Verfahrensgang
LG Fulda (Urteil vom 20.04.2021; Aktenzeichen 2 O 388/20) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Fulda vom 20. April 2021 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Dieses und das angefochtene Urteil des Landgerichts vom 20. April 2021 sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils insgesamt vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 22.150,63 EUR festgesetzt.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I. Der Kläger begehrt von der Beklagten als Herstellerin des von dem Kläger erworbenen Pkw VW Passat Schadensersatz infolge des Einbaus einer abgasbeeinflussenden Software in die Motorsteuerung des Fahrzeuges.
Der Kläger erwarb das streitgegenständliche Fahrzeug am 09.04.2013 von der Autohaus A GmbH& Co. KG, das unter anderem Neufahrzeuge der Beklagten vertreibt, zu einem Kaufpreis von EUR 40.000,01. Es handelte sich um einen Neuwagen der mit einem Dieselmotor der Baureihe EA 189 ausgestattet ist. Das Fahrzeug wurde am 14.06.2013 an den Kläger ausgeliefert. Der Kaufpreis wurde dem Kläger ebenfalls am 14.06.2013 von der Autohaus A GmbH& Co. KG unter deren Rechnung Nr. ... in Rechnung gestellt und bezahlt.
Das Fahrzeug ist vom sogenannten Abgasskandal betroffen, da in ihm eine Software verbaut wurde, welche bewirkt, dass es im Abgasrückführungsmodus 1, der im NEFZ aktiv ist, zu einer höheren Abgasrückführungsrate kommt. Die von der Beklagten installierte Software, die für die Abgaskontrollanlage zuständig ist, erkennt dabei die Prüfungssituation durch ein unnatürliches Fahrverhalten. Bei diesen Bedingungen ist die Abgasaufbereitung so optimiert, dass möglichst wenig Stickoxide entstehen. Im normalen Fahrbetrieb hingegen sind die Abgasaufbereitung und -rückführung so gestaltet, dass die Stickoxid-Emissionen erheblich höher sind.
Am 22.09.2015 gab die Beklage eine Ad-hoc-Mitteilung heraus, in der sie auf Unregelmäßigkeiten bei der Steuerungssoftware von Diesel-Motoren hinwies. Durch das Kraftfahrzeugbundesamt (KBA) wurde mit Bescheid vom 15.10.2015 dieses Programm als unzulässige Abschalteinrichtung eingeordnet, zugleich wurde durch das KBA eine nachträgliche Nebenbestimmung für die jeweils erteilte Typengenehmigung angeordnet, dergestalt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die unzulässigen Abschalteinrichtungen zu entfernen sowie geeignete Maßnahmen zur Wiederherstellung der Vorschriftsmäßigkeit zu ergreifen.
Im Jahr 2016 wurde der Kläger als Halter des betroffenen Fahrzeugs über den Rückrufbescheid informiert und aufgefordert, ein Software-Update durchführen zu lassen.
Am Musterfeststellungsverfahren vor dem OLG Braunschweig (Az. 4 MK 1/18) beteiligte sich der Kläger nicht.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 08.05.2020 forderte der Kläger die Beklagte dazu auf, bis zum 15.05.2020 den Kaufpreis für das Fahrzeug in Höhe von EUR 40.000,01 Zug-um-Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs sowie die Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung zu erstatten. Da die Beklagte dieser Aufforderung nicht nachkam, erhob der Kläger die vorliegende, beim Landgericht am 03.11.2020 eingereichte und der Beklagten am 07.12.2020 zugestellte Klage.
Der Kläger hat beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 40.000,01 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.05.2020 abzüglich einer Nutzungsentschädigung in Höhe von EUR 17.849,38 Zug-um-Zug gegen Rückgabe und Übereignung des Fahrzeuges Volkswagen Passat 2.0 TDI I mit der Fahrgestellnummer ... zu zahlen.
2. festzustellen, dass sich die Beklagte seit dem 16.05.2020 mit der Rücknahme des im Klageantrag zu 1. bezeichneten Gegenstands in Annahmeverzug befindet.
3. die Beklagte wird verurteilt, die Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von EUR 1.394,32 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.05.2020 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben und behauptet, der Kläger habe noch im Jahr 2015 die für einen Verjährungsbeginn hinreichende Kenntnis erlangt. Die Voraussetzungen für einen Anspruch des Klägers aus § 852 BGB seien bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtung nicht erfüllt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands erster Instanz wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, ein etwaiger Anspruch des Klägers aus § 826 BGB sei verjährt. Eine Klageerhebung sei für den Kläger bereits im Jahr 2015 zumutbar gewesen. Er habe auch keinen Restschadenersatzanspruch gemäß § 852 BGB. § 852 BGB sei in der vorlie...