Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Aktenzeichen 2-01 O 35/03) |
Gründe
I.
Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Schmerzensgeld und Schadensersatz wegen einer behaupteten fehlerhaften Zahnbehandlung und unzureichender Nachsorge in Anspruch.
Der Beklagte entfernte am 15.5.2000 den vertikal frakturierten Zahn 2 1 und brachte in regio 2 1 ein Implantat ein. Zur Auffüllung eines Defektes des Kieferdammes wurden Knochenspäne verpflanzt, Bindegewebe transplantiert und körperfremdes Material eingebracht. Der Zahn 2 1 wurde überkront. Wundheilungsstörungen machten weitere Behandlungen erforderlich. Am 29.5.2000 wurde eine Wundkantenanfrischung und eine Deckung der freiliegenden Membran mit Weichteilgewebe vorgenommen. Am 13.9.2000 entnahm der Beklagte Reste der Membran und transplantierte Bindegewebe nach regio 2 1. Die Klägerin brach die Behandlung beim Beklagen nach dem 26.9.2000 ab und ließ sich im Oktober 2000 das Implantat in Izmir durch den Zahnarzt Dr. A entfernen. Der fehlende Zahn 2 1 wurde sodann durch eine Brücke prothetisch versorgt.
Das Zahnärztliche Rechenzentrum Dr. X GmbH nahm die Klägerin auf Vergütung gemäß Rechnung des Beklagten vom 11.10.2000 in Anspruch. Das Amtsgericht Frankfurt (Az. 29 C 912/01-46) hat nach Einholung von Gutachten des Prof. Dr. Dr. SV1 vom 30.4. und 2.8.2002 (Bl. 11ff, 41ff d.A.) die Klage mit der Begründung abgewiesen, die Rechnung betreffe eine versuchte Mängelbeseitigung nach Fehlbehandlung.
Im vorliegenden Verfahren hat das Landgericht den Beklagten durch Teilversäumnis- und Schlussurteil vom 21.1.2004 (Bl. 158) verurteilt, an die Klägerin 21.707,55 EUR zu zahlen und dem Feststellungsbegehren entsprochen. Die über 20.000,-- EUR hinausgehende Schmerzensgeldklage hat es abgewiesen. Das Landgericht ist aufgrund des klägerischen Vorbringens davon ausgegangen, dass die Klägerin durch eine vermeidbare fehlerhafte ärztliche Behandlung geschädigt worden ist, weil das Behandlungskonzept nicht tragfähig war und neben dem Verlust des Implantats zu erheblichen Wundheilungsstörungen geführt hat. Einen über 20.000,-- EUR hinausgehenden Schmerzensgeldanspruch hat das Landgericht als unangemessen erachtet.
Die gegen das Schlussurteil form- und fristgerecht eingelegte Berufung (8 U 70/04) der Klägerin, mit der sie sich gegen die Abweisung des über 20.000,-- EUR hinausgehenden Schmerzensgeldanspruches gewehrt hat, ist nach Hinweisbeschluss des Senates vom 25.4.2005 (Bl. 328 d.A.) durch Beschluss vom 3.6.2005 (Bl. 354 d.A.) mit der Begründung zurückgewiesen worden, dass das Vorbringen der Klägerin vom 10.11. und 12.12.2003 - als zutreffend unterstellt - ein über 20.000,-- EUR hinausgehendes Schmerzensgeld nicht rechtfertige.
Auf den Einspruch gegen das Teilversäumnisurteil vom 9.3.2005 hat das Landgericht unter urkundenbeweislicher Verwertung der Gutachten von Prof. Dr. Dr. SV1 vom 30.4. und 2.8.2002 durch Urteil vom 9.3.2005 das Teilversäumnisurteil mit der Begründung aufrechterhalten, dass nach den Feststellungen des Sachverständigen Prof. Dr. Dr. SV1 im Verfahren des Zahnärztliches Rechenzentrum Dr. X GmbH gegen die Klägerin das Behandlungskonzept des Beklagten nicht tragfähig gewesen sei.
Die Höhe des Schmerzensgeldes sei wegen des Verlusts des Implantats, der erforderlich gewordenen Überkronung der Zähne 11, 22 und 23 und der mit den Wundheilungsstörungen und weiteren operativen Eingriffen verbundenen Schmerzen gerechtfertigt.
Mit seiner form- und fristgerecht eingelegten Berufung erstrebt der Beklagte Abänderung des angefochtenen Urteils, Aufhebung des Teilversäumnisurteils und Klageabweisung. Er ist der Auffassung, das Landgericht habe das Versäumnisurteil jedenfalls wegen sachlicher Unrichtigkeit aufheben müssen. Das Landgericht sei vor allen Dingen verpflichtet gewesen, dem Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zu entsprechen, da die die Verwertung von Gutachten aus anderen Verfahren vorsehende Vorschrift des § 411 a ZPO seinerzeit noch nicht gegolten habe. Die These des Sachverständigen Prof. Dr. Dr. SV1, sein Behandlungskonzept sei nicht tragfähig gewesen, sei nach dem wissenschaftlichen Meinungsstand zur Insertion von Dentalimplantaten nicht haltbar. Der Beklagte habe im übrigen schon in der Klageerwiderung dargelegt, dass die streitige Implantation erfolgreich durchgeführt worden sei, der Behandlungserfolg jedoch durch das postoperative Verhalten der Klägerin zunichte gemacht worden sei.
Der Beklagte beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteil das Teilversäumnisurteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 21.1.2004 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt die urkundenbeweisliche Verwertung des Gutachtens des Prof. Dr. Dr. SV1 sowie die Nichteinholung eines weiteren Gutachtens.
Im übrigen nimmt sie auf ihr erstinstanzliches Vorbringen Bezug.
Gemäß Beweisbeschlüssen vom 29.12.2005 und 6.12.2006 ist Beweis erhoben worden durch Einholung eines Gutachtens und eines Ergänzungsgutachtens des Sachverständigen Dr....