Entscheidungsstichwort (Thema)
Beschränkte Berufungseinigung gegen einen von mehreren Streitgenossen; Irreführende Werbung mit Empfehlung durch Presseorgan
Leitsatz (amtlich)
1. Ist in der Berufungsschrift klar und eindeutig nur einer der in erster Instanz obsiegenden Streitgenossen als Berufungsbeklagter bezeichnet, liegt darin eine wirksame Beschränkung der Berufung, wenn es nach den konkreten Umständen jedenfalls nicht ungewöhnlich oder fernliegend erscheint, dass eine solche Beschränkung beabsichtigt sei. Wird in einem solchen Fall mit der Berufungsbegründung die Berufung auch gegen den weitern Streitgenossen gerichtet, ist die Berufung insoweit als unzulässig, weil verfristet, zu verwerfen.
2. Die Werbeaussage, ein Anwaltssuchportal werde von einem renommierten Presseorgan "empfohlen", ist irreführend, wenn das Presseorgan lediglich die Urteilsdatenbank des Portals für einge Zwecke in Anspruch nimmt.
Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Urteil vom 08.03.2012) |
Tenor
Die gegen den Antragsgegner zu 2.) gerichtete Berufung der Antragstellerin wird als unzulässig verworfen.
Auf die gegen die Antragsgegnerin zu 1.) gerichtete Berufung der Antragstellerin wird das am 8.3.2012 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des LG Frankfurt/M. teilweise abgeändert.
Der Antragsgegnerin zu 1.) wird im Wege der einstweiligen Verfügung bei Meidung von Ordnungsgeld bis 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, wobei die Ordnungshaft an dem Geschäftsführer der Antragsgegnerin zu 1.) zu vollziehen ist, untersagt, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs damit zu werben, dass die Plattform "... com" von der "A" empfohlen wurde, wenn dies geschieht wie in Anlage AST 1.
Von den Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens haben die Antragstellerin 12 %, die Antragsgegnerin zu 1.) 50 % und der Antragsgegner zu 2.) 38 % zu tragen. Von den in der ersten Instanz entstandenen außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin haben die Antragsgegnerin zu 1.) 50 % und der Antragsgegner zu 2.) 38 % zu tragen. Von den in der ersten Instanz entstandenen außergerichtlichen Kosten des Antragsgegners zu 2.) hat die Antragstellerin 12 % zu tragen. Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden der Antragstellerin und der Antragsgegnerin zu 1.) je zur Hälfte auferlegt. Von den im Berufungsverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin hat die Antragsgegnerin zu 1.) 50 % zu tragen. Die Antragstellerin hat die in der Berufung entstandenen außergerichtlichen Kosten des Antragsgegners zu 2.) zu tragen. Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Das Urteil ist rechtskräftig.
Gründe
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. §§ 540 Abs. 2, 313a ZPO abgesehen.
1. Die gegen den Antragsgegner zu 2.) eingelegte Berufung ist verfristet und daher als unzulässig zu verwerfen (§§ 522 Abs. 1, 517 ZPO). Der Antragsgegner zu 2.) wird erstmals in der nach Ablauf der Berufungsfrist eingegangenen Berufungsbegründung als Rechtsmittelgegner benannt. Die Berufungsschrift führt dagegen nur die Antragsgegnerin zu 1.) als Berufungsbeklagte auf.
Zwar sind nach den Vorgaben des BGH an die Bezeichnung des Rechtsmittelgegners keine strengen Anforderungen zu stellen. Deshalb richtet sich in denjenigen Fallgestaltungen, in denen der in der Vorinstanz obsiegende Gegner aus mehreren Streitgenossen besteht, das Rechtsmittel im Zweifel gegen die gesamte angefochtene Entscheidung und somit gegen alle gegnerischen Streitgenossen. Das gilt aber dann nicht, wenn eine verständige Würdigung des gesamten Vorgangs der Rechtsmitteleinlegung bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist eine Beschränkung der Anfechtung nahelegt (vgl. BGH vom 11.5.2010, Az.:VIII ZB 93/09 Tz. 11 f. = MDR 2010, 828). So liegt der Fall hier.
Der eindeutige Wortlaut der Berufungsschrift, in der nur die Antragsgegnerin zu 1.) genannt und im Singular als "Beklagte und Berufungsbeklagte" benannt ist, stellt ein deutliches Anzeichen für eine beschränkte Anfechtung des landgerichtlichen Urteils dar. Eine solche Beschränkung des Rechtsmittels erscheint auch in der Sache weder ungewöhnlich oder gar fern liegend, weil der BGH in einer nach Einleitung des Eilverfahrens ergangenen Entscheidung klargestellt hat, dass die Zuwiderhandlung des Geschäftsführers einer GmbH im Rahmen seiner geschäftlichen Tätigkeit für die juristische Person, nur durch ein (einziges) gegen die juristische Person zu verhängendes Ordnungsgeld nach § 890 ZPO geahndet werden kann (BGH v. 12.1.2012 - I ZB 43/11 = GRUR 2012, 541). Ferner ist eine Zuwiderhandlung des Antragsgegners zu 2.) gegen das begehrte Verbot außerhalb seiner Funktion als Geschäftsführer der Antragsgegnerin zu 1.) nur schwer vorstellbar. Diese Umstände können erklären, warum die Antragstellerin das Interesse an einem Unterlassungstitel gegen den Antragsgegner zu 2.) verloren und ihn deswegen in der Berufungsschrift und in den weiter...