Entscheidungsstichwort (Thema)

Außerordentliche Kündigung wegen Verdachts des Spendenbetruges und Verstoß gegen ein vertragliches Wettbewerbsverbot

 

Leitsatz (amtlich)

Eine außerordentliche Kündigung eines Franchisevertrages und die damit verbundenen Pachtverträge der Betriebsgesellschaften ist bei Vorliegen des Verdachts einer schweren Straftat möglich.

 

Normenkette

BGB § 546 Abs. 1, § 581 Abs. 2

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Urteil vom 20.01.2009; Aktenzeichen 3-16 O 36/08)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 08.12.2009; Aktenzeichen VIII ZR 305/09)

 

Tenor

1. Das Urteil des LG Frankfurt/M. vom 20.1.2009 - Aktenzeichen: 3-16 O 36/08 wird abgeändert:

a) Der Beklagte zu 1) und die Beklagte zu 2) werden gesamtschuldnerisch verurteilt, das Grundstück O1,... allee ..., eingetragen im Grundbuch des AG O1, Grundbuch von O1 Band ..., Blatt ..., Flur ..., Flurstück Nr ... mit einer im Grundbuch verzeichneten Größe von 3320 qm nebst aller auf diesem Grundstück befindlicher, derzeit zum Betrieb eines A-Restaurants genutzter Gebäude und sonstiger Anlagen zu räumen und einschließlich aller wesentlichen Bestandteile und allen Zubehörs an die Klägerin herauszugeben.

b) Der Beklagte zu 1) und die Beklagte zu 3) werden gesamtschuldnerisch verurteilt, das Grundstück O1,... straße ..., eingetragen im Grundbuch des AG O1, Grundbuch von O1 Band ..., Blatt ..., Flur ..., Flurstücke Nr ... und ... mit einer im Grundbuch verzeichneten Größe von insgesamt 3950 qm nebst aller auf diesem Grundstück befindlicher, derzeit zum Betrieb eines A-Restaurants genutzter Gebäude und sonstiger Anlagen zu räumen und einschließlich aller wesentlichen Bestandteile und allen Zubehörs an die Klägerin herauszugeben.

c) Der Beklagte zu 1) und die Beklagte zu 4) werden gesamtschuldnerisch verurteilt, das Grundstück O1,... straße ..., eingetragen im Grundbuch des AG O1, Grundbuch von O1 Band ..., Blatt ..., Flur ..., Flurstück Nr ... mit einer im Grundbuch verzeichneten Größe von 2350 qm nebst aller auf diesem Grundstück befindlicher, derzeit zum Betrieb eines A-Restaurants genutzter Gebäude und sonstiger Anlagen zu räumen und einschließlich aller wesentlichen Bestandteile und allen Zubehörs an die Klägerin herauszugeben.

d) Der Beklagte zu 1) und die Beklagte zu 5) werden gesamtschuldnerisch verurteilt, das Grundstück O1,... straße ..., eingetragen im Grundbuch des AG O1-..., Grundbuch von O3 Band ..., Blatt ..., Flur ..., Flurstück Nr ... mit einer im Grundbuch verzeichneten Größe von 2956 qm nebst aller auf diesem Grundstück befindlicher, derzeit zum Betrieb eines A-Restaurants genutzter Gebäude und sonstiger Anlagen zu räumen und einschließlich aller wesentlichen Bestandteile und allen Zubehörs an die Klägerin herauszugeben.

2. Die Hilfswiderklage wird als unzulässig abgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagten zu 2) bis 5) jeweils zu ¼ gesamtschuldnerisch mit dem Beklagten zu 1) zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten fallen diesen jeweils selbst zur Last.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung des Urteilsausspruchs zu Ziff. 1 lit. a) bis d), soweit er jeweils gegen sie gerichtet ist, gegen Sicherheitsleistung i.H.v. jeweils 1.000.000 EUR abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor jeweils Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Beklagten können die Vollstreckung wegen der Kosten des Rechtsstreits gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

5. Die Revision wird nicht zugelassen.

6. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird für die einzelnen Prozessrechtsverhältnisse der Klägerin zu den Beklagten zu 2) bis 4) jeweils auf 360.000 EUR, damit insgesamt auf 1.440.000 EUR festgesetzt

 

Gründe

I. Die Klägerin macht gegen die Beklagten die Räumung und Herausgabe von insgesamt vier Gewerberäumlichkeiten in O1, die derzeit zum Betrieb von A-Restaurants genutzt werden, geltend.

Die Klägerin schloss mit den Beklagten unter dem 15./19.3.2003 Franchiseverträge, Unterpachtverträge sowie Beitrittsvereinbarungen für den Betrieb von insgesamt vier A-Restaurants in O1, die zuvor von der Klägerin selbst betrieben worden waren. Der Beklagte zu 1) ist Franchisenehmer, die Beklagten zu 2) bis 5) sind die jeweils in die Verträge einbezogenen Betriebsgesellschaften der einzelnen Restaurants. Die vertragliche Laufzeit wurde bis zum Jahr 2023, im Falle der Beklagten zu 4) bis zum Jahr 2019 vereinbart.

Mit den für die vier Restaurants jeweils gleich lautenden Franchiseverträgen räumte die Klägerin dem Beklagten zu 1) das Recht ein, Restaurants nach dem A-System zu führen. Gleichzeitig wurde ihm gestattet, Betriebsgesellschaften zum Betrieb der jeweiligen Restaurants einzusetzen.

Unter § 8 Abs. 1 der Franchiseverträge ist folgendes Wettbewerbsverbot vereinbart worden:

"Der Franchisenehmer verpflichtet sich, während der Laufzeit des Franchise-Vertrages weder unmittel...

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