Entscheidungsstichwort (Thema)
Materielle Rechtskraft der einstweiligen Verfügung. neuer Eilantrag Zitierungen: IBR 2009, 492. Carolin Parbs-Neumann, IBR 2009, 492
Leitsatz (amtlich)
Die materielle Rechtskraft einer ersten einstweiligen Verfügung ist kein Hindernis für einen erneuten Eilantrag.
Normenkette
BGB §§ 631, 648, 685, 885 Abs. 1 S. 2; ZPO § 929
Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 01.10.2008; Aktenzeichen 2-14 O 185/08) |
Tenor
Die Berufung der Verfügungsbeklagten gegen das am 1. 10. 2008 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main (Az.: 2 - 14 O 185/08) wird zurückgewiesen.
Die Verfügungsbeklagten haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens beträgt 106.697,03 €.
Gründe
Die Berufung hat keinen Erfolg. Es liegen auch keine sonstigen Gründe vor, die einer Entscheidung nach § 522 Abs. 2 ZPO entgegenstehen (§ 542 Abs. 2 ZPO).
Der Senat hat die Verfügungsbeklagten bereits durch Beschluss vom 2. April 2009 darauf hingewiesen, dass und warum er beabsichtigt, ihre Berufung durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Auf die Begründung dieses Beschlusses wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen (Bl. 223 - 227 d. A.). Die Ausführungen der Verfügungsbeklagten in ihren Stellungnahmen vom 22. 4. und vom 27. 4. 2009 rechtfertigen keine andere Beurteilung. Dazu im Einzelnen:
1. Die Verfügungsbeklagten können sich nicht auf anderweitige Rechtshängigkeit berufen. Der Senat hat bereits klargestellt, dass das erste Eilverfahren mit Verkündung des Senatsurteils am 12. 9. 2008 rechtskräftig abgeschlossen war (§ 542 Abs. 2 ZPO). Die Verfügungsklägerin hatte ab diesem Zeitpunkt keine vollziehbare einstweilige Verfügung mehr in ihren Händen. Bei Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht am 15. 9. 2008 hatte sie daher ein berechtigtes Interesse, einen erneuten Titel im Eilverfahren zu erlangen (vgl. dazu Schuschke/Walker, Vollstreckung und Vorläufiger Rechtsschutz, 4. Aufl., Rn 40 zu § 929 ZPO). Es ist somit rechtlich unerheblich, ob das Senatsurteil dem Landgericht bei der mündlichen Verhandlung bekannt gewesen ist oder nicht. Unabhängig davon widerspricht diese Behauptung der protokollierten Einlassung des Prozessbevollmächtigten der Verfügungsbeklagten vor dem Landgericht (Bl. 136 d. A.).
2. Die materielle Rechtskraftwirkung der ersten einstweiligen Verfügung war kein Hindernis für den erneuten Eilantrag der Verfügungsklägerin. Auch dies ist bereits in dem Hinweisbeschluss des Senats im Einzelnen dargelegt worden. Wenn sich der Prozessbevollmächtigte der Verfügungsbeklagten auf ein Urteil des Kammergerichts vom 21. 5. 1991 (Az.: 9 U 1164/90 = NJW-RR 1992, 318) beruft, dem er Abweichendes entnehmen will, so ist dazu folgendes zu sagen:
Der von ihm zitierte Leitsatz stammt nicht vom Kammergericht sondern von der Redaktion der A. Er ist so verkürzt, dass er sinnentstellend wirkt. Eine gründliche Lektüre dieses Urteils erhellt, dass das Kammergericht bei seiner Entscheidung auf die Besonderheiten der Fallgestaltung abgestellt hat und warum die dortigen Erwägungen nicht auf den hiesigen Fall übertragen werden können.
3. Die gesetzliche Dringlichkeitsvermutung in § 885 Abs. 1 S. 2 BGB ist nicht erschüttert oder gar widerlegt worden, weil es die Prozessbevollmächtigten der Verfügungsklägerin versäumt haben, die einstweilige Verfügung vom 4. 1. 2008 rechtzeitig zu vollziehen. Die unterbliebene Vollziehung kann zwar ein Anhaltspunkt für fehlende Eilbedürftigkeit sein. Maßgeblich sind aber immer die Umstände des Einzelfalles (vgl. Schuschke/Walker a. a. O.). Hier musste berücksichtigt werden, dass die Parteien - u. a. im Hinblick auf das unexakt formulierte Schreiben des Prozessbevollmächtigen der Verfügungsbeklagten vom 9. 1. 2008 - ausführlich darüber gestritten haben, ob wegen besonderer Umstände eine Vollziehung der Senatsentscheidung entbehrlich gewesen ist. Auf die Gründe der Senatsentscheidung vom 12. 9. 2008 wird verwiesen. Auch wenn der Senat die Rechtsauffassung der Verfügungskläger letztendlich nicht geteilt hat, so lässt sich weder aus dem außergerichtlichen Verhalten noch aus der Prozessführung der Verfügungsklägerin ableiten, dass bei objektiver Betrachtung die Dringlichkeit ihres Anliegens fehlen würde.
4. Die Berufungsbegründung und die o. g. Stellungnahmen der Verfügungsbeklagten enthalten keine konkreten Anhaltspunkte, die Zweifel an der Vollständigkeit und Richtigkeit der Entscheidungsgründe des Landgerichts zur Glaubhaftmachung des Verfügungsanspruchs erwecken könnten.
5. Der Senat hat bereits in dem Hinweisbeschluss klargestellt, dass die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 4. 12. 2008 (NJW 2009, 594) zur Grundbuchfähigkeit der GbR keine Auswirkung auf das hiesige Verfahren hat. Der Bundesgerichtshof hatte schon in einer früheren Entscheidung die Grundbuchfähigkeit der GbR grundsätzlich anerkannt (BGH MDR 2007, 284). Das war bereits im Senatsurteil vom 4. 1. 2008 berücksichtigt worden, spielt aber hier keine Rolle. D...