Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das Teilanerkenntnis- und Schlußurteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts … vom 25.11.1997 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat die Kosten der Berufung zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte ist mit 28.682/97 DM beschwert.
– Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen. –
Gründe
Die Berufung des Beklagten, in der es allein noch um den von ihm im Wege der Aufrechnung geltend gemachten Vertragsstrafeanspruch geht, ist zulässig, in der Sache aber nicht begründet.
Dem Beklagten steht der fragliche Anspruch, wie schon vom Landgericht zutreffend festgestellt wurde, bereits dem Grunde nach nicht zu.
Auch das Berufungsgericht ist der Auffassung, daß die hier streitgegenständliche Vertragsstrafeklausel wegen Verstoßes gegen § 9 Abs. 1 AGBG unwirksam ist und daher den vom Beklagten zur Aufrechnung gestellten Gegenanspruch nicht zu rechtfertigen vermag.
Vorab ist festzustellen, daß die hier interessierende Vertragsstrafeklausel in Ziffer 3.1 des Bauvertrags über das Projekt … in … zwar nicht von dem Klauselverbot (ohne Wertungsmöglichkeit) des § 11 Nr. 6 AGBG erfaßt wird; allerdings unterfällt auch sie der Inhaltskontrolle des § 9 AGBG (vgl. etwa Palandt/Heinrichs, 58. Aufl., § 11 AGBG Rn 32; Münchener Kommentar, 2. Aufl. Rn 53 zu § 11 AGBG; OLG Düsseldorf in NJW-RR 97, 1379; BGHZ 72, 178, jeweils m. w. N.).
Diese Inhaltskontrolle hält die streitgegenständliche Vertragsklausel nicht stand; denn sie benachteiligt die Klägerin – als Vertragspartnerin des Beklagten, ihres Verwenders – in einer gegen die Grundsätze von Treu und Glauben verstoßenden und damit unangemessenen Weise mit der Folge, daß sie nach § 9 Abs. 1 AGBG unwirksam ist.
Es entspricht ganz herrschender Auffassung in Literatur und Rechtsprechung, daß verschuldensunabhängige Vertragsstrafeklauseln in Bauverträgen eine unangemessene Benachteiligung des Auftragnehmers im Sinne von § 9 Abs. 1 AGBG darstellen, es sei denn, für das Absehen von dem Verschuldenserfordernis liegen gewichtige Gründe vor (Palandt/Heinrichs, 58. Aufl., Rn 32 und 33 zu § 11 AGBG; Ulmer-Brandner-Hansen, Kommentar zum AGBG, 8. Aufl., Rn 14 zu § 11; BGH in WM 73, 388; BGHZ 72, 178).
Daß vorliegend derartige wichtige Gründe gegeben sind, wird von dem insoweit darlegungs- und beweispflichtigen Beklagten selbst nicht vorgetragen. Ganz im Gegenteil räumt er selbst ein, daß die fragliche Klausel, wäre sie verschuldensunabhängig ausgestaltet, sicherlich als unwirksam anzusehen wäre. Allerdings, so macht er geltend, sei dies vorliegend nicht der Fall.
Dem kann indessen nicht gefolgt werden. Entgegen der Auffassung des Beklagten stellt sich die Regelung in Ziffer 3.1 des streitgegenständlichen Bauvertrags sehr wohl als verschuldensunabhängig dar. Hierfür spricht zunächst und vor allem deren Wortlaut, nach welchem die Verwirkung der Vertragsstrafe allein an die Überschreitung der vereinbarten „verbindlichen Fertigstellungs/Einzeltermine” geknüpft ist, ohne daß ein – daneben erforderliches – Vertretenmüssen des Auftragnehmers verlangt wird.
Dem Beklagten ist zwar zuzugeben, daß die Verwirkung einer Vertragsstrafe entsprechend dem in § 339 BGB enthaltenen Grundgedanken grundsätzlich Verschulden des Versprechenden voraussetzt, ohne daß die jeweilige Klausel eine dahingehende ausdrückliche Formulierung zu enthalten braucht; eine andere und vorab zu klärende Frage ist es jedoch, wie die konkrete Regelung ihrem Erklärungswert nach zu verstehen ist, daß heißt, stellt sie sich – in Übereinstimmung mit der gesetzlichen Regelung – als verschuldensabhängig oder aber ausnahmsweise als verschuldensunabhängig dar.
Nach Auffassung des erkennenden Gerichts ist im vorliegenden Fall letzteres zu bejahen. Hierfür spricht zunächst, wie bereits oben ausgeführt, der Wortlaut der streitgegenständlichen Klausel. Desweiteren deutet auch ihre Positionierung im Vertragswerk auf eine eigenständige, speziell auf den vorliegenden Vertrag zugeschnittene Regelung hin, mit der ganz bewußt von der verschuldensabhängigen Bestimmung des § 11 Ziffer 2 VOB/B, welche ja nur ganz allgemein und pauschal in den Bauvertrag einbezogen wurde, abgewichen werden sollte. Wäre mit der Klausel unter Ziffer 3.1 des Bauvertrags „lediglich” eine Ergänzung der bereits aufgrund Ziffer 1.3.4 desselben zum Vertragsinhalt gemachten verschuldensabhängigen Vertragsstraferegelung der VOB gewollt gewesen, so hätte nichts näher gelegen, als die dort gewählte Formulierung – „… wenn der Auftragnehmer in Verzug gerät” – zu übernehmen und sie durch das bloße Hinzufügen der konkreten Fertigstellungstermine zu komplettieren. So aber ist man gerade nicht verfahren. Der Beklagte – als Verwender des hier streitgegenständlichen Formularvertrags – hat das Verschuldenserfordernis der VOB/B und des BGB bei der konkreten Ausgestaltung der Vertragsstraferegelung vielmehr ganz bewußt weggelassen, daß heißt, gestrichen und die Verwirkung der Vertragsstrafe allein an das Vorliegen objektiver Gesich...