Entscheidungsstichwort (Thema)
Lieferung und Montage einer Einbauküche ist Werkvertrag
Leitsatz (amtlich)
Ein Vertragsverhältnis über Lieferung und Montage einer Einbauküche nach einem auf dem Grundriss der Küche abgestellten Einbauplan unterliegt dem Recht des Werkvertrages.
Normenkette
BGB § 631
Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Aktenzeichen 2-23 O 579/05) |
Gründe
I. Von einem Tatbestand wird abgesehen (§§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 ZPO).
II. Die Berufung der Beklagten ist ganz weitgehend begründet. Die Klägerin kann von der Beklagten Zahlung restlichen Werklohns lediglich noch i.H.v. 213,46 EUR beanspruchen. Denn die rechnerische Restforderung der Klägerin von 6.594,02 EUR ist durch Aufrechnung der Beklagten i.H.v. 6.380,56 EUR erloschen (§ 389 BGB).
Das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien unterliegt dem Recht des Werkvertrages. Die Klägerin hatte Einbaumöbel und -geräte nach einem auf den Grundriss der Küche abgestellten Einbauplan zu liefern, an Ort und Stelle einzupassen sowie anzuschließen. Danach war ein gerade für die Bedürfnisse und Zwecke der Beklagten geeignetes Werk herzustellen (BGH MDR 1990, 1101). Der Gegenanspruch der Beklagten ergibt sich entweder - sofern man §§ 634 ff. BGB hier vor der Abnahme als anwendbar ansieht (vgl. Palandt/Sprau, 66. Aufl., BGB vor § 633 Rz. 7) - als Aufwendungsersatzanspruch gem. §§ 634 Nr. 2, 637 BGB wegen der Kosten der Selbstbeseitigung des Mangels der Arbeitsplatten nach vorheriger ergebnisloser Fristsetzung zur Nacherfüllung gemäß Schreiben vom 24.9.2004, oder aus den allgemeinen Vorschriften des Leistungsstörungsrechts gem. §§ 280 Abs. 3, 281 BGB als Schadensersatzanspruch nach erfolgloser Fristsetzung zur Mangelbeseitigung.
Die von der Klägerin gelieferten und montierten Arbeitsplatten der Einbauküche waren mangelhaft, weil sie nicht die nach dem Vertrag vorausgesetzte Beschaffenheit aufwiesen (§ 633 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 BGB). Denn bei den Arbeitsplatten handelte es sich um sog. Verbundplatten, die unter Verwendung einer 1 cm starken Schicht des Kunststeinmaterials "Silestone" hergestellt waren. Nach dem Vertrag vorausgesetzt waren jedoch 4 cm starke massive Silestone-Platten.
Die Beschreibung der Arbeitsplatten im Vertragstext als "4 cm stark" bedeutete nach den hier gegebenen Umständen 4 cm stark massiv Silestone. Das ergibt sich insbesondere daraus, dass sich die Parteien zuvor über Lieferung und Einbau von Fensterbänken des gleichen Materials geeinigt hatten, die im schriftlichen Vertrag als "3 cm stark" beschrieben wurden und unstreitig massiv aus dem Material Silestone zu liefern waren. Die vereinbarte massive Ausführung der Fensterbänke aus dem Material Silestone bekommt für die Auslegung der Beschaffenheitsvereinbarung der hier in Rede stehenden Arbeitsplatten dadurch besonderes Gewicht, dass der Mitarbeiter der Klägerin X bei den Vertragsgesprächen auf Befragen erläuterte, dass die Arbeitsplatten für die Küche abweichend vom Angebot für die Fensterbänke in dem Material Silestone mit einer Stärke (nach dem Sachvortrag der Klägerin mit einer "Gesamtstärke") von 4 cm geliefert würden. Danach konnte die Beklagte in jedem Fall davon ausgehen, dass die Bezeichnung der Arbeitsplatten als "4 cm stark" wie bei den Fensterbänken eine massive Beschaffenheit aus Silestone meinte. Die Auslegung der getroffenen Vereinbarung in diesem Sinne wird dadurch unterstützt, dass die Beklagte selbst nach dem Sachvortrag der Klägerin zunächst eine 3 cm starke (massive) Granitarbeitsplatte ausgesucht hatte, nach Erläuterung des Herrn X, dass massiver Stein in den von ihr gewünschten Farbtönen nicht erhältlich sei, die ihr als Alternative aufgezeigte Ausführung aus dem Kunststein Silestone wählte. Schon deshalb lag für die Klägerin nahe, dass die Beklagte davon ausging, dass die ihr angebotene Arbeitsplatte aus massivem (Kunst-)Stein bestehen werde.
Die Behauptung der Klägerin, dass bei Einfügung des handschriftlichen Zusatzes in den maschinenschriftlichen Vertragstext von der Ausführung der Fensterbänke nicht die Rede gewesen sei, ist in der Berufungsinstanz neu; ihre Berücksichtigung ist nach § 531 Abs. 2 ZPO ausgeschlossen. Das gilt auch für die Behauptung der Klägerin, die Beklagte habe sich in den Ausstellungsräumen der Klägerin die verschiedenen Ausformungen der Sichtkanten zeigen und erläutern lassen und sich sodann für die fasenversetzte Ausführung entschieden. Im Übrigen ist die behauptete Auswahl einer bestimmten Kantenausführung nach entsprechender Erläuterung kein geeignetes Indiz dafür, dass eine Beschaffenheit der Arbeitsplatten nicht als massive Ausführung aus Silestone, sondern als Verbundplatte vereinbart wurde.
Für die Auslegung der Beschaffenheitsverreinbarung ist ohne Belang, dass auf dem Markt eine 4 cm starke massive Silestone-Platte nicht angeboten wurde, eine solche vielmehr durch Verklebung von jeweils 2 cm starken Platten hergestellt werden musste. Dieser Umstand kann allenfalls eine entsprechende Hinweispflicht des Unternehmers begründen, auf die es hier ...