) sowie den Kläger wegen mangelhafter Planung und Bauausführung sowie bezüglich der Klägerin wegen unzureichender Objektüberwachung in Anspruch. Mit Teilurteil hat die 7. Zivilkammer des LG Hanau (LG Hanau, Urt. v. 12.1.2001 - 7 O 667/00) die Klage gegen die vorliegenden Beklagten zu 1) bis 4) wegen Verjährung abgewiesen (s. Bl. 97-104 d.A.). Dieses Urteil hat der 17. Zivilsenat (OLG Frankfurt, Urt. v. 23.1.2002 - 17 U 40/01, Bl. 105-113 d.A.) bestätigt. Bezüglich des Klägers hat die 7. Zivilkammer des LG Hanau diesen wegen seiner Einstandspflicht für Schadensersatz i.H.v. 110.965,99 EUR Hauptforderung nebst weiterer 11.397,88 EUR Zinsen zur Zahlung verurteilt. Die Klägerin des vorliegenden Verfahrens hat mit ihr ggü. dem Bauherren A zustehenden Honoraransprüchen i.H.v. 184.210,57 DM = 94.185,37 EUR gegen die vom LG Hanau, 7. Zivilkammer, festgestellte Einstandspflicht aufgerechnet.
Mit Urt. v. 15.3.2002 hat das LG Hanau - 7. Zivilkammer - daraufhin die jetzige Klägerin verurteilt, an den Bauherrn 72.077,41 EUR nebst 8,77 % Zinsen vom 1.10.2000-29.6.2001, 8. 24 % Zinsen vom 30.6.2001 - 19.9.2001 und 7,45 % Zinsen seit dem 20.9.2001 sowie 9,04 % Zinsen aus weiteren 6.223,02 EUR vom 30.10.2000-29.6.2001, 8,24 % Zinsen vom 30.6.2001-19.9.2001 und 7,45 % Zinsen seit dem 20.9.2001 zu zahlen.
Im vorliegenden Verfahren begehrt die Klägerin von den Beklagten als Gesamtschuldnern Schadensersatz i.H.v. 122.354,87 EUR (110.956,99 EUR sowie weiterer 11.397,88 EUR).
Das LG Hanau, 1. Zivilkammer - (LG Hanau, Urt. v. 7.3.2003 - 1 O 1203/02) - hat mit Urt. v. 7.3.2003, auf das bezüglich der tatsächlichen Feststellungen im Übrigen gem. § 540 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO vollinhaltlich verwiesen wird, die Klage abgewiesen. Es hatte zunächst im Urt. v. 7.3.2003 als Beklagte angegeben:
1. Firma C, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin, die Firma D, vertreten durch die Geschäftsführer aC, bC, F, G, H und I,...-straße, O2,
2. Firma D, vertreten durch die Firma E, vertreten durch die Geschäftsführer aC, bC, F, G, H und I, ...-straße, O2,
3. Firma E, vertreten durch die Geschäftsführer aC, bC, F, G, H und I, ...-straße, O2.
Mit Beschl. v. 28.3.2003 hat es sodann das Rubrum des Urteils vom 7.3.2003 dahingehend berichtigt, dass Bek...