Leitsatz (amtlich)

Wird einem Bundesbahnbeamten das Ruhegehalt aus disziplinarischen Gründen aberkannt, so hat er keinen Anspruch auf Weiterversicherung bei der KVB (Krankenversicherung der Bundesbahnbeamten). § 178e VVG ist nicht entsprechend anwendbar.

 

Normenkette

VVG § 178e

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Aktenzeichen 2/4 O 168/01)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des LG Frankfurt a.M. vom 30.1.2002 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 2.000 Euro abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die jeweilige Sicherheit kann auch durch selbstschuldnerische, unbedingte und unbefristete Bürgschaft eines als Zoll- und Steuerbürge zugelassenen inländischen Kreditinstituts erbracht werden.

Der Wert der Beschwer des Klägers beträgt 5.782 Euro.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt Krankenversicherungsschutz von der Beklagten, einer betrieblichen Sozialeinrichtung der früheren Deutschen Bundesbahn und des jetzigen Bundeseisenbahnvermögens.

Der Kläger war seit dem 1.8.1961 bei der Deutschen Bundesbahn zunächst als Arbeiter und seit dem 1.4.1969 als Beamter tätig, zuletzt in der Besoldungsgruppe A 8. Mit Ablauf des 31.12.1994 wurde er aus gesundheitlichen Gründen wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt. Durch Urteil des Bundesdisziplinargerichts vom 8.10.1998 wurde dem Kläger das Ruhegehalt aberkannt. Die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers wurde durch Urteil des BVerwG vom 11.4.2000 zurückgewiesen. Dem Kläger wurde ein Unterhaltsbeitrag i.H.v. zunächst 75 %, dann bis Oktober 2001 ein solcher von 65 % bewilligt.

Seit dem 1.4.1969 war der Kläger Mitglied bei der Beklagten. Diese teilte dem Kläger mit Schreiben vom 23.5.2000 (Bl. 15 d.A.) mit, dass seine Mitgliedschaft bei ihr – rückwirkend – zum 30.4.2000 geendet habe. Mit Schreiben vom 5.6.2000 (Bl. 16–18 d.A.) legte der Kläger hiergegen Beschwerde ein und beantragte mit Schreiben vom 6.6.2002 (Bl. 19–21 d.A.) die Fortsetzung der Mitgliedschaft. Am 14.6.2000 (Bl. 28 f. d.A.) erließ die Beklagte einen ablehnenden Bescheid, wogegen der Kläger beim Vorstand der Beklagten mit Schreiben vom 20.6.2000 (Bl. 24–27 d.A.) weitere Beschwerde einlegte. Diese wurde durch Bescheid der Hauptverwaltung der Beklagten vom 22.2.2001 (Bl. 28 f. d.A.) zurückgewiesen. Gegen den ihm am 26.2.2001 zugestellten Bescheid hat der Kläger am 28.5.2001 Klage erhoben.

Er hat geltend gemacht, die Beklagte sei verpflichtet, ihn weiter zu versichern. Wegen seines Alters und seiner Vorerkrankungen sei ihm ein Eintritt in eine private Krankenversicherung verschlossen. Er habe verschiedene Ablehnungen erhalten bzw. Eintrittsangebote zu einem Monatsbeitrag von 2.500 bis 2.900 DM. Diese Beträge überstiegen sowohl den Unterhaltsbeitrag als auch eine eventuelle Erwerbsunfähigkeitsrente. Infolge der Beendigung der Mitgliedschaft bei der Beklagten seien er und seine Familienangehörigen seit dem 30.4.2000 ohne Krankenversicherungsschutz, zumal er mangels sozialversicherungspflichtiger Arbeitnehmereigenschaft auch nicht gesetzlich krankenversichert sei. Nach den Bestimmungen des § 5 Abs. 10 SGB V und § 178e VVG seien Krankenkassen und Krankenversicherungen zur Weiterversicherung bei gleichem Tarif dann verpflichtet, wenn eine Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht möglich sei oder sich die beamtenrechtliche Beihilfeberechtigung ändere. § 21 Abs. 1b der Satzung der Beklagten sei wegen Verstoßes gegen höherrangige Rechtsnormen nichtig. Letztlich sei zumindest der ehemalige Dienstherr gemäß § 79 BBG verpflichtet, die Versorgungslücke zu schließen.

Der Kläger hat beantragt:

1. Der Bescheid der Beklagten – Bezirksleitung Karlsruhe – vom 14.6.2000, die Beschwerdeentscheidung der Beklagten – Bezirksleitung Karlsruhe – vom 4.7.2000 sowie die Entscheidung über die weitere Beschwerde durch die Beklagte – Hauptverwaltung – vom 2.2.2001 werden aufgehoben.

2. Die Beklagte wird verpflichtet, den Kläger über den 30.4.2000 hinaus weiter krankenzuversichern.

Hilfsweise:

Es wird festgestellt, dass der Kläger über den 30.4.2000 hinaus weiterhin Mitglied der Beklagten ist.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie hat die Auffassung vertreten, zur Weiterversicherung des Klägers nicht verpflichtet zu sein, da sie weder gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoße noch ihre Bestimmungen sonstigem höherrangigem Recht zuwiderliefen. Eine Regelungslücke liege nicht vor. Da sie nur die ansonsten dem Dienstherren obliegenden Verpflichtungen übernehme, müsse sie nicht mehr leisten, wenn auch der Dienstherr infolge eines Dienstvergehens des Beamten keine Fürsorgeleistungen mehr zu erbringen habe. Schließlich sei sie auch weder eine private noch eine gesetzliche Krankenversicherung.

Durch Urt. v. 30.1.2002 hat das LG die Klage abgewiesen. Es hat ...

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