Entscheidungsstichwort (Thema)
Ewiges Versicherungsrecht bei Basisrentenvertrag; Konditionalsatz in Widerrufsbelehrung; Zustimmung zum Versicherungsbeginn vor Ablauf der Widerrufsfrist; Abgabe der Antragsbindungsfrist
Normenkette
VVG-InfoV 2008 § 1 Abs. 1 Nr. 12; VVG §§ 8-9
Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Urteil vom 11.02.2021; Aktenzeichen 2-23 O 179/20) |
Tenor
Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 11. Februar 2021, 2-23 O 179/20, wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten der Berufung.
Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert für die Berufung wird auf 10.373,- EUR festgesetzt.
Gründe
I. Der Kläger macht im Wege der Stufenklage Auskunfts- und Zahlungsansprüche nach Widerruf eines staatlich geförderten Basisrentenvertrags (sog. "Rürup"-Vertrag) geltend.
Der Kläger beantragte unter dem 2. November 2009 bei der Beklagten zum Zwecke der Altersversorgung den Abschluss eines Basisrentenvertrags. Die Beklagte erstellte unter dem 10. November 2009 einen Versicherungsschein, der auf S. 5 folgende umrandete und fett gedruckte Widerrufsbelehrung enthielt:
Widerrufsrecht des Versicherungsnehmers
Wenn Sie bei uns einen Antrag auf Abschluss einer Versicherung stellen, können Sie den Antrag ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt mit der Antragstellung und endet 30 Tage nach Zugang des Versicherungsscheins, der Vertragsbestimmungen (einschließlich unserer Versicherungsbedingungen und Tarifbestimmungen), der Versicherungsinformationen und der Belehrung über das Widerrufsrecht.
Wenn Sie von uns ein Angebot anfordern und das Angebot annehmen, können Sie die Annahmeerklärung ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt mit der Annahmeerklärung und endet 30 Tage nach Zugang des Versicherungsscheins, der Vertragsbestimmungen (einschließlich unserer Versicherungsbedingungen und Tarifbestimmungen), der Versicherungsinformationen, der Belehrung über das Widerrufsrecht und der Bestätigung über den Abschluss des Vertrages.
Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an die:
X Lebensversicherung a.G., Straße1, Stadt1
Telefax ..., E-Mail: ...
Im Falle eines wirksamen Widerrufs endet Ihr Versicherungsschutz und wir erstatten Ihnen den Teil Ihres Beitrags, der auf die Zeit nach Zugang des Widerrufs entfällt.
Den Teil Ihres Beitrags, der auf die Zeit bis zum Zugang des Widerrufs entfällt, können wir einbehalten, wenn Sie zugestimmt haben, dass der Versicherungsschutz vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnt. Wir erstatten Ihnen aber einen gegebenenfalls vorhandenen Rückkaufswert einschließlich der Überschussanteile nach § 169 des Versicherungsvertragsgesetzes. Haben Sie die vorgenannte Zustimmung nicht erteilt oder beginnt der Versicherungsschutz erst nach Ablauf der Widerrufsfrist, sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren.
Wurden Sie nicht auf Ihr Widerrufsrecht, die Rechtsfolgen des Widerrufs und den zu zahlenden Betrag hingewiesen, haben wir zusätzlich die für das 1. Jahr des Versicherungsschutzes gezahlten Beiträge zu erstatten; dies gilt nicht, wenn Sie Leistungen aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch genommen haben.
Beiträge erstatten wir unverzüglich, spätestens 30 Tage nach Zugang des Widerrufs.
Mit Schreiben vom 28. Juni 2010 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass alle Versicherer ihre Basisrenten zertifizieren lassen müssten und daher der Vertrag auf die neuen, zertifizierten Bedingungen umgestellt werden müsse, damit die Beiträge weiterhin steuerlich geltend gemacht werden könnten. Der Kläger sandte seine Einverständniserklärung betreffend die Änderung der Versicherungsbedingungen unter dem 1. Juli 2010 an die Beklagte.
Seit dem 11. Juni 2018 wird der Vertrag beitragsfrei geführt.
Mit Schreiben vom 13. August 2019 erklärte der Kläger den Widerruf nach § 8 VVG.
Er hat die Auffassung vertreten, die Widerrufsbelehrung sei nicht ordnungsgemäß erfolgt, weil sie sich auf zwei unterschiedliche Arten des Vertragsschlusses beziehe. Zudem sei die Rechtsfolgenbelehrung unvollständig, da sie keinen Hinweis auf die Nutzungsherausgabepflicht enthalte.
Die überlassenen Informationen enthielten nicht alle Pflichtinformationen. So fehle es an der nach § 1 Abs. 2 Nr. 12 VVG-InfoV erforderlichen Angabe der Antragsbindungsfrist und an den Angaben zur Höhe der in die Prämie einkalkulierten Kosten gemäß § 2 Abs. 1 Ziff. 1 VVG-InfoV.
Die Beklagte hat u.a. geltend gemacht, ein Widerruf sei nach Treu und Glauben ausgeschlossen.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 112 ff. d.A.) in Verbindung mit dem Tatbestandsberichtigungsbeschluss vom 22. März 2021 (Bl. 137 f. d.A.) Bezug genommen.
Das Landgericht hat die Stufenklage insgesamt mit der Begründung abgewiesen, Zahlungsansprüc...