Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Aktenzeichen 2/24 O 99/18) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 14. Februar 2019 verkündete Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, diese zu vollstrecken an dem Vorstand, es zu unterlassen,
in Bezug auf Mobilfunkverträge, die mit Verbrauchern geschlossen werden, die nachfolgenden oder inhaltsgleiche Bestimmungen als Allgemeine Geschäftsbedingung einzubeziehen sowie sich auf die Bestimmungen in Ziffer IX. 6. Satz 2 und 3 bei der Abwicklung derartiger Verträge zu berufen:
"6. ... Beträgt eine Preiserhöhung nach Ziffern 4 und 5 mehr als 5% des bis zum Zeitpunkt der Erhöhung geltenden Preises, kann der Kunde binnen sechs (6) Wochen seit Zugang der Änderungsmitteilung einzelnen oder allen Preisänderungen in Textform widersprechen. Unterbleibt der rechtzeitige Widerspruch, gelten die mitgeteilten Preisanpassungen als genehmigt."
Die weitergehende Berufung der Beklagten und die Berufung des Klägers werden zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 2/3 und die Beklagte 1/3 zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beide Parteien können die Vollstreckung der jeweils anderen Seite durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweilige andere Seite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.
Die Revision wird bezüglich der Entscheidung über die Berufung der Beklagten zugelassen.
Gründe
I. Der Kläger ist der in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 UKlaG eingetragene Dachverband der Verbraucherzentralen in den Bundesländern und 25 weiterer Verbraucher- und sozialorientierter Organisationen in Deutschland. Die Beklagte, ein Mobilfunkanbieter, verwendet in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen unter anderem folgende Klauseln:
VII. Sperre
1. Unbeschadet anderer gesetzlicher Vorschriften ist der Diensteanbieter berechtigt, die Inanspruchnahme seiner Leistungen ganz oder teilweise zu verweigern (Sperre),
a. wenn der Kunde nach Abzug etwaiger Anzahlungen mit Zahlungsverpflichtungen von mindestens 75 Euro gemäß Ziffer IV., V. und VI. in Verzug ist und der Diensteanbieter die Sperre mindestens zwei (2) Wochen zuvor in Textform angedroht und dabei auf die Möglichkeit des Kunden, Rechtsschutz vor den Gerichten zu suchen, hingewiesen hat.
...
IX. Änderungen der Geschäftsbedingungen, Leistungsbeschreibungen und Preise
...
"6. ... Beträgt eine Preiserhöhung nach Ziffern 4 und 5 mehr als 5% des bis zum Zeitpunkt der Erhöhung geltenden Preises, kann der Kunde binnen sechs (6) Wochen seit Zugang der Änderungsmitteilung einzelnen oder allen Preisänderungen in Textform widersprechen. Unterbleibt der rechtzeitige Widerspruch, gelten die mitgeteilten Preisanpassungen als genehmigt."
...
Der Kläger hat die Beklagte vorgerichtlich auf Unterlassung in Anspruch genommen. Die Beklagte hat wegen dieser Klauseln keine Unterlassungserklärung abgegeben.
Mit seiner Klage hat der Kläger den geltend gemachten Unterlassungsanspruch weiterverfolgt. Er hat gemeint, die Klauseln seien unwirksam. Die Klausel betreffend die Sperre weiche von der gesetzlich vorgeschriebenen Form der Sperrandrohung, nämlich der Schriftform, ab. Sie sei zudem wegen der Einschränkung "unbeschadet anderer gesetzlicher Vorschriften" nicht hinreichend transparent. Sie verstoße daher wegen unangemessener Benachteiligung gegen § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Die Klausel zu den Preisen verstoße gegen § 308 Nr. 5 BGB. Die Möglichkeit, eine ausdrückliche Erklärung nach § 308 Nr. 5 a) BGB abzugeben, habe der Vertragspartner nur, wenn ihn die Klauselfassung in seiner Entschließung, welchen Inhalt er seiner Erklärung geben wolle, nicht einenge, sondern sie ihm gestatte, seinen Willen frei zu äußern. Diesen Anforderungen genüge die Klausel nicht, weil sie ein Widerrufsrecht nur für den Fall vorsehe, dass die Preiserhöhung mehr als 5% betrage. Sie verstoße zudem gegen § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB, weil sie mit Art. 20 Abs. 2 der Richtlinie 2009/136/EG nicht vereinbar sei. Allgemeine Geschäftsbedingungen im Bereich der Telekommunikationsverträge, nach denen der Verwender die Preise einseitig ändern dürfe, müssten der Universaldienstrichtlinie genügen, so dass dem Verbraucher bei Vertragsänderungen zwingend ein Kündigungsrecht eingeräumt werden müsse. Das Kündigungsrecht dürfe nicht an den Umfang einer einseitig vorgenommenen Vertragsänderung geknüpft werden. Es bestehe also auch bei Preisänderungen bis zu 5%. Die verwendete Klausel enthalte keine Kündigungsmöglichkeit bei Preiserhöhungen und gewähre bei Preiserhöhungen bis 5% überhaupt keine Rechte.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, es bei Vermeidung ...