Verfahrensgang
LG Kassel (Urteil vom 15.08.1990; Aktenzeichen 4 O 473/90) |
Tenor
Der Antrag der Verfügungsklägerin, im Verhältnis zum Verfügungsbeklagten zu 2) die Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache festzustellen, wird abgewiesen.
Auf die Berufung des Verfügungsbeklagen zu 2) wird das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Kassel vom 15. August 1990 abgeändert.
Die einstweilige Verfügung des Landgerichts Kassel vom 21. Februar 1990 wird aufgehoben, soweit sie sich gegen den Verfügungsbeklagten zu 2) richtet.
In diesem Umfang wird das Gesuch auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten des ersten Rechtszuges werden dem Verfügungskläger zu 86 % und dem Verfügungsbeklagten zu 1) zu 14 % auferlegt.
Von den außergerichtlichen Kosten des ersten Rechtszugs tragen der Verfügungskläger diejenigen des Verfügungsbeklagten zu 2) sowie die Hälfte der eigenen, der Verfügungsbeklagte zu 1) die eigenen sowie die Hälfte der dem Verfügungskläger erwachsenen.
Die Kosten der Berufung fallen dem Verfügungskläger zur Last.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Die zulässige Berufung ist begründet.
Dem im zweiten Rechtszug gestellten Antrag des Verfügungsklägers, den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt zu erklären, weil der Verfügungsbeklagte zu 1) inzwischen das Wohnmobil herausgegeben hat, kann nicht entsprochen werden. Vielmehr war der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung von Anfang an nicht gerechtfertigt, soweit er sich gegen den Verfügungsbeklagten zu 2) richtete. Insoweit ist die einstweilige Verfügung in Abänderung des angefochtenen Urteils aufzuheben.
Allerdings hat der Verfügungskläger einen auch gegenüber dem Verfügungsbeklagten zu 2) bestehenden Verfügungsanspruch nach den §§ 556 Abs. 1, 431 BGB hinreichend dargetan.
Die Gemeinschuldnerin, das Autohaus Frey GmbH, deren Geschäftsführer der Verfügungsbeklagte zu 1) war, hatte mit der Verfügungsklägerin am 24./25. März 1988 einen Leasingvertrag über das Wohnmobil geschlossen, und am 20. Juli 1989 war der Verfügungsbeklagte zu 1), der ohnehin schon für die Verpflichtungen der GmbH gegenüber der Verfügungsklägerin aufgrund des Leasingvertrags gesamtschuldnerisch haftete, dem Vertrag „mit allen Rechten und Pflichten beigetreten”. Zugleich hieß es in der Beitrittserklärung: „Der Vertragsbeitretende ist Besitzer des Leasingobjektes und sorgt für ordnungsgemäßen Versicherungsschutz gemäß Leasingvertrag”. Durch diesen Vertragsbeitritt erlangte der Verfügungsbeklagte zu 1) die Rechtsstellung eines Leasingnehmers neben der GmbH. Da Leasingverträge grundsätzlich nach Mietrecht zu beurteilen sind (BGH NJW 1990, 1114 m.w.N.), war er letztlich einem Mitmieter gleichzuachten. Der Vortrag des Verfügungsbeklagen zu 2), der Leasingvertrag habe vollständig auf den Verfügungsbeklagten zu 1) „umgeschrieben” werden sollen, findet demgegenüber in der Beitrittserklärung keine hinreichende Stütze. Mithin hat die Verfügungsklägerin genügend glaubhaft gemacht, daß auch die Gemeinschuldnerin Vertragspartnerin des Leasingvertrags geblieben war.
Die Verfügungsklägerin hat das Vertragsverhältnis gegenüber dem Verfügungsbeklagten zu 1) mit Schreiben vom 17. Januar 1990, das am 24. Januar 1990 zugegangen ist, fristlos gekündigt. Durch ihr Verhalten im vorliegenden Rechtsstreit hat sie dies schlüssig auch gegenüber dem Verfügungsbeklagten zu 2) nachgeholt, wie das Landgericht im Ergebnis zutreffend ausgeführt hat. Damit ist dem Umstand Rechnung getragen worden, daß es sich bei dem gemieteten Wohnmobil um einen zur Konkursmasse gehörigen Vermögensgegenstand im Sinne der §§ 1 und 6 KO handelte. Denn aus § 19 KO ergibt sich, daß der Gesetzgeber Rechte des Gemeinschuldners aus einem Miet- oder Pachtvertrag, mithin auch aus einem Leasingvertrag, zur Konkursmasse rechnet (BGH JZ 1964, 100); das Gesetz geht von der unterschiedslosen Massezugehörigkeit der Miet- und Pachtrechte des Gemeinschuldners aus (Kilger KO, 15. Aufl., 1987, Anm. 1 zu § 19), wobei es nicht darauf ankommt, ob die durch die Überlassung begründete Verfügungsmöglichkeit bei Konkurseröffnung noch bestand (Kilger a.a.O., Anm. 3). Mithin ist der Leasingvertrag in der erforderlichen Weise (vgl. BGHZ 26, 102, 103), einheitlich gegenüber allen Leasingnehmern gekündigt worden.
Den Kündigungsgrund, nämlich die Nichtzahlung der Leasingraten, deren Fälligkeit nach dem Kalender bestimmt war, so daß es einer Mahnung nicht bedurfte (§ 284 Abs. 2 Satz 1 BGB), hat auch die Gemeinschuldnerin zu vertreten, ohne daß es im Hinblick auf ihre Zahlungsunfähigkeit noch auf ein Verschulden ankäme (§ 279 BGB). Die fristlose Kündigung war daher gegenüber dem Verfügungsbeklagten zu 2) ebenso gerechtfertigt wie gegenüber dem Verfügungsbeklagten zu 1).
Die sich hieraus ergebende Verpflichtung zur Herausgabe des Wohnmobils (§ 556 Abs. 1 BGB) ist eine unteilbare Leistung im Sinne des § 431 BGB, so daß der Verfügungsbeklagte zu 1) und die Konkursmasse insoweit als Gesamtschuldner hafteten. Diese gesamtschuldnerische ...