Verfahrensgang
LG Kassel (Urteil vom 07.06.1995; Aktenzeichen 6 O 1787/92) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Kassel vom 7. Juni 1995 unter Zurückweisung ihres weitergehenden Rechtsmittels abgeändert und wie folgt neu gefaßt:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 111.593,29 DM zu zahlen nebst Zinsen
1) aus jeweils 4.560,00 DM für jeden Monat von Mai 1991 bis Dezember 1992 einschließlich, beginnend jeweils mit dem 5. eines jeden Monats, und zwar
19,25 % für die Zeit vom 5. Mai 1991 bis 31. August 1992,
9,75 % für die Zeit vom 1. September 1992 bis 10. September 1993,
7,88 % ab dem 11. September 1993;
2) aus jeweils 4.600,00 DM für die Monate Januar bis April 1993 einschließlich, beginnend jeweils ab dem 5. des betreffenden Monats, erstmals am 5. Januar 1993, und zwar
9,75 % für die Zeit vom 5. Januar 1993 bis 10. September 1993 und 7,88 % seit dem 11. September 1993;
3) sowie aus 1.993,29 DM in Höhe von
9,75 %, für die Zeit vom 5. Mai 1993 bis 10. September 1993 und
7,88 % seit dem 11. September 1993.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Von den Kosten des ersten Rechtszuges tragen die Klägerin 10 % und die Beklagte 90 %.
Die Kosten des Berufungsverfahrens 25 U 114/93 fallen der Klägerin gleichfalls zu 10 % und der Beklagten zu 90 % zur Last.
Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens 25 U 11/94 hat die Beklagte zu tragen.
Von den Kosten des Berufungsverfahrens 25 U 164/95 haben die Klägerin 4 % und die Beklagte 96 % zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 200.000,00 DM abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor Beginn der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.
Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von 1.700,00 DM abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor Beginn der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Der Wert der Beschwer der Beklagten beträgt 111.593,29 DM.
Tatbestand
Die Klägerin verlangt von der Beklagten Zahlung von Nutzungsentschädigung wegen unterbliebener Räumung des Pachtobjektes nach Kündigung des Pachtvertrages und titulierter Räumungspflicht.
Die Klägerin ist Eigentümerin eines in … gelegenen Grundbesitzes. Hiervon verpachtete sie der Beklagten mit undatiertem Pachtvertrag (Bl. 5 ff Bd. I d. A.) ab dem 01.01.1990 eine Teilfläche von 9.400 m² sowie eine Halle und ein Bürogebäude zu monatlichem Pachtzins von brutto 4.560,00 DM. Die Beklagte nahm dort den Betrieb einer Stadtreinigung und Entsorgungsfirma auf. Ab September 1990 zahlte die Beklagte keinen Pachtzins, weswegen die Klägerin das Pachtverhältnis durch ihren damaligen Bevollmächtigten mit Schreiben vom 30.11.1990 kündigen ließ. Durch Urteil des Landgerichts Kassel vom 15.05.1991 – 6 O 595/91 – wurde die Beklagte zur Zahlung des vereinbarten Pachtzinses für die Zeit von September 1990 bis April 1991 einschließlich sowie zur Herausgabe des Grundstücks verurteilt. In dem sich anschließenden Berufungsverfahren – 25 U 171/91 OLG Frankfurt/Main – behauptete die Beklagte – was sie mit Schreiben ihres Bevollmächtigten vom 21.07.1991 (Bl. 156 ff Bd. I) hatte mitteilen lassen –, daß das Pachtobjekt bis auf wenige Eichenmöbel gänzlich geräumt worden sei und erklärte den Rechtsstreit hinsichtlich des Räumungsbegehrens in der Hauptsache für erledigt. Dem widersprach die Klägerin unter Bezugnahme auf das Schreiben des Gerichtsvollziehers … vom 07.11.1991 (Bl. 226 d. A. 6 O 595/91 LG Kassel – 25 U 171/91 OLG Frankfurt/Main –), in dem es hieß, daß sich im Bereich des Pachtobjektes noch 16 Fässer, 2 Plastiktüten und 1 Container mit Sondermüll, 1 Lkw sowie Fässer mit Altöl, wertlose faltbare Holzhäuser, 800 l möglicherweise PCB-haltiges Öl und eine gefüllte Ölschlammgrube befänden. Nach mündlicher Verhandlung vom 05.06.1992 wies der Senat die Berufung der Beklagten durch Urteil vom 19.06.1992 zurück und führte zum Räumungsanspruch der Klägerin unter anderem aus:
„Der Räumungsanspruch der Klägerin ist auch nicht etwa durch Erfüllung nach § 362 BGB erloschen, denn bis zum heutigen Tage ist das Betriebsgelände nicht vollständig geräumt. Insoweit ist zwischen den Parteien unstreitig, daß sich noch erhebliche Mengen Sondermüll auf dem Gelände befinden … Die Räumung ist aber erst dann erfolgt, wenn sämtliche Gegenstände vom Betriebsgelände verbracht wurden. Hinzu kommt, daß unstreitig bis heute die Schlüssel zu dem Betriebsgebäuden nicht ausgehändigt worden sind …”
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des zitierten Urteils (Bl. 246 ff der Beiakten) verwiesen.
Am 05.08.1992 hat die Klägerin Klage auf Zahlung von Nutzungsentschädigung wegen unterbliebener Räumung ab 01.05.1991, zunächst für die Zeit bis zum 31.07.1992 erhoben. Den Zahlungsantrag hat sie wiederholt erweitert, zuletzt mit Schriftsatz vom 07.02.1994 auf Nutzungsentschädigung für die Zeit vom 01.02. bis 30.06.1993. Zur Begründung hat die Klägerin vorge...