Entscheidungsstichwort (Thema)
Ordnungsgemäßheit einer Widerspruchsbelehrung nach § 5a VVG (a.F.)
Leitsatz (amtlich)
Die Wirksamkeit einer Widerspruchsbelehrung nach den Vorgaben von § 5a VVG (a.F.) wird nicht dadurch infrage gestellt, dass sich die Belehrung auf der Rückseite des Versicherungsscheines befindet, wenn auch andere an den Versicherungsnehmer übersandte Schriftstücke auf Vorder- und Rückseite bedruckt sind.
Normenkette
VVG a.F. § 5a
Verfahrensgang
LG Limburg a.d. Lahn (Urteil vom 11.07.2013; Aktenzeichen 2 O 458/12) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 11.7.2013 verkündete Urteil des LG Limburg wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten der Berufung zu tragen.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Das vorliegende Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Der Kläger begehrt von der beklagten Versicherung die Rückabwicklung eines Lebensversicherungsvertrages aufgrund eines Widerspruchs, den die Beklagte für unwirksam hält.
Der Kläger schloss zum 1.11.2000 mit der Beklagten einen Versicherungsvertrag über eine fondsgebundene Lebensversicherung. Der Vertrag kam nach dem sog. Policenmodell zustande, bei dem die Beklagte dem Kläger zusammen mit dem Versicherungsschein auch die Versicherungsbedingungen und Verbraucherinformationen übersandte. Der Versicherungsschein vom 6.10.2000 (Anlage K 1 = Bl. 23 d.A.), auf den verwiesen wird, enthält auf der Rückseite die Belehrung über ein Widerspruchsrecht.
In der Zeit von November 2000 bis Juli 2009 leistete der Kläger Prämien i.H.v. insgesamt 5.368,65 EUR an die Beklagte.
Der Kläger trat seine Ansprüche im Juli 2009 an eine AG ab. Diese erklärte mit Schreiben vom 16.7.2009 im Hinblick auf den Versicherungsvertrag den Widerspruch, vorsorglich die Anfechtung und hilfsweise die Kündigung.
Die Beklagte akzeptierte die hilfsweise Kündigung und zahlte den von ihr zunächst ermittelten Rückkaufswert i.H.v. 2.582,49 EUR aus. Mit Anwaltsschreiben vom 31.8.2011 erklärte der Kläger nochmals den Widerspruch sowie den Widerruf nach § 355 BGB. Im November/Dezember 2012 erfolgte eine Rückabtretung der Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag an den Kläger.
Mit der Klage hat der Kläger die restlichen Prämien i.H.v. 2.786,16 EUR (5.368,65 - 2.582,49 EUR) sowie die von der Beklagten gezogenen Nutzungen, die er mit 2.802,26 EUR angibt, insgesamt also 5.588,42 EUR nebst Zinsen und vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten gefordert. Hilfsweise hat er im Wege der Stufenklage Auskunft über das Fondsguthaben, die Höhe der Stornokosten und die sog. "ungezillmerten" Abschlusskosten, die Versicherung der Auskunft an Eides statt und die Auszahlung des noch zu beziffernden weiter gehenden Rückkaufswertes gefordert.
Im März 2013 - also nach Rechtshängigkeit - zahlte die Beklagte die zunächst einbehaltenen Stornoabzug i.H.v. 371,97 EUR an den Kläger, wodurch sich seine Klageforderung im Hauptantrag auf 5.216,45 EUR reduzierte. Die Parteien haben den Rechtsstreit insoweit übereinstimmend für erledigt erklärt.
Mit dem angefochtenen Urteil, auf das wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen verwiesen wird, hat das LG der Klage wegen der Zinsen auf den nachträglich gezahlten Stornobetrag stattgegeben und die Haupt- und Hilfsanträge im Übrigen abgewiesen, soweit sie nicht erledigt waren. Wegen der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe Bezug genommen.
Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er seine erstinstanzlichen Anträge weiterverfolgt, soweit diese abgewiesen wurden bzw. nicht erledigt sind.
Der erkennende Senat hatte die Verhandlung durch Beschluss vom 27.11.2013 (Bl. 271 d.A.) bis zur Entscheidung des BGH in der Sache IV ZR 76/11 gem. § 148 ZPO ausgesetzt. Diese Entscheidung ist am 7.5.2014 ergangen, weshalb das Verfahren mit dem Hinweisbeschluss vom 27.10.2014 (Bl. 277 ff. d.A.) fortgesetzt wurde.
Auf die Hinweise hat die Beklagte ihre Auskunft mit Schriftsatz vom 27.11.2014 (Bl. 308 f. d.A.) wie folgt ergänzt:
Hälfte des ungezillmerten Fondsguthabens
2.306,85 EUR
(vorher 2.115,25)
(ohne Berücksichtigung von Abschlusskosten gem. BGH vom 26.6.2013 - IV ZR 39/10)
Rückkaufswert (ausgezahlt)
2.582,49 EUR
Stornoabzug (zurückerstattet)
371,91 EUR
Keine Überschussbeteiligung/abgeführte Steuern
Der Kläger wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen und trägt im Wesentlichen vor:
Die Klage sei zu Unrecht im überwiegenden Maße abgewiesen worden.
Das LG verneine fälschlich das Widerspruchsrecht des Klägers.
Bereits das nach § 5a VVG a.F. geregelte Policenmodell verstoße gegen europäisches Recht. Gegen die anderslautende Entscheidung des BGH im Urt. v. 16.7.2014 - IV ZR 73/13 sei Verfassungsbeschwerde eingelegt worden. Es werde angeregt, den...