Entscheidungsstichwort (Thema)
Auslegung einer Abrechnungsvereinbarung (Abrechnung nach Quadratmetern statt laufender Meter)
Leitsatz (amtlich)
Zur Auslegung einer Abrechnungsvereinbarung nach dem objektiven Erklärungsinhalt der vertraglichen Vereinbarungen bei Uneinigkeit der Parteien über die Abrechnung von Lichtbändern in einen Gebäudedach nach Aufmaß auf der Grundlage der Maßeinheit Quadratmeter (unter Einbeziehung der Unterkonstruktion) oder laufender Meter
Normenkette
BGB § 133
Verfahrensgang
LG Darmstadt (Entscheidung vom 22.12.2016; Aktenzeichen 13 O 298/16) |
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 22.12.2016 verkündete Urteil der 13. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Darmstadt abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 54.631,75 EUR nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von 53.264,18 EUR vom 30.4.2015 bis zum 17.8.2016, aus einem Betrag von 56.319,84 EUR vom 18.8.2016 bis zum 7.6.2017 und aus einem Betrag von 54.631,75 EUR ab dem 8.6.2017 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtstreits (erstinstanzliches Verfahren und Berufungsverfahren) hat der Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Gebührenstreitwert des Berufungsverfahrens wird bis zum 21.8.2018 auf 60.674,00 EUR und hiernach auf einen Betrag bis 58.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Parteien streiten um eine einzelne Position aus der klägerischen Schlussrechnung vom 30.3.2015 über das Bauvorhaben Schule1 Stadt1 - Ersatzneubau - bei dem die Klägerin Glasdacharbeiten durchgeführt hat.
Hinsichtlich des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes sowie der erstinstanzlichen Anträge wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 101 ff. d. A.) Bezug genommen.
Mit am 22.12.2016 verkündetem Urteil (Bl. 100 ff. d. A.), der Klägerin zugestellt am 25.1.2017, hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Der Klägerin stehe, so das Landgericht, der mit der Klage geltend gemachte Betrag für die Position 01.02.001, den der Beklagte bei der Schlussrechnungsprüfung gekürzt habe, nicht zu, denn eine Abrechnung dieser Position habe in laufenden Metern zu erfolgen und nicht, wie die Klägerin meine, in Quadratmetern. Die Klägerin habe nämlich bei der Abgabe des Angebots selbst in laufenden Metern gerechnet, also inklusive der Unterkonstruktion. Genau so sei nachfolgend auch die Leistung erbracht worden. Es spiele keine Rolle, ob man dann die Gesamtleistung durch die Quadratmeterzahl teile und zu einem Einheitspreis mache oder ob man die vermeintliche Länge nehme und die Leistung durch die anzunehmenden laufenden Meter teile und die Meterzahl in das Angebot als Einheitspreis eintrage. Hinsichtlich der Klageerweiterung sei die Klage abzuweisen, da der geltend gemachte weitere Betrag mangels Rechnungsstellung noch nicht fällig sei. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (Bl. 103 f. d. A.) Bezug genommen.
Hiergegen hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 22.2.2017 (Bl. 132 ff. d. A.), eingegangen bei Gericht am selben Tag, Berufung eingelegt, die sie - nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist durch den Senat bis zum 29.5.2017 - mit Schriftsatz vom 29.5.2017 (Bl. 159 ff. d. A.), eingegangen bei Gericht am selben Tag, begründet hat.
Die Klägerin trägt vor: Das Landgericht sei von einem falschen Sachverhalt ausgegangen. Zwischen den Parteien sei eine Abrechnung der streitgegenständlichen Position nach der Maßeinheit Quadratmeter vereinbart gewesen. Der Architekt des Beklagten habe dementsprechend die Schlussrechnung der Klägerin in dieser Position von 192,14 m* auf 132,5 m* gekürzt, und nicht etwa auf "132,50 Einheiten", wie das Landgericht angenommen habe. Auch hierin liege eine Akzeptanz der Maßeinheit Quadratmeter. Entgegen der vertraglichen Vereinbarung habe der Beklagte bei der Rechnungsprüfung aber den im Leistungsverzeichnis genannten Vordersatz von 132,5 zugrunde gelegt und deswegen die streitgegenständliche Position gekürzt. Richtig sei zwar, dass nach dem Wortlaut des Leistungsverzeichnisses die Position in laufenden Metern ausgeschrieben worden sei, hier handele es sich aber um ein Schreibversehen. Eine Abrechnung von Lichtbändern als Meterware sei zudem abwegig. Im Übrigen sei die Leistung nicht pauschal ausgeschrieben worden, sondern im Einheitspreis nach Aufmaß. Wäre eine Abrechnung nach laufenden Metern der Lichtbänder vereinbart gewesen, wäre dies nicht erforderlich gewesen, denn das Rohbaumaß der Lichtbänder habe von vorneherein festgestanden. Bei der Abrechnung nach Aufmaß sei die - u...