Normenkette
BGB § 823
Verfahrensgang
LG Darmstadt (Entscheidung vom 02.02.2017; Aktenzeichen 2 O 159/16) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 08.11.2017 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main - 23. Zivilkammer - wird zurückgewiesen.
Das Urteil des Landgerichts ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Berufungsurteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Der Kläger begehrt die Feststellung, dass der Beschluss des geschäftsführenden Vorstands der Beklagten vom 15.07.2015, mit dem er als Mitglied der Beklagten ausgeschlossen worden ist, unwirksam ist.
Der Kläger war seit dem 01.09.1990 Mitglied in der beklagten Gewerkschaft und seit Mai 2012 einer ihrer zwei stellvertretenden Bundesvorsitzenden. Die Beklagte beschloss zunächst auf einer außerordentlichen Sitzung des Hauptvorstandes vom 15.04.2013 und im Folgenden nochmals auf einer Sondersitzung des Hauptvorstandes vom 24.06.2013 eine Enthebung des Klägers von seinem Amt als stellvertretender Bundesvorsitzender.
Mit Schreiben vom 30.08.2015, das dem Kläger am 01.09.2015 zugestellt wurde, unterrichtete die Beklagte den Kläger unter Beifügung eines Auszuges aus der Niederschrift der Sitzung des geschäftsführenden Vorstands vom 14. bis 15.07.2015 darüber, dass er durch einen in der Sitzung gefassten Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes mit Wirkung zum 31.08.2015 aus der Beklagten ausgeschlossen worden sei. Nach dem dem Kläger übermittelten Auszug des Sitzungsprotokolls, auf den anstelle einer Darstellung der Einzelheiten Bezug genommen wird (Anlage B1), stützt der Beschluss den Ausschluss auf den Vorwurf eines die Beklagte nachhaltig und schwerwiegend schädigenden Verhaltens des Klägers. In der Begründung des Beschlusses sind im Rahmen einer Gesamtbewertung des Verhaltens des Klägers verschiedene Vorwürfe aufgeführt, die u.a. die Verletzung einer Verpflichtung des Klägers zur Zahlung von Sonderbeiträgen und Mitgliedsbeiträgen, die trotz Aufforderung seit 2013 unterbliebene Niederlegung eines vom Kläger als stellvertretender Bundesvorsitzender der Beklagten übernommenen Mandats als Mitglied des Datenschutzbeirats der C, eine im Jahr 2014 erfolgte Kandidatur und Wahl des Klägers als Kandidat einer sogenannten "freien Liste" bei Betriebsratswahlen sowie in der Zeitung "A" (online) am 06.03.2015 wiedergegebene Äußerungen des Klägers im Zusammenhang mit einem Tarifkonflikt der Beklagten mit der C betreffen.
Nachdem der Kläger mit anwaltlichem Schreiben vom 16.09.2015 zu dem seinen Ausschluss betreffenden Beschluss Stellung genommen hatte, stimmte der Hauptvorstand der Beklagten dem Ausschluss des Klägers mit einem in seiner Sitzung vom 21.09. bis 24.09.2015 gefassten Beschluss (vgl. Anlagen B 2 und B 8) zu.
Der Kläger ist zwischenzeitlich aufgrund einer von ihm mit Schreiben vom 28.09.2017 zum 31.12.2017 ausgesprochenen Kündigung als Mitglied der Beklagten ausgeschieden.
Anstelle einer Darstellung weiterer Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes und der erstinstanzlichen Klageanträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Das Landgericht hat der Klage des Klägers auf Feststellung, dass der Beschluss des geschäftsführenden Vorstands der Beklagten vom 15.07.2015 zu Ziff. 19.3 unwirksam ist, mit dem angefochtenen Urteil stattgegeben und dies u.a. wie folgt begründet:
Das für die Zulässigkeit der Klage erforderliche Feststellungsinteresse sei zum einen daraus herzuleiten, dass der Ausschluss des Klägers auf Umstände gestützt worden sei, die geeignet seien, das Ansehen des Klägers zu berühren, und zum anderen auch deshalb gegeben, weil mit der Mitgliedschaft Rechte des Klägers gegenüber der Beklagten verbunden seien bzw. seien könnten. Der Klageantrag begegne keinen Zulässigkeitsbedenken, da es sich lediglich um eine präzisierende Neufassung des ursprünglichen Klageantrags ohne Änderung des Klagegrundes handele.
In der Sache sei die Klage begründet, weil der Beschluss über den Ausschluss des Klägers unwirksam sei. Es liege kein "besonderer Fall" im Sinne des § 5 Abs. 6 der Satzung der Beklagten vor. Der Begriff des "besonderen Falles" sei unter Rückgriff auf den Rechtsbegriff des "wichtigen Grundes" zu konkretisieren. Die Regelung des § 5 Abs. 6 der Satzung beinhalte daneben eine zeitliche Komponente, so dass bei dem Verständnis der Regelung der Rechtsgedanke des § 314 Abs. 3 BGB zu berücksichtigen sei, nach dem die Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses innerhalb eines angemessenen Zeitraums nach Kenntnis des Kündigungsgrundes zu erfolgen habe. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze könne der Verzug des Klägers mit Beitragszahlungen als Ausschlussgrund schon deshalb nicht herangezogen werden, weil die Satzung der Beklagten für den Fall des Zahlungsverzugs als Sanktion lediglich den Verlust der satzungsmäßigen Rechte vorsehe. Darüber hinaus sei die Geltendmachung der B...