Entscheidungsstichwort (Thema)
Erfordernis der Tenorierung einer gesamtschuldnerischen Mithaftung
Leitsatz (amtlich)
1. Die Begrenzung einer gesamtschuldnerischen Mithaftung auf einen nur der Höhe nach beschränkten Teil der insgesamt höheren Schuld ist bereits im Tenor der Entscheidung auszudrücken; sie ist nicht erst im Rahmen eines möglichen Zwangsvollstreckungsverfahrens einzuwenden.
2. Die vereinbarte anteilige Mitschuld für eine insgesamt höhere Schuld konkretisiert sich erst mit einer tatsächlich geleisteten Zahlung auf die betreffende anteilige hiermit erfüllte Schuld.
Normenkette
BGB §§ 421, 780-781
Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Urteil vom 29.04.2011; Aktenzeichen 2-27 O 44/10) |
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten zu 2) wird das Urteil des LG Frankfurt/M. vom 29.4.2011 (Az.: 2-27 O 44/10) teilweise abgeändert und wie folgt ergänzt:
Die gesamtschuldnerische Haftung des Beklagten zu 2) ist begrenzt auf die Zahlung eines Betrages von insgesamt 42.000 EUR auf die in den Ziff. 1. bis 3. genannten Zahlungspflichten sowie auf die gesamtschuldnerische Haftung des Beklagten zu 2) mit der Beklagten zu 1) gegenüber dem Kläger i.H.v. 15.000 EUR aus dem bestandskräftigen gerichtlichen Vergleich vor dem LG Frankfurt/M. vom 12.11.2009 (Az.: 2-12 O 357/09).
Die weiter gehende Berufung des Beklagten zu 2) wird zurückgewiesen.
Die Kosten der ersten Instanz haben die Parteien wie folgt zu tragen:
Die Gerichtskosten haben der Kläger zu 38 %, die Beklagten als Gesamtschuldner zu 24 %, und die Beklagte zu 1) zu weiteren 38 % zu tragen.
Die außergerichtlichen Kosten des Klägers haben die Beklagten als Gesamtschuldner zu 24 % und die Beklagte zu 1) zu weiteren 38 % zu tragen.
Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) hat der Kläger zu 76 % zu tragen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Parteien wie folgt zu tragen:
Die Gerichtskosten haben der Kläger zu 67 %, die Beklagten als Gesamtschuldner zu 3 %, die Beklagte zu 1) zu weiteren 23 % und der Beklagte zu 2) zu weiteren 7 % zu tragen.
Die außergerichtlichen Kosten des Klägers haben die Beklagten als Gesamtschuldner zu 4 %, die Beklagte zu 1) zu weiteren 36 % und der Beklagte zu 2) zu weiteren 6 % zu tragen.
Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) hat der Kläger zu 90 % zu tragen.
Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger und dem Beklagten zu 2) wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Streitwert der ersten Instanz beträgt 178.500 EUR.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf insgesamt 178.080 EUR festgesetzt. Der Streitwert der Berufung der Beklagten zu 1) beträgt 178.080 EUR, derjenige der Berufung des Beklagten zu 2) 151.080 EUR.
Gründe
I. § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO:
Der Kläger verlangt von den Beklagten Zahlung von Mietrückständen für die Zeit von Dezember 2009 an aus einem Gewerberaummietvertrag vom 3.3.2005 über Räume im Souterrain und Kellergeschoss der Liegenschaft ... straße in Stadt1., wobei er die Beklagte zu 1) als Mieterin und den Beklagten zu 2) aus einem von diesem erklärten Schuldbeitritt in Anspruch nimmt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird zunächst auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils Bezug genommen. Durch bestandskräftigen Vergleich vor dem LG Frankfurt/M. vom 12.11.2009 (Az.: 2-12 O 357/09) hatten sich die Beklagten verpflichtet, an den Kläger weitere Mietrückstände i.H.v. 15.000 EUR zu zahlen (Blatt 47 ff. der Akte). Eine Leistung hierauf ist bisher nicht erfolgt.
Das LG hat nach Durchführung einer Beweisaufnahme durch Vernehmung der Zeugen Z1, Z2 und Z3 sowie durch Einholung einer amtlichen Auskunft bei der Bauaufsicht der Stadt1 durch Urteil vom 29.4.2011, den Beklagten zugestellt am 3.5.2011, in Verbindung mit dem Berichtigungsbeschluss vom 8.6.2011, den Beklagten zugestellt am 10.6.2011, diese als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 6.790 EUR nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 3.395 EUR seit dem 3.12.2009 und 6.1.2010 sowie 24.290 EUR nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.8.2010 sowie den zukünftig fälligen Mietzins i.H.v. 3.500 EUR im Monat bis zum 3. Werktag jedes Monats bis zur Beendigung des Mietverhältnisses durch Kündigung oder Zeitablauf am 31.3.2015 zu zahlen. Ferner hat es die Beklagte zu 1) verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Kosten i.H.v. 603,93 EUR nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.1.2010 zu zahlen. Die auf Feststellung der Beendigung des Mietverhältnisses durch Kündigung vom 26.3.2010 zum 30.9.2010 gerichtete Widerklage hat es abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger und die Beklagte zu 1) hätten wirksam und unter Wahrung der ...