Entscheidungsstichwort (Thema)
Beratungs- und Betreuungspflichten des Versicherungsmaklers
Normenkette
BGB § 652
Verfahrensgang
LG Hanau (Urteil vom 08.12.2004; Aktenzeichen 4 O 1485/03) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des LG Hanau vom 8.12.2004 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten der Berufung zu tragen. Die Streitverkündete hat ihre Kosten zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 115 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 115 % des zur Vollstreckung gebrachten Betrages leistet.
Gründe
Die Klägerin hat die beklagte Maklerfirma wegen einer von ihr angenommenen Schlechterfüllung eines von ihr behaupteten Maklervertrages auf Schadensersatz in Anspruch genommen. Die Beklagte hatte als Versicherungsmaklerin der klagenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts den Abschluss einer Gebäudeversicherung für eine Industriehalle vermittelt, in der Mieter Deko-Artikel und Textilien lagerten. Nach einem Mieterwechsel lagerten die neuen Mieter in einem Teil der Halle Gewerbemüll, der am 28.8.2002 in Brand geriet, wodurch erhebliche Schäden an der Industriehalle entstanden. Die Gebäudeversicherung, der der Streit verkündet worden ist, lehnte eine Entschädigungspflicht mit der Begründung ab, leistungsfrei geworden zu sein, da ihr die als Gefahrerhöhung anzusehende teilweise Nutzungsänderung der Halle nicht angezeigt worden sei.
Die Klägerin hat die Beklagte auf Schadensersatz mit der Begründung in Anspruch genommen, die über den Mieterwechsel und die Nutzungsänderung informierte Beklagte habe die Klägerin nicht unterrichtet, dass aufgrund dessen der Versicherungsschutz der Klägerin gefährdet sei. Im Rahmen des als Dauerschuldverhältnis aufzufassenden Maklervertrages hätte die Beklagte für einen fortbestehenden wirksamen Versicherungsschutz Sorge tragen müssen und die Klägerin auf die Anzeigepflicht hinsichtlich der Gefahrerhöhung hinweisen müssen.
Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 186.182,30 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Streithelfer haben sich dem Antrag der Klägerin angeschlossen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat das Zustandekommen eines Betreuungspflichten begründenden Maklervertrages und ihre Kenntnis von Mieterwechsel und Mülllagerung bestritten. Sie hat die Auffassung vertreten, dass die Streitverkündeten als Gebäudeversicherer eintrittspflichtig gewesen seien, da der teilweise Nutzungswechsel der versicherten Industriehalle nicht eine Gefahrerhöhung begründet habe und die unterbliebene Anzeige nicht zu einer Leistungsfreiheit der Streitverkündeten geführt habe.
Das LG hat in dem angefochtenen Urteil die Klage abgewiesen. Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, die die Verurteilung der Beklagten entsprechend dem erstinstanzlichen Antrag unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung verfolgt. Unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens vertritt die Klägerin die Auffassung, dass zwischen den Parteien ein Dauerschuldverhältnis bestanden habe, aufgrund dessen die Beklagte verpflichtet gewesen sei, dauerhaft für effektiven Versicherungsschutz zu sorgen. Als treuhänderischer Sachwalter habe die Beklagte der Klägerin mitteilen müssen, dass der Mieterwechsel und die damit verbundene Nutzungsänderung als Gefahrerhöhung ggü. dem Gebäudeversicherer zur Erhaltung des Versicherungsschutzes angezeigt werden müsse.
Die Klägerin beantragt, das angefochtene Urteil abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 186.182,30 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Streithelferin schließt sich dem Antrag der Klägerin an. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung und meint, nur als Abschlussvermittlerin tätig geworden zu sein. Betreuungstätigkeiten nach Abschluss des Versicherungsvertrages habe sie nicht geschuldet und auch hierfür keine Betreuungsprovision erhalten. Soweit sie im Rahmen der Abwicklung von Schäden nach Abschluss des Versicherungsvertrages tätig geworden sei, habe sie dies nur aus Gefälligkeit getan. Im Übrigen hätte in der ihr nicht mitgeteilten teilweisen Nutzungsänderung keine Gefahrerhöhung gelegen.
Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien im Übrigen wird zur Ergänzung des Tatbestandes auf den vorgetragenen Inhalt ihrer Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
II. Die zulässige, insb. frist- und formgerecht eingelegte und begründete Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg. Das angefochtene Urteil enthält zu Lasten der Klägerin keine Rechtsverletzung und auch neue, der Entscheidung nach §§ 529 ff., ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen liegen nicht vor, die den Erfolg der Berufung begründen könnten.
Das LG ist in der...