Entscheidungsstichwort (Thema)
Argentinische Inhaberschuldverschreibung
Leitsatz (amtlich)
Die öffentliche Kundgabe der Absicht, unter bestimmten Bedingungen Altanleihen im Markt zu einem bestimmten Preis zurückzukaufen, stellt kein Anerkenntnis der in den Altanleihen verbrieften Forderungen im Sinne des § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB dar.
Normenkette
BGB § 203 S. 1, § 212 Abs. 1 Nr. 1
Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 04.08.2017; Aktenzeichen 2-18 O 484/16) |
Tenor
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil der 18. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 04. August 2017 (2-18 O 484/16) wird zurückgewiesen.
Die Kläger haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu je 1/2 zu tragen.
Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor Beginn der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I. Die Kläger machen gegen die Beklagte Ansprüche aus von dieser begebenen Inhaberschuldverschreibungen geltend.
Die Beklagte emittierte im Jahr 1996 Inhaberschuldverschreibungen in unterschiedlicher Stückelung u.a. zu der Wertpapierkennnummer (WKN) ..., zu 7 % Zinsen, zahlbar jeweils am 18. März eines jeden Jahres. Die Rückzahlung des Nennbetrages sollte 2004 erfolgten (Anlage K 1, Bl. 7 ff. d. A.). Der Senat der Beklagten und ihre Abgeordnetenkammer erklärten durch Gesetz Nr. 25.561 am 12. Dezember 2001 den öffentlichen Notstand auf sozialem, wirtschaftlichem, administrativem, finanziellem und währungspolitischem Gebiet und übertrugen der Exekutive u. a. Befugnisse zur Umstrukturierung der Staatsschulden, was auf der Grundlage der Verordnung Nr. 256/2002, in Kraft getreten am 9. Februar 2002, dergestalt umgesetzt wurde, dass die Beklagte u. a. Zahlungen gegenüber privaten Gläubigern einstellte. Die Geltungsdauer des Gesetzes Nr. 25.561 und der Verordnung Nr. 256/2002 wurde mehrfach verlängert.
Vor diesem Hintergrund hat die Beklagte die Ansprüche aus der streitgegenständlichen Inhaberschuldverschreibung nicht vertragsgemäß erfüllt.
Nach einer Bestätigung der Bank1 AG, Stadt1, vom 20. März 2017 befand sich für die Kläger eine Schuldverschreibung der o.g. WKN über nominal DM 20.000,- in Sammelverwahrung bei der Bank2, Stadt2, und zwar bis zum Transfer an die Bank3 Stadt3 am 17. August 2016. Diese wiederum bestätigte die Sammelverwahrung der Urkunde bei A bis zum 20. März 2017 einschließlich (Anlage K 8 und 9, Anlagenband). Die Vorlage und Nichtzahlung zu der o.g. WKN wurden von A am 22. Dezember 2006 und der Bank4 am 20. Oktober 2010 (Anlagenkonvolut K 3, Anlagenband) bestätigt.
Die Beklagte hat ihren Gläubigern in den Folgejahren, beginnend 2003 und zuletzt 2016, Angebote zur Umschuldung der Ansprüche unterbreitet, die von der ganz überwiegenden Anzahl der Gläubiger angenommen worden sind. Die Veröffentlichung dieser Angebote erfolgte dabei u.a. im Wege allgemeiner Bekanntmachungen (Anlagen K 4 ff., Anlagenband). Die Kläger haben von diesen Angeboten keinen Gebrauch gemacht.
Die Kläger haben behauptet, sie seien Inhaber der streitgegenständlichen Schuldverschreibung. Sie haben die Rechtsansicht vertreten, die Beklagten habe durch die Umtauschangebote sowie den Inhalt der hierzu veröffentlichten Texte die Forderung der Kläger anerkannt. Jedenfalls sei hierin jedoch eine die Verjährung hemmende Vergleichsverhandlung zu sehen.
Die Kläger haben erstinstanzlich beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie EUR 10.225,84 nebst Zinsen in Höhe von 7 % p.a. daraus seit dem 01. Januar 2013 gegen Aushändigung der effektiven Stücke zur WKN ... über nominal DM 20.000,- zu zahlen.
Die Beklagte hat erstinstanzlich beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat die Rechtsansicht vertreten, die Ansprüche aus den angeblich von den Klägern gehaltenen Anleihen seien gemäß § 801 Abs. 1 Satz 1 BGB wegen Versäumung der Vorlagefrist erloschen. Jedenfalls seien sie gemäß § 801 Abs. 1 Satz 2 BGB verjährt. Die Verjährung sei auch nicht gehemmt worden. Die Einladung zur Teilnahme am Rückkaufprogramm vom Februar 2016 stelle keine Verhandlung i.S.v. § 203 BGB dar. Die Verjährung habe hierdurch auch nicht gemäß § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB neu begonnen, da das Angebot nicht als Anerkenntnis zu würdigen sei.
Das Landgericht hat mit dem angegriffenen Urteil vom 04. August 2017 die Klage abgewiesen. Insoweit wird auf das angegriffene Urteil vom 04. August 2017 Bezug genommen (Bl. 110 ff. d. A.).
Die Kläger haben form- und fristgerecht Berufung eingelegt. Das Landgericht habe rechtsfehlerhaft angenommen, dass in der Bekanntmachung der Umtauschangebote durch die Beklagte im Februar 2016 kein Anerkenntnis liege. Im Übrigen gehe das Landgericht fehlerhaft davon aus, dass die Verjährung durch die Umtauschangebote auch nicht gehemmt worden sei. Im Übrigen habe sich das Landgericht mit dem...