Verfahrensgang
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 21. Juli 1995 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main – Az. 2/11 O 33/94 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung hat die Beklagter tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von DM 550.000,– abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Der Wert der Beschwer für die Beklagte betragt DM 500.000,–.
Tatbestand
Beide Parteien sind Eigentümer je eines Bürohauses in der Münchener Straße in Frankfurt, das Haus der Beklagten, der Fürstenhof (Hausnummer 4-6), liegt auf der nördlichen Straßenseite, das der Klägerin (Hausnummer 1) direkt gegenüber auf der südlichen Straßenseite. Das –baurechtlich zulässige– Dach des Hauses der Beklagten ist tonnenförmig halbrund und besteht aus einer Vielzahl einzelner Glasscheiben; wegen der Einzelheiten wird auf die bei der Akte befindlichen Lichtbilder (Bl. 85 ff. d.A.) Bezug genommen.
Die Klägerin hat behauptet, schon bei leicht bedecktem und erst recht bei wolkenlosem Himmel werde das Sonnenlicht zwischen ca. 10.30 Uhr und dem späten Nachmittag von den Scheiben des Glasdaches auf dem Gebäude der Beklagten auf die Fassade und durch die Fenster in die straßenseitigen Räume in der zweiten bis achten Etage ihres Gebäudes reflektiert und dabei in so eigentümlicher Weise gebündelt, daß die Sonnenreflexe wie Jupiter-Kinolampen leuchteten; hierdurch würden die Räume im Haus der Klägerin teilweise in gleißende Helligkeit getaucht; ein Blick aus dem Fenster sei ausgeschlossen, weil man vorübergehend geblendet sei; die Räume könnten insgesamt nur sehr eingeschränkt genutzt werden, eine Nutzung von Computer-Bildschirmen sei überhaupt nicht möglich (Beweis: Sachverständigengutachten).
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, die vom Glasdach des Gebäudes in Frankfurt am Main, Münchener Straße 4-6 ausgehende und am gegenüberliegenden Gebäude Münchener Straße 1 auftretende Blendwirkung zu unterbinden.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte war der Ansicht, selbst wenn eine Blendwirkung vorliege, werde dadurch die Nutzung der klägerischen Büros nicht wesentlich beeinträchtigt. Es handele sich um eine Naturerscheinung, für die sie nicht einzustehen habe.
Das Landgericht hat der Klage nach Durchführung einer Augenscheinseinnahme mit Urteil vom 21. Juli 1995 aus § 1004 I BGB stattgegeben.
Gegen das ihr am 3. August 1995 zugestellte Urteil hat die Beklagte mit am 1. September 1995 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese (nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 11. November 1995) am 14. November 1995 begründet.
Die Beklagte rügt die vom Landgericht durchgeführte Beweisaufnahme als fehlerhaft. Die Augenscheinseinnahme stelle keine „Beweisaufnahme im eigentlichen Sinne” dar, der sie anordnende Beschluß sei weder als Beweisbeschluß bezeichnet noch begründet, ein Beweisthema sei nicht angegeben. Die Augenscheinseinnahme habe nur 25 Minuten gedauert und sich bloß auf 10 Räume erstreckt. Die angebotene Einholung eines Sachverständigengutachtens habe nicht unterbleiben dürfen. Es sei nicht geprüft worden, ob der die Augenscheinseinnahme durchführende Einzelrichter besonders lichtempflindlich sei. Die Beklagte wiederholt ihren Vortrag, es treffe nicht zu, daß einfallende Lichtstrahlen gleichsam als konzentrierter Strahl reflektiert würden (Beweis: Sachverständigengutachten).
Die Beklagte beantragt,
das am 21. Juli 1995 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main (Az. 2/11 O 33/94) aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist zulässig, insbesondere an sich statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.
Die Klägerin kann von der Beklagten Beseitigung der vom Glasdach ihres Gebäudes ausgehenden Blendwirkung gemäß § 1004 Abs. 1 BGB verlangen. Insoweit folgt der Senat den Gründen der angefochtenen Entscheidung und nimmt auf die Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils ausdrücklich Bezug (§ 543 Abs. 1 ZPO).
Die hiergegen mit der Berufung erhobenen Rügen greifen nicht durch.
Soweit die Beklagte rügt, die vom Landgericht durchgeführte Augenscheinseinnahme stelle keine „Beweisaufnahme im eigentlichen Sinne” dar, ist das nicht nachvollziehbar.
Die durchgeführte Augenscheinseinnahme wurde den Vorschriften der ZPO über die Durchführung einer Beweisaufnahme gemäß angeordnet und durchgeführt. Dabei kann dahinstehen, ob das Landgericht die Augenscheinseinnahme nach § 144 ZPO oder nach §§ 371 ff. ZPO angeordnet hat. Der nach der letztgenannten Vorschrift erforderliche Beweisantritt lag auf Seiten beider Parteien vor, auch die von Amts wegen angeordnete Augescheinseinnahme kann über die bl...