Leitsatz (amtlich)
Zur entsprechenden Anwendung des Grundsatzes, dass der Gesellschafter einer OHG, auf dessen Grundstück die Gesellschaft mit seinem Einverständnis Bauleistungen erbringen lässt, aus haftungsrechtlichen Gründen (§ 128 HGB) die Eintragung einer Bauhandwerkersicherungshypothek auf diesem Grundstück dulden muss.
Normenkette
BGB § 648; HGB § 128
Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Aktenzeichen 2-25 O 491/06) |
Gründe
Die Verfügungsklägerin begehrt im Eilverfahren die Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung einer Bauhandwerkerhypothek.
Die Verfügungsbeklagten sind die Gesellschafter der A+B GbR. Diese Gesellschaft beauftragte die Verfügungsklägerin mit Generalunternehmerleistungen für ein Bauvorhaben auf dem Grundstück A-Straße ... in O1. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Vertragskopie und insbesondere auf Ziff. 4.6 des Vertrags (Bl. 12 d.A.) verwiesen. Das Grundstück befindet sich in hälftigem Miteigentum der beiden Verfügungsbeklagten.
Die Bauleistungen der Verfügungsklägerin sind am 26.6.2006 mit Mängeln förmlich abgenommen worden. Die Verfügungsklägerin erstellte am folgenden Tag ihre Schlussrechnung. Sie hat sich daraus eine Restforderung i.H.v. 340.899,84 EUR errechnet, ein weiterer Betrag i.H.v. 14.000 EUR ist von der Bestellerin einbehalten worden. Auf die eidesstattliche Versicherung des Herrn C vom 20.12.2006 wird verwiesen (Bl. 8 d.A.).
Die Vertragsparteien konnten sich über die Höhe der offenen Werklohnforderung nicht einigen und führten zunächst Vergleichsgespräche. Mit Schreiben vom 7.11.2006 kündigte die Verfügungsklägerin an, dass sie nach dem 30.11.2006 Klage erheben werde, wenn die GbR bis dahin dem unterbreiteten Vergleichsangebot nicht zustimme. Der Verfügungsbeklagte zu 2.) zeigte mit Schreiben vom 4.12.2006 an, dass der Vergleichsvorschlag wegen der Ablehnung der Haftpflichtversicherung des Architekten D nicht angenommen werden könne und bot einen weiteren Gesprächstermin an. Daraufhin hat die Verfügungsklägerin den Eilantrag beim LG eingereicht.
Das LG hat durch Beschluss vom 27.12.2006 die begehrte einstweilige Verfügung erlassen (Bl. 45 d.A.). Die Verfügungsbeklagten haben Widerspruch gegen den Beschluss eingelegt. Er sei zu Unrecht ergangen, weil die Bestellerin nicht Eigentümerin des streitgegenständlichen Grundstücks sei. Die Verfügungsklägerin habe lange mit dem Eilantrag gewartet, so dass die Dringlichkeitsvermutung widerlegt sei. Hilfsweise wurde Kostenwiderspruch eingelegt, weil die Verfügungsbeklagten keine Aufforderung zu Stellung einer Sicherheit erhalten hätten. Wäre das geschehen, hätten sie das Sicherungsbegehren der Verfügungsklägerin sofort erfüllt.
Das LG hat seinen o.g. Beschluss aufgehoben und den Eilantrag zurückgewiesen. Es fehle an der Personenidentität zwischen Besteller und Grundstücksinhaber. Die Sicherungsmaßnahme sei auch nicht nach den Grundsätzen von Treu und Glauben geboten, weil kein Umgehungstatbestand vorliege und weil die Verfügungsklägerin auch nicht schutzfähig sei. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung verwiesen (Bl. 116 d.A.).
Die Verfügungsklägerin hat gegen das Urteil form- und fristgerecht Berufung eingelegt, in der sie dem LG vorwirft, sich nicht mit der einschlägigen Rechtsprechung zur Haftung eines BGB - Gesellschafters auseinandergesetzt zu haben. Der BGH habe erst jüngst wieder klargestellt, dass der Gesellschafter einer GbR grundsätzlich unbeschränkt persönlich auch mit seinem Privatvermögen für die Schulden der Gesellschaft hafte und unmittelbar neben der Gesellschaft auf Zahlung in Anspruch genommen werden könne. Demzufolge müssten dem Unternehmer auch entsprechende Sicherungsmittel gegen die Gesellschafter zur Verfügung stehen.
Die Verfügungsklägerin lässt sich von dem ursprünglich anhängig gemachten Betrag von 340.899,84 EUR einen Korrekturbetrag i.H.v. 123,16 EUR sowie eine Minderung für einen kleineren Mangel bei der Verkleidung über dem 4. Obergeschoss i.H.v. 1.000 EUR abziehen, womit sich der im Hauptsacheverfahren anhängig gemachte Betrag von 339.776,68 EUR ergibt. Nach Klageeinreichung haben sich die Vertragsparteien nochmals auf eine Minderung von 1.500 EUR für diesen Mangel geeinigt und die Auftraggeberin hat einen Betrag von 32.300 EUR ausbezahlt. In Höhe des Teilbetrags von 33.800 EUR haben die Parteien das Eil- wie das Hauptverfahren unter Verwahrung gegen die Kostenlast für erledigt erklärt. Daraus ergibt sich eine Restforderung i.H.v. 305.976,68 EUR. Die Verfügungsklägerin verlangt nun Zahlung eines weiteren Teilbetrags des einbehaltenen Werklohns i.H.v. 11.114,42 EUR, den sie im Hauptsacheverfahren Zug um Zug gegen eine Gewährleistungsbürgschaft geltend macht.
Die Verfügungsklägerin beantragt, das angefochtene Urteil abzuändern und die einstweilige Verfügung vom 27.12.2006 i.H.v. 317.091,10 EUR nebst 5 %-Punkten über dem Zinssatz des § 247 BGB seit dem 23.9.2006 sowie einer Pauschale i.H.v. 3.000 EUR zu bestätigen.
Die Verfügungsbeklagten beantragen, die Berufun...