Entscheidungsstichwort (Thema)
Unzulässiges Teilurteil
Leitsatz (amtlich)
Über einen Teil eines einheitlichen Anspruchs, der nach Grund und Höhe streitig ist, kann nur dann durch Teilurteil entschieden werden, wenn zugleich ein Grundurteil über den restlichen Teil des Anspruchs ergeht.
Normenkette
ZPO § 301
Verfahrensgang
LG Wiesbaden (Entscheidung vom 18.01.2018; Aktenzeichen 3 O 118/11) |
Tenor
Das am 18.01.2018 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden - Az.: 3 O 118/11 - wird samt des zugrundeliegenden Verfahrens aufgehoben und an die 3. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden, die auch über die Kosten dieses Berufungsverfahrens zu entscheiden haben wird, zurückverwiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des angefochtenen Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe dieses Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Parteien streiten um Ansprüche aus einer Geschäftsversicherung.
Der Kläger ist Zahnarzt und betreibt in der Straße1 in Stadt1 eine zahnärztliche Praxis. Zwischen den Parteien besteht eine Geschäftsversicherung, die auch das Risiko der Betriebsunterbrechung wegen eines Leitungswasserschadens abdeckt, samt Inhaltsversicherung. Wegen der Einzelheiten wird auf den Versicherungsschein nebst den vereinbarten Versicherungsbedingungen (Anlagen Nr. 1 und 2, Bl. 9-42 d.A.) verwiesen. Am 13.09.2010 wurde in den Praxisräumen ein Leitungswasserschaden festgestellt, infolgedessen in erheblichem Umfang Wände durchfeuchtet worden sind, insbesondere im Bereich der Außenwand links vom Fenster des Sterilisationsraumes und der angrenzenden Innenwand. Am 04.10.2010 wurde durch die Zeugin A eine deutliche Schimmelbildung festgestellt und eine Trocknung mit Kondenstrocknern empfohlen. Die von der Zahnärztekammer Hessen beauftragte Firma X stellte klar, dass eine ordnungsgemäße Aufbereitung chirurgisch benutzter Geräte aufgrund der Gefahr einer Rekontamination nicht gegeben sei.
Der Kläger hat behauptet, dass zur Schadensbeseitigung umfangreiche Arbeiten erforderlich gewesen seien. Das gesamte Inventar im Sterilisationsraum und im dritten Behandlungszimmer sei komplett abgerissen und entsorgt worden, die Jalousiekästen seien ausgestemmt worden, die Verkleidung eines Revisionsschachts und ein Teil der Decke seien abgetragen und erneuert worden. Wegen der Nichtnutzbarkeit des Sterilisationsraumes habe der Praxisbetrieb bis zum 02.04.2011 unterbrochen werden müssen. Den Sachschaden hat der Kläger ausweislich der Aufstellung auf Bl. 208f. d.A. mit EUR 65.503,09 und den Betriebsausfallschaden mit EUR 185.017,00 beziffert.
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Die derart lange Betriebsunterbrechung habe nicht auf den Leitungswasserschaden zurückgeführt werden können. Der Betrieb habe nach 8 Tagen wieder aufgenommen werden können. Die Verzögerung beruhe auf massiven Schäden an der Außenfassade des Hauses, die zu einer weiteren Durchfeuchtung der Wände geführt habe. Zudem seien die medizinischen Geräte seit Jahren keiner Intensivreinigung mehr zugeführt worden, weshalb schon aus diesem Grund der Betrieb nicht mehr zulässig gewesen sei.
Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme die Beklagte mit Teil-Urteil vom 18.01.2018, auf dessen tatsächliche Feststellungen im Übrigen Bezug genommen wird, verurteilt, an den Kläger EUR 71.086,00 nebst Zinsen zu zahlen, sowie die Klage in Höhe eines Betrages von EUR 103.931,00 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass über die tatsächlichen Unterbrechungskosten durch Teilurteil habe entschieden werden können, da der Rechtsstreit insoweit entscheidungsreif gewesen sei, während hinsichtlich der zerstörten Gegenstände eine Entscheidung noch nicht möglich gewesen sei. Dem Kläger stehe aufgrund des Leitungswasserschadens aufgrund der Betriebsunterbrechung vom 13.09.2010 bis zum 02.04.2011 ein Anspruch gegen die Beklagte zu, da insbesondere der Sterilisationsraum betroffen gewesen sei. Ohne Sterilisationsmöglichkeit sei die Praxistätigkeit praktisch völlig unmöglich geworden. Auch die Dauer sei auf den Leitungswasserschaden zurückzuführen. Nach dem im Parallelverfahren eingeholten Sachverständigengutachten der Sachverständigen B habe ein Feuchtigkeitseintritt von außen nicht stattgefunden, weshalb als Schadensursache nur der Leitungswasserschaden für den gesamten Zeitraum verbleibe. Die Höhe des Betriebsausfallschadens ergebe sich aus dem nachvollziehbaren und überzeugenden Gutachten des Sachverständigen C abzüglich der unstreitig bereits gezahlten EUR 10.000,00.
Mit seiner Berufung wendet sich der Kläger gegen die Abweisung der Klage in Höhe eines Betrages von EUR 103.931,00. Das Landgericht habe das Gutachten des Sachverständigen C weder in der vorgelegten Form noch in der Erläuterung verwerten dürfen. Dieses sei in weiten Teilen zum Nachteil des Klägers unrichtig. Das Landgericht habe auch...