Normenkette

VVG § 12 Abs. 3

 

Verfahrensgang

LG Wiesbaden (Urteil vom 11.05.1999; Aktenzeichen 3 O 2/99)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 3. Zivilkammer des LG Wiesbaden vom 11.5.1999 teilweise abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 24.357,31 Euro nebst 4 % Zinsen hieraus seit dem 9.2.1999 zu zahlen.

Die Beklagte wird weiterhin verurteilt, an den Kläger ab dem 1.1.1999 bis zum 1.11.2003 eine monatliche Rente von 1.432,78 Euro zu zahlen.

Die Berufung wird i.Ü. zurückgewiesen, die Klage i.Ü. abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreites haben der Kläger 42 %, die Beklagte 58 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung i.H.v. 115 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Dem Kläger wird nachgelassen, Sicherheit durch Bürgschaft eines im Inland als Zoll- und Steuerbürgen zugelassenen Kreditinstitutes zu leisten.

Die Beklagte darf die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung i.H.v. 115 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 

Tatbestand

Der Kläger, ein Rechtsanwalt, hat die Verurteilung der Beklagten, zur Erbringung von Leistungen aus einer zwischen den Parteien bestehenden Berufsunfähigkeitszusatzversicherung, die zwischen dem 1.1.1987 und dem 31.12.1998 bestand, verfolgt. Aufgrund eines Versicherungsantrages vom 24.9.1996 wurde unter Zugrundelegung der Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Beklagten und der Erläuterung zu § 2 der Allgemeinen Bedingungen für die variable Berufsunfähigkeitszusatzversicherung nach Tarif 32 und variable Berufsunfähigkeitszusatzversicherung nach Tarif VBZ für Rechtsanwälte, Notare, Richter und Staatsanwälte eine Berufsunfähigkeitszusatzversicherung abgeschlossen, wegen der weiteren Einzelheiten auf Bl. 96 ff. d.A. verwiesen wird. Vollständige Berufsunfähigkeit sollte dann vorliegen, wenn der Versicherte infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls voraussichtlich dauernd außerstande sei, seinen Beruf oder eine andere Tätigkeit auszuüben. Eine Verweisung auf einen anderen Beruf wurde ausgeschlossen. Versicherungsbeginn sollte der 1.1.1987 sein, die Jahresleistung 24.000 DM betragen, die Versicherungsschutzdauer 17 Jahre, die Leistungsdauer 17 Jahre und ein Jahresbruttobetrag von 1.874,20 DM geleistet werden. Beitrag wie Versicherungsleistung sollten jeweils planmäßig erhöht werden.

Der Kläger hatte nach wechselvoller Ausbildung mit seiner Tätigkeit als Rechtsanwalt 1976 in R. begonnen, im Jahre 1994 die Sozietät verlassen und sich zunächst als Einzelanwalt in seinem jetzigen Büro in R. niedergelassen. Ein im Jahre 1995 gestellter Antrag (Bl. 95 d.A.) wurde nach Einholung eines Gutachtens des Privatgutachters Prof. B. (Bl. 36–54 d.A.) von der Beklagten mit Schreiben vom 3.5.1996 abgelehnt. In diesem Schreiben wies die Beklagte darauf hin, dass gegen ihre Entscheidung gerichtlich vorgegangen werden könne. Mache der Kläger seine vermeintlichen Ansprüche nicht innerhalb von 6 Monaten nach Erhalt des Schreibens gerichtlich geltend, sei die Beklagte allein wegen Fristablaufs von der Verpflichtung zur Leistung frei.

Der Kläger machte seine Ansprüche nicht innerhalb der Frist geltend.

Der Kläger beantragte mit Schreiben vom 22.10.1997 Ansprüche auf Zahlungen der Berufsunfähigkeitsrente. Die Beklagte lehnte dies nach Einholung eines Privatgutachtens von Prof. Dr. A. (Bl. 10 f. d.A.) ab. Inzwischen hatte der Kläger mit Schreiben vom 6.1.1998 den Versicherungsvertrag mit Wirkung zum 31.12.1998 gekündigt.

Mit der Klage hat der Kläger die Verurteilung der Beklagten zur Erbringung von Leistungen aus der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung verfolgt. Zur Begründung hat er sich darauf bezogen, aufgrund der bei ihm vorliegenden depressiven Erkrankung zu mehr als 50 % berufsunfähig zu sein. In 25 Jahren habe er Abneigung gegen den Beruf des Rechtsanwaltes entwickelt, den er als geprägt von einem zweckdienlichen, listigen, möglichst rückhaltlos den eigenen Mandanten unterstützenden, der Wahrheit einen eigenen Zuschnitt gebenden Verhalten empfunden habe. Mit dieser Überzeugung zu leben und sie weiter als Teil der Anwaltsarbeit in Kauf zu nehmen, habe er schließlich noch jahrelang versucht, bis er dies nicht mehr gekonnt habe.

Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen,

a) dem Kläger darüber Auskunft zu erteilen, welche monatlichen Leistungen wegen Berufsunfähigkeit entspr. dem Vertrag vom 21.1.1987 vorgenommenen Anpassung vom Dezember 1997 ab dem 22.10.1997 zu erbringen sind,

b) erforderlichenfalls die Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Angabe an Eides statt zu versichern,

c) dem Kläger rückwirkend monatliche Leistungen in einer nach Erteilung der Auskunft noch zu bestimmenden Höhe seit dem 22.10.1997 nebst 4 % Zin...

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