Entscheidungsstichwort (Thema)
Baulandumlegungsverfahren für das Gebiet –
Verfahrensgang
LG Darmstadt (Urteil vom 01.03.1996; Aktenzeichen 9 O (Baul) 11/95) |
Tenor
Die Berufung der Antragstellerin gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt – Kammer für Baulandsachen – vom 01. März 1996 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Antragstellerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 7.000,00 DM abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Der Wert der Beschwerte trägt 28.000,00 DM.
Tatbestand
Die Gemeindevertretung der Antragsgegnerin beschloß am 22.02.1989 die Aufstellung des Bebauungsplans „Vor dem …”, dessen Geltungsbereich sich im Südosten des Ortsteiles Beilstein befindet und das Gebiet zwischen der … straße (L 3282), der … Straße und der … 3046 umfaßt. Die Antragstellerin ist Eigentümerin der Grundstücke Flurstücke 85/2, 109 und 110/4, Flur 2, Gemarkung Haiern, im Geltungsbereich des vorgenannten Bebauungsplanes. Auf dem Flurstück 110/4 befinden sich das Betriebsgebäude sowie die Wohnung des Betriebsführers. Das Flurstück 109 ist unbebaut. Bei dem Flurstück 85/2 handelt es sich um eine Grabenparzelle (kleines fließendes Gewässer III. Ordnung).
Am 02.07.1990 beschloß die Gemeindevertretung der Antragsgegnerin die öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfs. Aufgrund von vorgebrachten Bedenken und Anregungen wurde der Bebauungsplanentwurf u. a. dahingehend geändert, daß der Bereich der Gewerbefläche GE 3 um die beiden südlichen Terrassen reduziert und das Gebiet GE 2 so gegliedert wurde, daß in dem westlichen Bereich, der weniger als 35 m vom Waldrand entfernt ist, nur eine eingeschränkte Nutzung mit sportlichen Anlagen (Schießstand bzw. Schießbahn) und in dem verbleibenden GE 2-Gebiet alle gewerblichen Nutzungen zulässig sind. In einer Sitzung am 11.09.1991 entschied die Gemeindevertretung über die Bedenken und Anregungen und beschloß, den geänderten Entwurf des Bebauungsplanes öffentlich auszulegen.
Mit Schreiben vom 16.10.1991 erhob die Antragstellerin Einwendungen gegen den geänderten Planentwurf. Sie beanstandete insbesondere, daß durch die im Planentwurf festgesetzten Baugrenzen eine spätere, betriebsgerechte Erweiterung nicht möglich sei. Ferner trug sie vor, daß auch die vorgesehene Straßenführung noch einer eingehenden Erörterung bedürfe.
In einer Sitzung vom 30.04.1992 entschied die Gemeindevertretung über die gegen den geänderten Planentwurf vorgebrachten Bedenken und Anregungen und beschloß die dritte öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfs.
Mit Schreiben vom 26.06.1992 und 30.09.1992 erhob die Antragstellerin erneut Einwendungen gegen den Planentwurf. Sie trug u. a. vor, daß durch die Festsetzungen des Bebauungsplanes eine Betriebserweiterung und die Nutzung der bereits vorhandenen Betriebsgebäude nahezu unmöglich sei. Darüber hinaus wandte sie sich dagegen, daß der bisherige Zufahrtsweg zu ihrem Firmengelände in Wegfall geraten sollte.
Am 10.11.1992 entschied die Gemeindevertretung über die Bedenken und Anregungen, u. a. auch über die seitens der Antragstellerin vorgebrachten Einwände, und beschloß den Bebauungsplanentwurf erneut zu ändern. Aufgrund vorgebrachter Einwände des Hessischen Straßenbauamtes wurde der Einmündungsbereich der Erschließungsstraße für das Gebiet … in die … straße L 3382 (… straße) verändert. Nach Maßgabe des § 3 Abs. 3 Satz 2 i. V. m. § 13 Abs. 1 BauGB wurde von einer erneuten öffentlichen Auslegung abgesehen. Am gleichen Tag wurde der Bebauungsplan von der Gemeindevertretung der Antragsgegnerin als Satzung beschlossen.
Mit Verfügung vom 07.06.1993 teilte das Regierungspräsidium Gießen mit, daß gegen den Bebauungsplan „mit Ausnahme der rot umrandeten räumlichen und sachlichen Teile, und zwar Textfestsetzung Ziff. 1, zeichnerische Festsetzung GE 2 e, keine Verletzung von Rechtsvorschriften, die eine Versagung der Genehmigung nach § 6 Abs. 2 BauGB rechtfertigen würden, geltend gemacht” werde. Zur Begründung wurde ausgeführt: Der Bebauungsplan setze im Textteil Ziff. 1 zur GE 2 e-Fläche fest: „Im GE 2 e sind nur Anlagen für sportliche Zwecke: Schießbahn, Schießstand, zulässig. Es dürfen keine Anlagen errichtet werden, die dem ständigen und zeitweiligen Aufenthalt von Menschen dienen.” Diese Festsetzung sei in sich widersprüchlich, da eine Schießanlage von Menschen betrieben werde, d. h. mindestens ein zeitweiliger Aufenthalt gegeben sei.
In ihrer Sitzung vom 14.10.1993 beschloß die Gemeindevertretung, den Maßgaben des Regierungspräsidiums zu folgen (Beitrittsbeschluß) und den Bebauungsplan dahingehend zu ändern, daß die GE 2 e-Fläche sowie die Textfestsetzung Ziffer 1 aus dem Bebauungsplan herausgenommen werden. Am 16.11.1993 machte die Antragsgegnerin die Genehmigung sowie den in ihrer Sitzung am 14.10.1993 gefaßten Beitrittsbeschluß ortsüblich bekannt.
Ebenfalls am 14.10.1993 beschloß d...