Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Urteil vom 21.08.2014; Aktenzeichen 2-10 O 413/09) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufungen des Klägers und der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 21.8.2014 unter Zurückweisung beider Rechtsmittel im Übrigen teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 115.583 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 5.1.2013 zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 10.602,51 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 5.1.2013 zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein weiteres Schmerzensgeld in Höhe vom 10.000 EUR zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger jeden weiteren materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen, der ihm aufgrund des Verkehrsunfalls vom 2.6.2009 künftig entstehen wird, soweit dieser nicht auf die Bayerische Beamtenkrankenkasse übergehen wird.
Im Übrigen wird Klage abgewiesen.
Die Widerklage wird abgewiesen.
Die Beklagte wird weiterhin verurteilt, an den Kläger 757,23 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 18.11.2014 zu zahlen.
Von den Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen haben der Kläger 7/10 und die Beklagte 3/10 zu tragen.
Das angefochtene Urteil – soweit es bestätigt worden ist – und dieses Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der nach den Urteilen vollstreckbaren Beträge abwenden, wenn nicht der jeweilige Gegner vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
I.
Die Parteien streiten um materielle und immaterielle Schadensersatzansprüche aus Anlass eines Verkehrsunfalls, der sich am 1.6.2009 in A. ereignete.
Die Fahrerin des bei der Beklagten haftpflichtversicherten PKW nebst Pferdeanhänger befuhr am Unfalltag einen Wirtschaftsweg, auf dem der 57-jährige Kläger, ein Fachanwalt für Bau- und Architekten recht, joggte. Bei Überholvorgang streifte sie den Kläger, der ins Straucheln geriet und zu Boden fiel. Dabei wurden sein rechter Unterschenkel sowie sein rechtes Sprunggelenk von den Rädern des Anhängers überrollt mit der Folge entsprechender multipler Frakturen.
Hinsichtlich des weiteren erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien wird auf den Tatbestand der angefochtenen landgerichtlichen Entscheidung (dort S. 3–5, Bl. 521–523 d.A.) Bezug genommen.
Mit seiner Klage hat der Kläger gegenüber der Beklagten Ansprüche auf Zahlung von Verdienstausfall in Höhe von 553.746 EUR nebst Zinsen, Zahlung außergerichtlicher Gutachterkosten in Höhe von 15.061,16 EUR nebst Zinsen, Zahlung eines weiteren, über den bereits zuerkannten Betrag von 10.000 EUR hinausgehenden Schmerzensgeldes sowie die Feststellung der Einstandspflicht hinsichtlich weiterer materieller und immaterieller Schäden ab dem 1.1.2013 geltend gemacht. Die Beklagte hat im Wege der Widerklage die Feststellung begehrt, dass sie dem Kläger nicht zum Ersatz eines Verdienstausfallschadens ab dem 1.1.2010 verpflichtet ist und die Zahlung von 3.607,73 EUR hebst Zinsen verlangt.
Das Landgericht hat nach Einholung zweier schriftlicher Sachverständigengutachten und Vernehmung der Zeuginnen M. S. und J. K. der Klage auf Grundlage einer vollständigen Haftung der Beklagten teilweise stattgegeben und die Beklagte zur Zahlung von Verdienstausfall in Höhe von 140.000,00 EUR nebst Zinsen, abzüglich am 5.5.2013 gezahlter 3.607,73 EUR, verurteilt. Zudem hat es die Verpflichtung der Beklagten zum Ersatz künftiger unfallbedingter materieller Schäden zuerkannt. Im Übrigen hat es die Klage wie auch die Widerklage abgewiesen. Der Zulässigkeit der Klage auf Schmerzensgeld stehe der Einwand der rechtskräftigen Entscheidung entgegen (§ 322 Abs. 1 ZPO). Der Schmerzensgeldanspruch sei bereits Gegenstand der Urteile des Landgerichts Frankfurt, 2-02 O 193/12, und des Oberlandesgerichts Frankfurt, 2 U 86/12, gewesen. Die negative Feststellungsklage der Beklagten sei infolge der Leistungsklage des Klägers auf Ersatz des Verdienstausfallschadens bis einschließlich 31.12.2012 unzulässig. Die Beklagte treffe für die Folgen des Unfalls die volle Haftung, da die versicherte Fahrerin ihn durch einen Verstoß gegen § 5 Abs. 4 S. 2 StVO allein verschuldet habe. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei dem Kläger unfallbedingt ein Verdienstausfall in den Jahren 2010 und 2011 entstanden, der auf 140.000 EUR geschätzt werde. Nach den glaubhaften Bekundungen der Zeuginnen K. und S. habe er seine Tätigkeit als Fachanwalt für Bau- und Architekten recht nach dem Unfall faktisch anders ausgeführt als zuvor. So habe er den Umfang der von ihm täglich geleisteten Stunden deutlich reduziert und die Art der Täti...