Entscheidungsstichwort (Thema)
Unzulässigkeit einer AGB-Klausel über Kosten für jährlichen Darlehensauszug
Normenkette
BGB § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1, §§ 491, 670, 675 Abs. 1
Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Urteil vom 06.03.2013; Aktenzeichen 2-2 O 274/12) |
BGH (Aktenzeichen XI ZR 60/14) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des LG Frankfurt/M. vom 6.3.2013 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I. Der Kläger ist ein Verbraucherschutzverband, der in die Liste qualifizierter Einrichtungen gem. § 4 UKlaG aufgenommen ist.
Mit der Berufung wendet sich die Beklagte gegen ihre erstinstanzliche Verurteilung, es zu unterlassen, die nachfolgende Klausel oder inhaltsgleiche Bestimmungen in Darlehensverträge mit Verbrauchern einzubeziehen sowie sich auf diese Klausel bei der Abwicklung derartiger, nach dem 1.4.1977 geschlossener Darlehensverträge mit Verbrauchern zu berufen:
"Kosten für Darlehensauszug von zur Zeit EUR 15,34 jährlich".
Weiterhin wendet sich die Beklagte dagegen, dass sie zur Erstattung vorgerichtlicher Abmahnkosten verurteilt worden ist.
Hinsichtlich des weiteren Sachverhalts wird gem. § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen.
Das LG hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, bei der streitgegenständlichen Klausel, die ein Entgelt für einen Darlehensauszug vorsehe, handele es sich um eine kontrollfähige Preisnebenabrede. Die Regelung beträfe weder die Hauptleistungspflichten des Darlehensvertrags, die in der Überlassung des Kapitalbetrags gegen Zinszahlung bestünden, noch Nebenpflichten aufgrund des Darlehensvertrags. Die Führung des Darlehenskontos stelle keine selbständige (Dienst-)Leistung der Bank für den Kunden dar, sondern erfolge überwiegend im eigenen Interesse der Bank. Gleiches gelte für die Überlassung eines Jahreskontoauszugs an den Kunden. Mit der Überlassung des Auszuges, verbunden mit der Aufforderung auf seiner Rückseite, die einzelnen Zahlungsvorgänge zu überprüfen und Beanstandungen binnen sechs Wochen anzuzeigen, verfolge das Kreditinstitut eine weitere Kontrolle ihrer internen Kontoführung mit dem Ziel, die ordnungsgemäße Zuordnung und Gutschrift der einzelnen Zahlungen bestätigt zu erhalten. Insbesondere sollten fehlerhafte Verrechnungen der eingehenden Zahlungen des Darlehensnehmers oder nicht erfasste Zahlungen offen gelegt werden. Darüber hinaus setze die Beklagte ihrem Kunden eine Ausschlussfrist für die Erhebung von Einwendungen gegen ihre interne Kontoführung und strebe eine Anerkennung der ausgewiesenen Darlehensschuld an. Unabhängig davon, ob dieses Vorgehen zulässig sei, verfolge die Beklagte damit ausschließlich eigene Interessen. Eine andere Bewertung der Interessenlage ergebe sich auch nicht daraus, dass am Ende des Auszuges eine Zins- und Saldenbestätigung zur Vorlage bei dem jeweiligen Finanzamt angefügt sei. Dass mit der angegriffenen Regelung auch eine Steuerbescheinigung als Sonderleistung der Beklagten abgegolten werden solle, könne dem Wortlaut der Klausel nicht entnommen werden. Die Entgeltklausel halte einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB nicht stand. Die Berechnung des Entgelts für die Überlassung des Darlehensauszugs sei ebenso wie die Berechnung eines Entgelts für die Führung eines Darlehenskontos mit den wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen werde, nicht zu vereinbaren (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB) und benachteilige die Kunden der Beklagten entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB).
Dagegen wendet sich die Beklagte mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten Berufung.
Die Beklagte rügt, das LG habe verkannt, dass die angegriffene Klausel tatsächlich eine Preishauptabrede darstelle, die einer AGB-Kontrolle gem. § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB von vornherein gem. § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB entzogen sei. Selbst wenn die streitige Regelung als Preisnebenabrede zu werten sei, werde der Verbrauer dadurch nicht unangemessen i.S.d. § 307 Abs. 2 BGB benachteiligt, da die Erstellung der Darlehensauszüge in seinem überwiegenden Interesse erfolge. Die Übersendung der Darlehensauszüge liege nicht im Eigeninteresse der Bank, da es hier - anders als beim Girokonto - nicht darum gehe, eine Genehmigung des Kontosaldos durch den Kunden herbeizuführen bzw. - durch entsprechende AGB - zu fingieren. Dagegen spreche auch nicht die vom Kläger vorgelegte Anlage K 2 (Rückseite der Kontoauszüge, Bl. 13 d.A.). Denn um ein Kontokorrentkonto i.S.v. § 355 HGB, bei welchem der Saldoabschluss "festgestellt" werden müsse, handele es sich beim Darlehen gerade nicht. Die vom LG aufgegriffene Regelung, welche sich auf der Rückseite der streitgegenständlichen Darlehenskontoauszüge befinde, führe zu keiner abwei...