Entscheidungsstichwort (Thema)
Wirkung der Fristversäumnis in der BU-Versicherung. Hilfserwägung: kein Schaden durch Belehrung, die die Folgen einer Fristversäumung zu weitgehend darstellt
Leitsatz (amtlich)
1. Würdigung einer Belehrung nach § 12 Abs. 3 VVG.
2. Wird ein PKH-Antrag endgültig abgelehnt, kann die Frist nicht durch die Stellung eines erneuten PKH-Antrags gewahrt werden.
3. Wirkungen einer Fristversäumnis in der BU-Versicherung: Ausgeschlossen sind alle Ansprüche aus der Vergangenheit. Für die Zukunft sind jedenfalls solche Ansprüche ausgeschlossen, die mit einem unveränderten Gesundheitszustand des VN begründet werden.
Normenkette
VVG § 12
Verfahrensgang
LG Bochum (Aktenzeichen 8 O 233/99) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 14.9.2000 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des LG Bochum wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 20.000 DM abzuwenden, soweit nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Beide Parteien können eventuelle Sicherheitsleistungen durch Bankbürgschaft erbringen.
Tatbestand
Der Kläger unterhält bei der Beklagten seit 1991 eine Lebensversicherung mit Berufsunfähigkeitszusatzversicherung, die für den Fall der Berufsunfähigkeit Beitragsbefreiung in der Hauptversicherung und eine jährliche Rente von 30.000 DM vorsieht. Insoweit wird auf den Versicherungsschein Bl. 129 f. d.A. und wegen der dem Vertrag zugrunde liegenden Bedingungen auf Bl. 254 f. und 283 ff. d.A. verwiesen. Ein Anspruch auf Leistungen aus der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung besteht ab einer Berufsunfähigkeit von mindestens 50 %.
Der Kläger hat den Beruf eines Schreiners erlernt und bis 1992 – seit 1988 zusammen mit einem Architekten in einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts – ausgeübt. Seit 1991 leidet er an Handgelenksbeschwerden an der linken Hand und behauptet, seit dem 1.6.1992 berufsunfähig zu sein. Mit Schreiben vom 27.5.1992, wegen dessen Inhalts auf Bl. 133 d.A. verwiesen wird, teilte er der Beklagten mit, er sei seit dem 11.11.1991 ununterbrochen krankgeschrieben, und bat um Zahlung der in der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung vereinbarten Rentenleistungen sowie Beitragsbefreiung in der Hauptversicherung ab 1.6.1992. Nach Einholung einer ärztlichen Stellungnahme v. 10.6.1992 (Bl. 134 f. d.A.) und eines fachorthopädischen Gutachtens des Prof. Dr. K. vom 12.3.1993 (Bl. 145 ff. d.A.) lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 2.4.1993, das dem Kläger ausweislich der Kopie des auf Bl. 252 d.A. befindlichen Einschreiben-Rückscheins am 10.4.1993 zugegangen ist, Leistungen aus der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung ab, weil der Grad der Berufsunfähigkeit nur 20 % betrage. Das Schreiben enthält folgende Belehrung:
„Abschließend weisen wir darauf hin, dass innerhalb einer Frist von 6 Monaten, gerechnet vom Tage nach Erhalt dieses Schreibens an, vermeintliche Ansprüche auf Leistung gerichtlich geltend gemacht werden können. Nach Ablauf dieser Frist sind wir als Versicherer von unseren Verpflichtungen aus dem Vertrag frei und etwaige Ansprüche können nicht mehr gerichtlich geltend gemacht werden, da sie allein durch Fristablauf erlöschen (§ 12 Abs. 3 Versicherungsvertragsgesetz).”
Wegen des weiteren Textes wird auf Bl. 139 f. d.A. verwiesen.
Mit Schreiben vom 14.9.1993 verlängerte die Beklagte „die Frist nach § 12 Abs. 3 VVG bis zum Ablauf des 31.10.1993”. In der Folgezeit beantragte der Kläger für die klageweise Geltendmachung der auch jetzt in diesem Rechtsstreit begehrten Leistungen aus der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung Prozesskostenhilfe, und zwar erstmals mit Antrag vom 25.10.1993, eingegangen beim LG Bochum am 27.10.1993, in dem Verfahren 2 O 500/93 LG Bochum. Dieses Prozesskostenhilfegesuch wurde durch Beschluss des LG Bochum vom 7.1.1994 und – nach Beschwerde des Klägers vom 16.2.1999 – durch OLG Hamm, Beschl. v. 6.5.1994 – 20 W 18/94 zurückgewiesen.
Mit Antrag vom 1.6.1994, eingegangen beim LG Bochum am 6.6.1994, beantragte der Kläger erneut Prozesskostenhilfe für eine entsprechende Klage, die ihm durch Beschluss des LG Bochum vom 14.7.1994 und OLG Hamm, Beschl. v. 29.9.1994 – 20 W 28/94 verweigert worden ist. Auch ein drittes Prozesskostenhilfegesuch des Klägers, das am 17.12.1996 beim LG Bochum eingereicht worden ist, wurde durch Beschluss des LG Bochum vom 9.9.1997 und durch OLG Hamm, Beschl. v. 21.7.1998 – 20 W 70/98 abschlägig beschieden.
Der Kläger hat nunmehr mit der am 2.10.1998 beim LG eingereichten und mit am 13.10.1998 eingegangenem Schriftsatz ergänzten und am 3.11.1998 zugestellten Klage Freistellung von den laufenden Beitragszahlungen und Zahlung einer Berufsunfähigkeitsrente begehrt. Er hat behauptet, er sei seit dem 11.11.1991 in seinem zuletzt ausgeübten Beruf berufsunfähig erkrankt. Wegen dieser Erkrankung, die ihn zumindest zu 50 % in seiner Berufsausübung hindere, sei auch eine Verweisung au...