Entscheidungsstichwort (Thema)

VW-Dieselskandal: Keine Schadenersatzansprüche bei Motortyp EA 288

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Urteil vom 28.09.2018; Aktenzeichen 2-08 O 25/18)

 

Tenor

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Die Berufung des Klägers gegen das am 28.9.2018 verkündete Urteil des Einzelrichters der 8. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main wird zurückgewiesen.

Das Urteil des Landgerichts wird ohne Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar erklärt.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 18.990,00 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Der Kläger begehrt von der Beklagten Zahlung von Schadensersatz aufgrund des Kaufs eines Gebrauchtwagens VW-Golf Sportsvan 1,6 l TDI am 19.10.2016 bei der X GmbH in Stadt1 zu einem Kaufpreis von 18.990 EUR. Das Fahrzeug ist mit einem von der Beklagten hergestellten Motor EA 288 der Schadstoffklasse Euro 6 ausgestattet.

Der Kläger begehrt die Rückzahlung des vollen Kaufpreises nebst Delikts- und Verzugszinsen abzüglich einer Nutzungsentschädigung Zug um Zug gegen Rückgabe und Übereignung des Fahrzeugs, Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten und Zahlung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten.

Der Kläger hat behauptet, das Fahrzeug sei mit einer illegalen Abschalteinrichtung im Sinne von Art. 3 Abs. 10 EG-VO 715/2007 ausgestattet, welche die Abgaswerte für CO2 und Stickoxide auf dem Rollenprüfstand im Verhältnis zu den Emissionen auf der Straße manipuliere. Dies werde dadurch belegt, dass der Motor bei Untersuchungen durch mehrere Stellen, so der Untersuchungskommission "Volkswagen" des Bundesverkehrsministeriums, der Abgasprüfstelle der Deutschen Umwelthilfe e.V. und der Zeitschrift Auto-Motor-Sport jeweils im Realbetrieb einen Stickoxidausstoß von 228 bzw. 291,91 mg/Kilometer ergeben habe, was ein Überschreiten der gesetzlichen Grenzwerte um mehr als das Doppelte bedeute. Im NEFZ- Prüfverfahren sei dagegen nur ein Wert von 102,00 mg/Kilometer festgestellt worden. Diese Abweichung lasse sich nur mit einer illegalen Abschalteinrichtung erklären. Zum Beweis hat er die Einholung eines Sachverständigengutachtens angeboten. Er hat weiter behauptet, für das Fahrzeug sei ein Rückruf durch das Kraftfahrtbundesamt in der Form einer Verpflichtung zur Durchführung eines Softwareupdates angeordnet worden (Anlage K 16, im Anlagenband).

Die Beklagte hat behauptet, das Fahrzeug verfüge nicht über eine vom Kraftfahrtbundesamt als unzulässige Abschalteinrichtung qualifizierte Umschaltlogik. Das BMVI habe im Untersuchungsbericht "Volkswagen" ausdrücklich bestätigt, dass in Bezug auf den Motor EA 288 EU 6 keine Maßnahmen anzuordnen seien, weil Hinweise, dass die aktuell laufende Produktion der Fahrzeuge mit Motoren der Baureihe EA 288 ebenfalls von Abgasmanipulationen betroffen seien, sich auf Grundlage der Überprüfungen als unbegründet erwiesen hätten. Die in den USA genutzten Motoren der Baureihe EA 288, welche von den US-Behörden beanstandet worden seien, beruhten auf einer anderen Technologie und einer anderen Software als die in Europa verwendeten Motoren. Die Werte im Testmodus NEFZ müssten sich naturgemäß von denjenigen im realen Straßenverkehr unterscheiden.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass es an substantiiertem Vortrag und einem tauglichen Beweisantritt des Klägers dafür fehle, dass sein Fahrzeug mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestattet sei, welche die Abgaswerte für Kohlendioxid und Stickoxide auf dem Rollenprüfstand im Verhältnis zu den Emissionen auf der Straße manipuliere. Der Kläger schließe aus Testwerten zum Abgasausstoß von Fahrzeugen des Motortyps EA 288 (Euro 6) im realen Fahrbetrieb darauf, dass eine Betroffenheit vom Abgasskandal auf der Hand liege. Dieser Schluss dränge sich jedoch nicht zwingend auf und werde auch von der Klägerseite nicht konkretisiert, so dass es insofern schon an einer substantiierten Darlegung fehle. Anhaltspunkte dafür, dass eine konkrete Gefahr für den Widerruf der Zulassung für Fahrzeuge mit dem Motor des Typs EA 288 durch das Kraftfahrtbundesamt bestehe, lägen nicht vor. Für den Fall, dass das Kraftfahrtbundesamt in Zukunft in dieser Weise vorgehen werde, sei der Kläger nicht rechtsschutzlos gestellt, weil ihm beim tatsächlichen Eintritt dieses Ereignisses der Rechtsweg offenstehe.

Der Verweis des Klägers auf Untersuchungen des Abgasausstoßes von Fahrzeugen mit dem vom Kläger erworbenen Motorentyp im realen Fahrbetrieb rechtfertige nicht das Bestehen eines Anspruchs aus § 826 BGB. Selbst bei Wahrunterstellung der streitigen Behauptung des Klägers, der Abgasausstoß des Fahrzeugs liege über den gesetzlichen Grenzwerten, fehle es sowohl an einem sittenwidrigen Vorgehen der Beklagten als auch einem Schaden des Klägers. Eine Sittenwidrigkeit lasse sich für die vorliegende Konstellation nicht begründen, weil das f...

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