Entscheidungsstichwort (Thema)
Anhaltspunkte für gestellten Verkehrsunfall - Darlegungs- und Beweislast
Normenkette
StVG § 7
Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 22.09.2017; Aktenzeichen 2-20 O 91/15) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 22. September 2017 - 2-20 O 91/15 - wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Der Kläger begehrt von den Beklagten Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall am 13. November 2014 in Stadt1.
Wegen des der Entscheidung zugrunde liegenden Lebenssachverhalts wird zunächst gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass es sich um eine Unfallmanipulation gehandelt habe. Zunächst spreche der Unfallhergang für einen gestellten Unfall, da er so, wie er vom Beklagten zu 2) geschildert worden sei, nicht nachvollziehbar sei. Insbesondere erkläre ein Abrutschen von der Kupplung nicht die massiven Schäden am klägerischen Fahrzeug. Nach dem Gutachten hätte ein Abrutschen vom Kupplungspedal angesichts der Motorisierung des Beklagtenfahrzeugs nicht die vorliegenden schweren Schäden verursacht. Die Spuren sprächen nach dem Gutachten sehr gut nachvollziehbar darüber hinaus gegen einen durchgängigen Streifkontakt und dafür, dass der klägerische PKW1 mehrfach angefahren worden sei. Bereits diese Indizien genügten für die Überzeugung des Gerichts, dass der Beklagte zu 2) absichtlich in den PKW1 hineingefahren sei. Ein weiteres Indiz sei auch, dass es nach den Angaben des Zeugen A genügend Platz zum Einparken gegeben habe.
Das Gericht sei auch davon überzeugt, dass der Kläger mit diesem absichtlichen Unfall einverstanden gewesen sei. Denn es sei kein Grund ersichtlich, weshalb der Beklagte zu 2) dem Kläger hätte absichtlich schaden wollen. Schließlich sei von Konflikten zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 2) nichts bekannt. Als nachvollziehbare Alternative komme daher nur in Betracht, dass es eine gemeinsame Absprache gegeben habe und mit der Versicherung des Beklagten zu 2) Geld verdient werden sollte. Hierfür sprächen auch weitere Indizien. Denn bei einem Einparkvorgang sei die Haftungsverteilung eindeutig; dem Kläger hätte nicht einmal eine Betriebsgefahr zugerechnet werden können. Auch habe die unmittelbare Beschädigung ohne weitere Zeugen in einer verhältnismäßig einsamen Gegend stattgefunden. Trotzdem seien unbeteiligte Zeugen in der Nähe vorhanden gewesen, die den unbeschädigten Zustand des PKW1 vor dem Unfall bestätigen konnten.
Schließlich habe es sich um ein hochwertiges Fahrzeug gehandelt, so dass mit einem hohen Schadensbetrag zu rechnen gewesen sei. Trotzdem liege nur ein Blechschaden vor. Der PKW1 habe auch nicht für eine Nachbegutachtung zur Verfügung gestanden. Demgegenüber sei das Beklagtenfahrzeug sehr alt und nicht mehr viel wert gewesen, so dass der Schaden durch den Unfall gering gewesen sei. Weiterhin sei die Versicherung für das Beklagtenfahrzeug erst wenige Tage vor dem Ereignis abgeschlossen worden, so dass die Entschädigung des Klägers offensichtlich abgesichert werden sollte. Weitere Indizien seien, dass die Möglichkeit bestehe, dass sich Kläger und der Beklagte zu 2) kannten, dass der Beklagte zu 2) die Angelegenheit ohne Polizei regeln wollte und er eine schriftliche Unfallschilderung erstellt habe, die eine Abrechnung des Klägers mit der Beklagten zu 1) ermöglichen sollte. Schließlich sei zu berücksichtigten, dass der Beklagte zu 2) trotz Ladung nicht zu den Terminen am 13. November 2015 und am 22. September 2017 erschienen sei.
Gegen das Urteil richtet sich die Berufung des Klägers.
Das Landgericht habe sich von Leerformeln, auf den Vorgang nicht anzuwendende andere Gerichtsentscheidungen, fehlerhaften Rückschlüssen und mangels konkreter Aufklärung des Vorgangs zu einer Klageabweisung verleiten lassen und hierbei dem Kläger sogar eine angeblich nachgewiesene Einwilligung der Schadenszufügung in sein Fahrzeug als hinreichend nachgewiesen bestätigt. Dabei habe das Gericht keine ordnungsgemäße Beweiswürdigung vorgenommen und den Sachverhalt nicht vollständig aufgeklärt.
Es sei eine Leerformel zu behaupten, dass der Unfallhergang auf einem Parkplatz für einen gestellten Unfall spreche, zumal es täglich eine Vielzahl von Parkplatzunfällen gebe. Die Aussage, die "unmittelbare Beschädigung fand ohne weitere Zeugen in einer verhältnismäßig einsamen Gegend statt, trotzdem waren unbeteiligte Zeugen in der Nähe vorhanden ...", sei in sich widersprüchlich und nicht nachvollziehbar. Auch die weitere Vermutung, der PKW1 habe absichtlich nicht zu einer Nachbegutachtung durch den gerichtlichen Sachverständigen zur Verfügung gestanden, spreche für einen gestellten Unfall sei angesichts des Umstands, dass sich der Unfall bereits im Jahr 2014 ereignet und das Guta...